Abweichendes Schengen-Formular?
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Schengen-Formular von der AV Asuncion enthält mehrere Felder die vom Standard-Formular abweichen. So gibt es beispielsweise die Frage nach der "22. Art des Visums" mit den Antwortmöglichkeiten "Flughafen Transit","Transit", "Kurzaufenthalt" und "längerer Aufenthalt" -> letztere könnte sogar als Fangfrage ausgelegt werden.
Link zum Formular:
http://www.asuncion.diplo.de/contentblob/2203894/Daten/356992/AntragsformularSchengen.pdf
Gibt es hierzu irgendwelche sachlichen Gründe um vom Standard Formular gemäß Anhang I der VO (EG) 810/2009 abzuweichen? Artikel 11 der VO (EG) 810/2009 erlaubt soweit ersichtlich kein Abweichen von der Vorlage in inhaltlichen Fragen. Im Visumhandbuch (K(2010) 1620 endgültig) steht geschrieben:
"Für Aufenthalte von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum wird das einheitliche
Antragsformular (Anhang 9) verwendet. Das einheitliche Antragsformular darf weder
geändert, noch dürfen zusätzliche Felder (oder Seiten) hinzugefügt werden. Das Formular darf
aber mehrseitig ausgedruckt werden, um es benutzerfreundlicher zu gestalten. "
Gibt es zum Sachverhalt irgendeine abweichende Weisungslage?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Ergebnis der Anfrage
Das Schengen-Formular von Asuncion enthielt zusätzliche Felder. Um dem auf den Grund zu gehen stellte ich die Anfrage. Die Formulare wurden aufgrund der Anfrage durch Standard-Formulare ersetzt.
Anfrage erfolgreich
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Datum21. November 2016
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23. Dezember 2016
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