Abweichungen vom vorgesehenen Personalschlüssel in KITAs in Düseldorf

1. Auflistung der seit 1. Januar 2015 bekannten Abweichungen vom vorgesehenen Personaleinsatz (Personalschlüssel) in städtischen Kindertageseinrichtungen in Düsseldorf gemäss § 6 Absatz 4 der Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz NRW) jeweils einzeln aufgelistet nach Kindertageseinrichtung

2. Auflistung der Häufigkeiten von sogenanntem "Notdienst" in den städtischen Kindertageseinrichtungen in Düsseldorf seit 2015

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. März 2018
  • Frist
    14. April 2018
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abweichungen vom vorgesehenen Personalschlüssel in KITAs in Düseldorf [#27042]
Datum
13. März 2018 20:44
An
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Auflistung der seit 1. Januar 2015 bekannten Abweichungen vom vorgesehenen Personaleinsatz (Personalschlüssel) in städtischen Kindertageseinrichtungen in Düsseldorf gemäss § 6 Absatz 4 der Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz NRW) jeweils einzeln aufgelistet nach Kindertageseinrichtung 2. Auflistung der Häufigkeiten von sogenanntem "Notdienst" in den städtischen Kindertageseinrichtungen in Düsseldorf seit 2015
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Ihre Anfrage vom 13.03.2018 Guten Tag, Herr Antragsteller/in, Ihre Anfrage wurde dem Jugendamt am 14.03.2018 zuge…
Von
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Betreff
Ihre Anfrage vom 13.03.2018
Datum
26. März 2018 09:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, Herr Antragsteller/in, Ihre Anfrage wurde dem Jugendamt am 14.03.2018 zugeleitet. Die von Ihnen erbeten Auskünfte zur Häufigkeit von Notdiensten in städtischen Kindertagesstätten ab 2015 liegen hier nicht vor. Eine entsprechende Statistik wird nicht geführt, sie ist auch im Nachhinein nicht zu erstellen. Auch eine Auflistung der seit 1. Januar 2015 bekannten Abweichungen vom vorgesehenen Personaleinsatz (Personalschlüssel) in städtischen Kindertageseinrichtungen in Düsseldorf existiert nicht. Grundlage für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen ist die Betriebserlaubnis des Landschaftsverbandes Rheinland. Nach einem entsprechenden Antrag des Trägers erfolgt eine Prüfung, die sich an den Erfordernissen des Kindeswohls ausrichtet. Wenn die grundsätzliche Eignung des Trägers vorliegt, ist die Erlaubnis zu erteilen, "(...) wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn u.a. die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind. Die personelle Ausstattung der städtischen Kindertageseinrichtungen wird im Stellenplan der Stadt Düsseldorf in einem entsprechenden Produkt dargestellt. Eine Gegenüberstellung des Personalschlüssels nach KiBiz und der personellen Ausstattung der rund 100 städtischen Kindertageseinrichtungen wird im Jugendamt nicht standardmäßig geführt. Sie ist für die Bewirtschaftung der Planstellen auch nicht von Belang. Für die Zusammenstellung der von Ihnen gewünschten umfassenden Auskunft ist daher ein entsprechender Vorbereitungsaufwand erforderlich. Ich bitte um Verständnis, dass dies für Sie nicht kostenfrei erledigt werden kann. Der Einsatz der personellen Ressource wird auf Kosten von ca. 150 EUR veranschlagt. Ich bitte Sie um eine kurze Mitteilung, ob Sie auch unter dieser Voraussetzung an der Aufstellung interessiert sind. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Düsseldorf
Ihre Anfrage vom 13.03.2018 Sehr geehrtAntragsteller/in leider habe ich auf meine Mailnachricht vom 26.03.2018 ke…
Von
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Betreff
Ihre Anfrage vom 13.03.2018
Datum
28. März 2018 14:57
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in leider habe ich auf meine Mailnachricht vom 26.03.2018 keine Antwort erhalten. Daher gehe ich hiermit noch einmal auf Ihre Anfrage ein. Sie machen über das Internetportal "fragdenstaat.de" einen öffentlichen Informationszugangsanspruch nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) geltend und beantragen die Übersendung folgender Unterlagen: 1. Auflistung der seit 1. Januar 2015 bekannten Abweichungen vom vorgesehenen Personaleinsatz (Personalschlüssel) in städtischen Kindertageseinrichtungen in Düsseldorf gemäss § 6 Absatz 4 der Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz NRW) jeweils einzeln aufgelistet nach Kindertageseinrichtung 2. Auflistung der Häufigkeiten von sogenanntem "Notdienst" in den städtischen Kindertageseinrichtungen in Düsseldorf seit 2015 Ihrem Antrag vom 13.03.2018 kann leider nicht entsprochen werden. Die von Ihnen erbeten Auskünfte zur Häufigkeit von Notdiensten in städtischen Kindertagesstätten ab 2015 liegen hier nicht vor. Eine entsprechende Statistik wird nicht geführt, sie ist auch im Nachhinein nicht zu erstellen. Auch eine Auflistung der seit 1. Januar 2015 bekannten Abweichungen vom vorgesehenen Personaleinsatz (Personalschlüssel) in städtischen Kindertageseinrichtungen in Düsseldorf existiert nicht. Grundlage für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen ist die Betriebserlaubnis des Landschaftsverbandes Rheinland. Nach einem entsprechenden Antrag des Trägers erfolgt eine Prüfung, die sich an den Erfordernissen des Kindeswohls ausrichtet. Wenn die grundsätzliche Eignung des Trägers vorliegt, ist die Erlaubnis zu erteilen, "(...) wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn u.a. die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind. Die personelle Ausstattung der städtischen Kindertageseinrichtungen wird im Stellenplan der Stadt Düsseldorf in einem entsprechenden Produkt dargestellt. Eine Gegenüberstellung des Personalschlüssels nach KiBiz und der personellen Ausstattung der rund 100 städtischen Kindertageseinrichtungen wird im Jugendamt nicht standardmäßig geführt. Sie ist für die Bewirtschaftung der Planstellen auch nicht von Belang. Für die Zusammenstellung der von Ihnen gewünschten umfassenden Auskunft ist daher ein entsprechender Vorbereitungsaufwand erforderlich. Ich bitte um Verständnis, dass dies für Sie nicht kostenfrei erledigt werden kann. Der Einsatz der personellen Ressource wird auf Kosten von ca. 150 EUR veranschlagt. Erst nach einer positiven Rückmeldung kann die Zusammenstellung der Daten erfolgen. Sie bitten um Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Der Bescheid kann aus technischen Gründen nicht als elektronischer Verwaltungsakt erteilt werden. Eine postalische Adresse haben Sie nicht angegeben. Es wird daher davon ausgegangen, dass Sie keine Antwort in Schriftform erhalten möchten und ich übersende Ihnen anliegende Entscheidung in einfacher Form per E-Mail. Andernfalls wird um Nennung Ihrer Post-Adresse gebeten, damit Ihnen der Bescheid schriftlich erteilt werden kann. Hinweis nach § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW: Gemäß § 13 Abs. 2 IFG NRW haben Sie das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Tel.: 0211/38424-0, Fax: 0211/38424-10, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Homepage: https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/index.php Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 200860, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Mit freundlichen Grüßen