Abwendungsvereinbarung Paul-Robeson-Straße 17

Anfrage an: Bezirksamt Pankow

- die Abwendungsvereinbarung zwischen dem Bezirksamt und dem neuen Eigentümer des Hauses der Paul-Robeson-Straße 17
- ggf. frühere Entwürfe/Versionen der Abwendungsvereinbarung, denen der Käufer nicht zustimmte oder an denen bis zur finalen Vereinbarung Veränderungen vorgenommen wurden

Quelle: https://leute.tagesspiegel.de/pankow/kurzmeldungen/2019/01/10/68834/

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Januar 2019
  • Frist
    12. Februar 2019
  • 3 Follower:innen

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Spekulation abwenden“ gestellt.

Leonard Wolf
Leonard Wolf
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Bezirksamt Pankow Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Abwendungsvereinbarung Paul-Robeson-Straße 17 [#35712]
Datum
10. Januar 2019 16:47
An
Bezirksamt Pankow
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Abwendungsvereinbarung zwischen dem Bezirksamt und dem neuen Eigentümer des Hauses der Paul-Robeson-Straße 17 - ggf. frühere Entwürfe/Versionen der Abwendungsvereinbarung, denen der Käufer nicht zustimmte oder an denen bis zur finalen Vereinbarung Veränderungen vorgenommen wurden Quelle: https://leute.tagesspiegel.de/pankow/kurzmeldungen/2019/01/10/68834/
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf
Bezirksamt Pankow
Antwort auf Ihr Schreiben "Abwendungsver. Paul-Robeson-Str. 17" Sehr geehrter Herr Wolf, Herr Kuhn, Bez…
Von
Bezirksamt Pankow
Betreff
Antwort auf Ihr Schreiben "Abwendungsver. Paul-Robeson-Str. 17"
Datum
25. Januar 2019 11:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, Herr Kuhn, Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste, hat Ihnen auf Ihre E-Mail vom 10.01.2019 zu Ihrer Anfragennummer: 35712 geantwortet. Lesen Sie bitte die angehängte Datei. Vielen Dank Freundliche Grüße
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Widerspruch Sehr geehrter Herr Kuhn, gegen Ihren Bescheid in Bezug auf meinen Akteneinsichtsantrag gemäß § 3 Abs. …
An Bezirksamt Pankow Details
Von
Leonard Wolf
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
14. Februar 2019
An
Bezirksamt Pankow
Status
Sehr geehrter Herr Kuhn, gegen Ihren Bescheid in Bezug auf meinen Akteneinsichtsantrag gemäß § 3 Abs. 1 IFG Berlin lege ich Widerspruch ein. Sie vertreten die Auffassung, dass Sie in meiner Anfrage keinen Bezug zu „gesetzlichen oder behördlichen Offenlegungsverpflichtungen“ erkennen können. Diese ist für mich rätselhaft, da sich meine Anfrage vom 22.Januar 2019 ganz eindeutig auf § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheits-gesetz (IFG) bezieht. Ich sehe diese gesetzliche Offenlegungsverpflichtung auch in meinem Fall gegeben. Diese Auffassung teilt auch die Behörde der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Außerdem wäre nach meiner Auffassung auch eine Vereinbarung, nach derer die Abwendungsver-einabrung nach dem IFG nicht veröffentlicht werden kann, nicht zulässig, da es sich dabei dann um eine Vereinbarung zulasten Dritter handeln würde. Unter Berücksichtigung dieser Hinweise, bitte ich erneut um Zugang zu den von mir angefragten Informationen. Andernfalls werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Außerdem möchte ich noch einmal auf Folgendes hinweisen: Es gibt auch noch weitere offene IFG-Anfragen von mir, die auch in Ihren Aufgabenbereich fallen sollten und welche bisher ohne Reaktion geblieben sind. Dabei handelt es sich um die Anfragen mit den Nummer #31781 und #31782 (beide 09. Juli 2018) und #35204 (15. Dezember 2018). Zumindest bei den ersten beiden wäre bereits eine Untätigkeitsklage möglich. Ich weise noch einmal freundlichst darauf hin, dass diese auch zu bescheiden sind. Mit freundlichen Grüßen
Bezirksamt Pankow
Zwischenmitteilung - Anfrage Nr.: 35712 Sehr geehrter Herr Wolf, in Bezug auf Ihre Anfrage vom 10. Januar 2019 t…
Von
Bezirksamt Pankow
Betreff
Zwischenmitteilung - Anfrage Nr.: 35712
Datum
24. April 2019 12:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, in Bezug auf Ihre Anfrage vom 10. Januar 2019 teile ich Ihnen mit, dass das Drittbeteiligungsverfahren gemäß § 14 Abs. 2 Bln IFG mittlerweile abgeschlossen ist und der Vorgang zur Prüfung beim Rechtsamt vorliegt. Ich bitte Sie daher noch um etwas Geduld, bis Sie eine Antwort erhalten. Freundliche Grüße
Leonard Wolf
Leonard Wolf
AW: Zwischenmitteilung - Anfrage Nr.: 35712 [#35712] Sehr geehrte<< Anrede >> bitte informieren Sie m…
An Bezirksamt Pankow Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
AW: Zwischenmitteilung - Anfrage Nr.: 35712 [#35712]
Datum
13. Juni 2019 13:13
An
Bezirksamt Pankow
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> bitte informieren Sie mich über den Stand meiner IFG-Anfrage mit dem Geschäftszeichen Stadt Erneu 3. Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf Anfragenr: 35712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bezirksamt Pankow
Sachstand Anfrage 35712 Sehr geehrter Herr Wolf, am 13.06.2019 baten Sie per E-Mail um Sachstandmitteilung zu o.g…
Von
Bezirksamt Pankow
Betreff
Sachstand Anfrage 35712
Datum
24. Juli 2019 12:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, am 13.06.2019 baten Sie per E-Mail um Sachstandmitteilung zu o.g. Anfrage. Ich teile Ihnen hiermit mit, dass der eingelegte Widerspruch vom 14.02.2019 abgeholfen wurde. Sie erhalten in den nächsten Tagen den Bescheid und die angefragten Unterlagen. Freundliche Grüße

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Bezirksamt Pankow
Ihr Widerspruch vom 14. Februar 2019 zum Antrag auf Akteneinsicht nach dem Berliner In­formationsfreiheitsgesetz (…
Von
Bezirksamt Pankow
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Widerspruch vom 14. Februar 2019 zum Antrag auf Akteneinsicht nach dem Berliner In­formationsfreiheitsgesetz (IFG Bln.) vom 10. Januar 2019
Datum
6. August 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wolf, auf Ihren Widerspruch vom 14. Februar 2019 ergeht folgender Abhilfebescheid 1. Der Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 22. Januar 2019 wird aufgehoben. 2. Ihrem Antrag vom 10. Januar 2019 auf Übersendung der geschlossenen Abwendungsvereinba­ rung zur Paul-Robeson-Straße 17 sowie sämtlicher vorheriger Versionen, die zum Abschluss dieser Abwendungsvereinbarung geführt haben, wird stattgegeben. 3. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: I. Mit Datum vom 10. Januar 2019 beantragten Sie die Übersendung der Abwendungsvereinbarung zur Paul-Robeson-Straße 17 sowie sämtlicher vorheriger Versionen, die zum Abschluss dieser Abwen­dungsvereinbarung geführt haben. Mit Datum vom 22. Januar 2019 folgte der Ablehnungsbescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin mit der Begründung, dass die Akteneinsicht gemäß einer vertraglich vereinbarten Vertraulichkeits­ klausel in der Abwendungsvereinbarung nicht möglich sei. Des Weiteren wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Herausgabe vorheriger Versionen der Abwendungsvereinbarung die Verhandlungsposition des Bezirks für zukünftige Verfahren schwächen würde. Mit Datum vom 14. Februar 2019 legten Sie form- und fristgerecht Widerspruch gegen den Ableh­ nungsbescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 22. Januar 2019 ein. Ihren Widerspruch vom 14. Februar 2019 begründen Sie im Wesentlichen damit, dass es aus Ihrer Sicht eine Verpflichtung zur Offenlegung der begehrten Informationen gibt, die sich aus § 3 Abs. 1 IFG Bln ergibt. Des Weiteren führen Sie an, dass eine vertragliche Vertraulichkeitsklausel nicht dazu verwendet werden darf, bestehende Informationsrechte nach dem IFG Bln zu verwehren. II. Im Ergebnis der nochmaligen Sachverhaltsüberprüfung kommt das Bezirksamt Pankow von Berlin zum Ergebnis, dass die Vertraulichkeitsklausel in § 5 Abs. 1 der Abwendungserklärung der Weiter­ gabe der gewünschten Informationen nicht entgegensteht, da sie ihrerseits durch das eventuelle Be­ stehen von gesetzlichen oder behördlichen Offenlegungsverpflichtungen eingeschränkt ist. Das IFG stellt eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung in diesem Sinne dar. Des Weiteren greift auch nicht der Ausschlussgrund des § 10 Bin IFG, der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses. Im vorliegenden Fall ist mit Erteilung des Negativzeugnisses am 10. Janu­ar 2019 das Verfahren über die Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts nach § 24 BauGB been­det worden. Auch haben sich im durchgeführten Drittbeteiligungsverfahren gemäß § 14 Abs. 2 Bin IFG keine kon­ kreten, schützenswerten Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse des Vertragspartners ergeben, die einer Offenlegung der begehrten Informationen entgegen stünden. Daher wird der Ablehnungsbescheid vom 22. Januar 2019 des Bezirksamt Pankow von Berlin gemäß § 72 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgehoben und Ihrem Antrag auf Akteneinsicht zur Paul-Robeson-Straße 17 vom 10. Januar 2019 vollumfänglich stattgegeben. Als Anlage zu diesem Abhil­ febescheid finden Sie sämtliche erbetenen Unterlagen, in denen lediglich personenbezogene Daten geschwärzt wurden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG. Rechtsbehelf: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwal­ tungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, erhoben werden. Freundliche Grüße

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