Sehr geehrter Herr Wolf,
auf Ihren Widerspruch vom 14. Februar 2019 ergeht folgender Abhilfebescheid
1. Der Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 22. Januar 2019 wird aufgehoben.
2. Ihrem Antrag vom 10. Januar 2019 auf Übersendung der geschlossenen Abwendungsvereinba rung zur Paul-Robeson-Straße 17 sowie sämtlicher vorheriger Versionen, die zum Abschluss dieser Abwendungsvereinbarung geführt haben, wird stattgegeben.
3. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
Begründung:
I.
Mit Datum vom 10. Januar 2019 beantragten Sie die Übersendung der Abwendungsvereinbarung zur Paul-Robeson-Straße 17 sowie sämtlicher vorheriger Versionen, die zum Abschluss dieser Abwendungsvereinbarung geführt haben.
Mit Datum vom 22. Januar 2019 folgte der Ablehnungsbescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin mit der Begründung, dass die Akteneinsicht gemäß einer vertraglich vereinbarten Vertraulichkeits klausel in der Abwendungsvereinbarung nicht möglich sei. Des Weiteren wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Herausgabe vorheriger Versionen der Abwendungsvereinbarung die Verhandlungsposition des Bezirks für zukünftige Verfahren schwächen würde.
Mit Datum vom 14. Februar 2019 legten Sie form- und fristgerecht Widerspruch gegen den Ableh nungsbescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 22. Januar 2019 ein.
Ihren Widerspruch vom 14. Februar 2019 begründen Sie im Wesentlichen damit, dass es aus Ihrer Sicht eine Verpflichtung zur Offenlegung der begehrten Informationen gibt, die sich aus § 3 Abs. 1 IFG Bln ergibt. Des Weiteren führen Sie an, dass eine vertragliche Vertraulichkeitsklausel nicht dazu verwendet werden darf, bestehende Informationsrechte nach dem IFG Bln zu verwehren.
II.
Im Ergebnis der nochmaligen Sachverhaltsüberprüfung kommt das Bezirksamt Pankow von Berlin zum Ergebnis, dass die Vertraulichkeitsklausel in § 5 Abs. 1 der Abwendungserklärung der Weiter gabe der gewünschten Informationen nicht entgegensteht, da sie ihrerseits durch das eventuelle Be stehen von gesetzlichen oder behördlichen Offenlegungsverpflichtungen eingeschränkt ist. Das IFG stellt eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung in diesem Sinne dar.
Des Weiteren greift auch nicht der Ausschlussgrund des § 10 Bin IFG, der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses. Im vorliegenden Fall ist mit Erteilung des Negativzeugnisses am 10. Januar 2019 das Verfahren über die Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts nach § 24 BauGB beendet worden.
Auch haben sich im durchgeführten Drittbeteiligungsverfahren gemäß § 14 Abs. 2 Bin IFG keine kon kreten, schützenswerten Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse des Vertragspartners ergeben, die einer Offenlegung der begehrten Informationen entgegen stünden.
Daher wird der Ablehnungsbescheid vom 22. Januar 2019 des Bezirksamt Pankow von Berlin gemäß § 72 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgehoben und Ihrem Antrag auf Akteneinsicht zur Paul-Robeson-Straße 17 vom 10. Januar 2019 vollumfänglich stattgegeben. Als Anlage zu diesem Abhil febescheid finden Sie sämtliche erbetenen Unterlagen, in denen lediglich personenbezogene Daten geschwärzt wurden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG.
Rechtsbehelf:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwal tungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, erhoben werden.
Freundliche Grüße