🌼 Interesse an Umweltinfos? Wir beraten Aktivist*innen und Initiativen kostenlos bei Anfragen. Zum Klima-Helpdesk

Ackerbau und Tierhaltung in Schutzgebieten (FFH und NSG)

Warum sind Ackerbau, gewerbliche Hühnermobile und bestromte Festzäune, also Standweiden, in Naturschutzgebieten sowie Natura 2000 Gebieten bzw. FFH-Gebiete mit Bereichen magere Flachland-Mähwiese (Lebensraumtypen Borstgraswiese und Glatthaferwiese) erlaubt, wenn diese den Lebensraum Wiese zerstören bzw. Zäune die Durchgängigkeit für Wildtiere behindern?
Ich bitte um entsprechende Rechtsgrundlage.
UNB und LWA schieben meine Frage zwischen sich hin und her ohne Antwort.
Orte: Baden-Württemberg, Landkreise Karlsruhe, Rastatt und Calw

Information nicht vorhanden

  • Datum
    1. März 2022
  • Frist
    5. April 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Warum sind Ackerb…
An Bundesamt für Naturschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ackerbau und Tierhaltung in Schutzgebieten (FFH und NSG) [#242180]
Datum
1. März 2022 11:15
An
Bundesamt für Naturschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum sind Ackerbau, gewerbliche Hühnermobile und bestromte Festzäune, also Standweiden, in Naturschutzgebieten sowie Natura 2000 Gebieten bzw. FFH-Gebiete mit Bereichen magere Flachland-Mähwiese (Lebensraumtypen Borstgraswiese und Glatthaferwiese) erlaubt, wenn diese den Lebensraum Wiese zerstören bzw. Zäune die Durchgängigkeit für Wildtiere behindern? Ich bitte um entsprechende Rechtsgrundlage. UNB und LWA schieben meine Frage zwischen sich hin und her ohne Antwort. Orte: Baden-Württemberg, Landkreise Karlsruhe, Rastatt und Calw
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 242180 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/242180/upload/bceb990c2abfbe0c713c9d53fffec74247ebb441/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Naturschutz
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bundesamt für Naturschutz (BfN) vom 1…
Von
Bundesamt für Naturschutz
Betreff
Antw: Ackerbau und Tierhaltung in Schutzgebieten (FFH und NSG) [#242180]
Datum
1. März 2022 12:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bundesamt für Naturschutz (BfN) vom 1. März 2022. Hiermit bestätigen wir Ihnen deren Eingang. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesamt für Naturschutz
Ihre Anfrage beim BfN vom 01.03.2022 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 01.…
Von
Bundesamt für Naturschutz
Betreff
Ihre Anfrage beim BfN vom 01.03.2022
Datum
8. März 2022 16:34
Status
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 01.03.2022. Leider können wir zu dem von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt keine Auskunft erteilen, da der Vollzug der insoweit maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht dem Bundesamt für Naturschutz, sondern den Naturschutzbehörden der Bundesländer obliegt. Diese Zuständigkeit basiert nicht zuletzt auf praktischen Erwägungen, denn die Landesbehörden können die Umstände vor Ort am besten einschätzen. Dabei ist das Bundesamt für Naturschutz keine den Länderbehörden vorgesetzte Behörde. Daher bitten wir um Nachsicht, wenn wir uns im Folgenden auf allgemein gehaltene Hinweise zu den Rechtsgrundlagen beschränken. Für ein Natura 2000-Gebiet (darunter FFH-Gebiete) gilt zunächst die allgemeine Schutzvorschrift des § 33 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), die auf europarechtlichen Vorgaben beruht. Danach sind alle Veränderungen und Störungen unzulässig, die hinsichtlich Erhaltungsziele und Schutzzweck zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen können. In Naturschutzgebieten sind gemäß § 23 BNatSchG alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Diese allgemeinen Vorgaben werden für die jeweiligen Schutzgebiete durch Schutzgebietsverordnungen konkretisiert, wo neben der Ausweisung des Gebietes bestimmte Schutzziele sowie Verbote und Gebote festgelegt werden. In den Schutzgebietsverordnungen von Natura 2000-Gebieten und Naturschutzgebieten sind landwirtschaftliche Tätigkeiten (wie z.B. der Ackerbau) in der Regel nicht pauschal verboten. Oftmals gibt es punktuelle Einschränkungen, bspw. in Form von Bewirtschaftungseinschränkungen. Daneben existieren weitere gesetzliche Vorgaben speziell für Schutzgebiete, insbesondere zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten. Nach § 4 der Pflanzenschutzmittel-Anwendungsverordnung dürfen bestimmte Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten und weiteren Schutzgebieten, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, nicht angewendet werden. Dieses Verbot gilt auch für Natura 2000-Gebiete, ausgenommen Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und weiteren bestimmten Sonderkulturen. Bis zum 30. Juni 2024 sind auch Ackerflächen in Natura 2000-Gebieten vom benannten Verbot ausgenommen; bis dahin soll möglichst durch Vertragsnaturschutz auf den Einsatz von Pflanzenschutzmittel verzichtet werden. Für die Anwendung bestimmter Biozidprodukte enthält § 30a BNatSchG ein Anwendungsverbot für Naturschutzgebiete und weitere Schutzgebiete (nicht darunter die Natura 2000-Gebiete). Regelmäßig gibt es auch noch landesrechtliche Regelungen, die die landwirtschaftliche Nutzung in Schutzgebieten zum Gegenstand haben, z.B. § 34 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (Verbot von Pestiziden). Mit freundlichen Grüßen