190618Abwendungsvereinbarung_unterschrieben_geschwrzt_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Abwendungsvereinbarung Schöneweider Str. 20“
Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Spekulation abwenden“ gestellt.
Vereinbarung über die Abwendung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zwischen Frau Anna Strohauer ██ - nachfolgend "Erwerberin " genannt - █ für und dem Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Neukölln von Berlin, dieses vertreten durch den Bezirksstadtrat für Stadtentwicklun g, Sozia les und Bürgerdienste Jochen Biedermann Kari-Marx-Str . 83-85 12043 Berlin, - nachfolgend "Land Berlin" genannt- · Vorbemerkung am 20.04.2020 Mit Kaufvertrag des Notars Alf Poetzsch -Heffter , Kurfürstendamm 29, 10719 Berlin, vom 16. April 2019 , UR-Nr. 394/2019 , haben Frau Dr. Dagmar Bothe, wohnhaft , sowie Herr Carsten Bothe, wohnhaft , das Grundstück mit der postalischen Anschr ift Schönewe ider Str. 20, 12055 Berlin mit einer Größe von 784 m2 , eingetragen im Grundbuch von Neukölln des Amtsgerichts Neukölln , Blatt-Nr. 11783, BV lfd . Nr. 1, Flur 121, Flurstück 299 (nachfolgend "Kaufgrundstück " genannt) , an Frau Anna Strohauer , geschäftsansässig verkauft. Es ist mit einem Wohnhaus I Wohn - und Geschäftshaus bebaut und verfügt über 25 Wohneinhe iten sowie drei Gewerbeeinhe iten. erstellt IFG Das Grundstück befindet sich im räumlichen Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung ge- mäߧ 172 Abs . 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB "Rixdorf " vom 26.07.2016 (GVBI. S. 470). Zudem findet die Verordnung über einen Genehmigungsvorbehal t für die Begründung von Wohnungseigen - tum oder Teileigentum in Erhaltungsgebieten nach § 172 Abs . 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Um- wandlungsverordnung) vom 03.03 .2015 (GVBI. S. 42) Anwendung . Die Verordnungen dienen dem Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen . nach Dem Land Berlin steht gemäߧ 24 Abs . 1 Satz 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB ) ein Vorkaufs - recht an dem Grundstück zu . Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Erwerberin die Aus- übung des Vorkaufsrechts abwenden , wenn sie in der Lage ist, das Grundstück entsprechend den Erhaltungszielen zu nutzen , und sie sich hierzu vor Ablauf der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 28 Abs . 2 Satz 1 BauGB verpfl ichtet. Zu diesem Zweck schließen die Erwerberin und das Land Berlin nachfolgende Vereinbarung : Akteneinsicht
§ 1 Unterlassungsverpflichtung ( 1) Die Erwerberin verpflichtet sich , 1. auf die Begründung von Wohn- oder Teileigentum an dem Kaufgrundstück , sofern nicht die Voraussetzungen des § 172 Abs . 4 Satz 2, Satz 3 Nr. 2 , Nr. 3, Nr. 4 oder Nr . 5 BauGB vorliegen , 2. auf Anträge zum Erhalt einer Abgeschlossenheitsbescheinigung dem Kaufgrundstück , 3. für die Gebäude auf ██ █ für a) auf den Rückbau der zu Wohnzwecken genutzten baulichen Anlage auf dem Kauf- grundstück , sofern keine technische Notwendigkeit besteht und der Erhalt nicht wirt- schaftlich unzumutbar ist. Die technische Notwendigkeit bzw. die wirtschaftliche Un- zumutbarkeit sind durch vom Erwerber zu beauftragende Fachgutachten nachzu- weisen . b) auf Änderungen der baulichen Anlage auf dem Kaufgrundstück in Gestalt energeti- scher Sanierungsmaßnahmen , sofern keine Rechtspflicht zu ihrer Durchführung be- steht , zu verzichten . 20.04.2020 (2) Die Verpflichtungen nach Abs . 1 gelten , solange die Erhaltungsverordnung im o. g. Gebiet in Kraft ist, längstens jedoch für 20 Jahre ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses . Anschlie- ßend finden die gesetzlichen Regelungen in der dann geltenden Fassung (wieder) Anwen- dung. am (3) Die Verpflichtungen nach den vorstehenden Absätzen bestehen auch in Bezug auf derzeit oder später nicht vermietete bzw . leerstehende Wohnungen. Im Falle einer Neuvermietung verpflichtet sich die Erwerberin , die Mietpreisbremse in ihrer jeweils gültigen Fassung anzu- wenden und dem Bezirksamt Neukölln , Abteilung Stadtentwicklung , Soziales und Bürger- dienste , auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben . Die Erwerberin verpflichtet sich auch , die Wohnungen nicht für mehr als die zulässige Miete - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Vormiete-öffentlich anzubieten . Sofern sich die Erwerberin auf§ 556 f BGB (Ausnahmen von der Mietpreisbremse) beziehen will , obliegt ihr die Darlegungs-und Beweislast erstellt IFG nach (4) Die Verpflichtungen nach Abs . 1 lassen die Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmi- gung der Erwerberin für andere als die in Abs . 1 genannten Maßnahmen unberührt . Dies be- trifft insbesondere die Genehmigungspflichten nach § 172 BauGB. (5) Die Erwerberin verpflichtet sich darüber hinaus , das Grundstück nur so zu nutzen , dass es mit dem Ziel der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Einklang steht und keinerlei Hand- lungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen , die diesem Zweck zuwiderlaufen. Akteneinsicht (6) Die Erwerberin wird von den Kosten für nach der Abwendungserklärung sierungen maximal 8 % pro Jahr nach §§ 559 ff BGB umlegen. Seite 2 von 4 zulässige Müderni-
(7) Stellen die Verpflichtungen nach Abs . 1 im Einzelfall eine unbillige Härte für die Erwerberin dar, kann das Land Berlin einen Antrag der Erwerberin auf Erteilung einer erhaltungsrechtli - chen Genehmigung ausnahmsweise genehmigen . (8) Die Erwerberin verpflichtet sich , die Flächen EG Vorderhaus und Hinterhaus weiterhin für Kin- dertagesstätten zu vermieten und einen Antrag auf Umnutzung zu unterlassen. Wenn bei einem beim Bezirksamt tionen gefunden folgen . in diesem zu Wohnzwecken zukünftigen Leerstand von mehr als zwei Monaten , - auch nach Meldung Neukölln - keine Kita oder Kindertagespflegesteile zu marktüblichen Kondi- wird , kann durch die Erwerberin eine alternative gewerbliche Vermietung er- Fall ist auch ein Umnutzungsantrag zu anderen gewerblichen Zwecken oder zulässig. ██ █ für Marktüblich ist eine Mindestmiete gem . ß 558 BGB für Wohnungen. Eine Erhöhung kann sich ergeben , wenn die ortsübliche Vergleichsmiete für Kitas darüber liegt. Wird zwischen Bezirks- amt (Kita) und Vermieter kein Einvernehmen erzielt , kann jede Partei die ortsübliche Ver- feststellen gleichsmiete für Kitas durch einen vereidigten und bestellten Sachverständigen lassen. Die Kosten für den Sachverständigen trägt die Partei , die durch das Ergebn is des Sachverständigen benachteiligt ist. §2 Vertragsstrafe , Unterwerfung 20.04.2020 ( 1) Verstößt die Erwerberin gegen ihre Verpflichtungen aus § 1 Abs . 1 Nr . 1 dieser Vereinbarung , hat sie dem Land Berlin eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000.000 € (in Worten : Eine Million Euro) zu zahlen . am (2) Verstößt die Erwerberin gegen eine ihrer Verpflichtungen aus § 1 Abs . 1 Nr. 2, Nr . 3, Abs . 3, Abs . 6 und Abs . 8 dieser Vereinbarung , betrügt die zu zahlende Vertragsstrafe für jeden Fall des Verstoßes 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) . Die Vertragsstrafe ist auch fällig wenn die Erwerberin dem Auskunftsverlangen nach § 1 Abs . 3 nicht nachkommt. (3) Die Vertragsstrafe erstellt IFG ist jeweils sofort mit Eintritt eines Verstoßes zur Zahlung fällig . (4) Die Erwerberin unterwirft sich bezüglich der Zahlung der Vertragsstrafe nach den vorstehen- den Absätzen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. nach §3 Erteilung des Negativzeugnisses Das Land Berlin verpflichtet sich , unverzüglich nach Unterzeichnung Negativzeugnis nach § 28 Abs . 1 S. 3 BauGB zu erteilen. Akteneinsicht dieser Vereinbarung das §4 Rechtsnachfolge Die Erwerberin verpflichtet sich , einem Rechtsnachfolger die Verpflichtungen dieses Vertra- ges vollumfänglich aufzuerlegen und dem Land Berlin die Rechtsnachfolge und die Pflichten- öbertragung binnen 3 Monaten nach Abschluss des Kaufvertrags oder sonstigen Übertra- gungsvertrags mitzuteilen. Seite 3 von 4
§5 Schlussbestimmungen (1) Vertragsänderungen stimmung bedürfen nicht. bzw. Vertragsergänzungen zu ihrer Rechtswirksamkeit einschließlich der Änderungen dieser Be- der Schriftform . Nebenabreden bestehen (2) Die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vertraglichen Regelungen im Übrigen . ██ berührt nicht die Wirksamkeit █ für (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich , unwirksame Bestimmungen oder Regelungslücken durch solche Regelungen zu ersetzen bzw . zu füllen , die dem Sinn und Zweck dieses Vertra - ges rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommen . (4) Gerichtsstand beider Parteien für alle aus dieser Vereinbarung herzuleitenden Ansprüche ist Berlin. am Für das Land Berlin: 20.04.2020 Für die Erwerberin : Berlin, ................................... ...... █ _, C-6. 201 9i} '13. ..................................... ... erstellt ███ █████ ▊▏ ▌ ▌ ██ ▊█ ██ ██ ████ █ ███ ██ ████ ███ mt Neukölln von Berlin nach Bezirksstadtrat Jochen Biedermann Akteneinsicht Seite 4 von 4 t'1 I █.