Adressdaten bei Briefbenachrichtigung einiger Onlinedienste

Guten Tag,

einige Online-Dienste (zb. web.de) bieten in Zusammenarbeit mit der Post sogenannte Briefbenachrichtigungen an. Der Empfänger enthält eine Benachrichtigung über eine anstehende Postzusendung mit einem Foto des Briefumschlages per E-Mail. Somit gelangen Adressdaten der Absender ins Netz.
Laut DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur mit explizitem Einverständnis des Betroffenen digital gespeichert und verarbeitet werden. Wie ist es möglich, dass die Post ohne aktive Bestätigung des Einverständnisses des Absenders die Adressen abfotografiert und weiter verarbeitet? Was ermächtigt die Post zu dieser Maßnahme?

Wie können sich Bürger davor schützen?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    19. Februar 2021
  • Frist
    24. März 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Guten Tag, einige Online-…
An Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Adressdaten bei Briefbenachrichtigung einiger Onlinedienste [#213218]
Datum
19. Februar 2021 23:18
An
Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Guten Tag, einige Online-Dienste (zb. web.de) bieten in Zusammenarbeit mit der Post sogenannte Briefbenachrichtigungen an. Der Empfänger enthält eine Benachrichtigung über eine anstehende Postzusendung mit einem Foto des Briefumschlages per E-Mail. Somit gelangen Adressdaten der Absender ins Netz. Laut DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur mit explizitem Einverständnis des Betroffenen digital gespeichert und verarbeitet werden. Wie ist es möglich, dass die Post ohne aktive Bestätigung des Einverständnisses des Absenders die Adressen abfotografiert und weiter verarbeitet? Was ermächtigt die Post zu dieser Maßnahme? Wie können sich Bürger davor schützen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 213218 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213218/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder
Ihre Anfrage vom 19. Juni 2021 (Az.: 22-244 II#0837) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Information…
Von
Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder
Betreff
Ihre Anfrage vom 19. Juni 2021 (Az.: 22-244 II#0837)
Datum
25. Februar 2021 11:26
Status
Warte auf Antwort
signature.asc
1,2 KB


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 22-244 II#0837 Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Schreibens vom 19. Februar 2021. Dieses wird unter dem o. g. Aktenzeichen als allgemeine Anfrage geführt. Im Zuge der Bearbeitung Ihres Schreibens bei dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) werden personenbezogene Daten von Ihnen bei mir verarbeitet. Die Einzelheiten dazu können Sie der Datenschutzerklärung des BfDI entnehmen. Als Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit obliegt mir, neben der datenschutzrechtlichen Kontrolle der Bundesverwaltung, auch die Aufsicht über Post- und Telekommunikationsdienstleister. In Ihrem Schreiben fragen Sie nach der Rechtmäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge im Zusammenhang mit der Dienstleistung "Briefankündigung" der Deutsche Post AG (DPAG). Insbesondere kritisieren Sie den Umstand, dass die DPAG Briefumschläge abfotografiert und schildern Ihre Annahme, dass Adressdaten der Absender "ins Netz" gelangen. Dazu teile ich Ihnen folgendes mit: Ich habe die Briefankündigung im Rahmen meiner Zuständigkeit untersucht; dabei habe ich auch die von Ihnen hinterfragten Verarbeitungsvorgänge geprüft. Im Ergebnis habe ich keine datenschutzrechtlichen Defizite festgestellt. Schon seit Jahren werden die meisten Sendungen bei der DPAG automatisch verarbeitet: Sortiermaschinen fertigen kurzzeitig Abbildungen der Vorderseiten von Sendungen an, ermitteln durch Texterkennung den jeweiligen Empfänger und markieren die Briefe mit einem maschinenlesbaren Strichcode für den weiteren Transport. Die Verarbeitung der dabei genutzten Sendungsabbilder ist durch § 41a Abs. 3 Postgesetz und Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) legitimiert. Die DPAG nutzt die an dieser Stelle zur Verfügung stehenden Daten, um zu prüfen, ob ein Empfänger eine Briefankündigung wünscht. Diese Prüfung darf auf Basis von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO erfolgen. Nur wenn eine Briefankündigung gewünscht ist, wird dem Empfänger eine E-Mail mit dem Bild der Brief-Vorderseite an sein E-Mail-Postfach bei web.de oder gmx.de geschickt. In allen anderen Fällen wird das angefertigte Sendungsbild sofort wieder gelöscht. Die Zustellung der Briefankündigungs-E-Mails erfolgt nach Angaben der DPAG über eine verschlüsselte Verbindung zwischen DPAG und dem E-Mail-Provider. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Angaben geholfen habe. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 19. Juni 2021 (Az.: 22-244 II#0837) [#213218] Sehr << Anrede >> leider ist diese…
An Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 19. Juni 2021 (Az.: 22-244 II#0837) [#213218]
Datum
27. März 2021 15:54
An
Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> leider ist diese Anfrage nicht im Geringsten beantwortet. Ist ja schön, dass NUR auf expliziten Wunsch des EMPFÄNGERs die Daten digital übermittelt werden. Der Geschädigte ist aber nicht der Empfänger, sondern der Absender. Um den geht es doch. Um die Adress-Daten des Absenders. Dieser hat zu keiner Zeit eingewilligt, dass seine Daten im Netz landen KÖNNTEN. Es ist daher vollkommen irrelevant, ob das nur auf Anfrage geschieht. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 213218 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213218/

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Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder
Ihre Anfrage vom 19. Februar 2021 (Az.: 22-244 II#0837) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informat…
Von
Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder
Betreff
Ihre Anfrage vom 19. Februar 2021 (Az.: 22-244 II#0837)
Datum
7. April 2021 07:27
Status
Anfrage abgeschlossen
signature.asc
1,2 KB


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 22-244 II#0837 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben vom 27. März 2021, in dem Sie sich noch einmal explizit nach der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Absenderadressen im Rahmen der Briefankündigung der Deutschen Post AG erkundigen. Nach § 39 (1) Postgesetz unterliegen dem Postgeheimnis die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Gemäß § 39 (2) Postgesetz ist zur Wahrung des Postgeheimnisses verpflichtet, wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mitwirkt. Im Fall der Briefankündigung entbindet der Empfänger die Deutsche Post AG jedoch für die Dauer der Beauftragung vom Postgeheimnis, soweit das für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist. Wie in meinem letzten Schreiben bereits geschildert, steht es den Postkunden zu, auf das Postgeheimnis zu verzichten; dazu genügt eine Erklärung entweder des Absenders oder des Empfängers einer Sendung. Im Laufe der Zustellung geht die Verfügungsgewalt über eine Sendung auf den Empfänger über. Der Absender hat keinen Einfluss mehr darauf, wie der Empfänger das Schreiben nutzt. Im Fall der Briefankündigung beauftragt der Empfänger die Deutsche Post AG, ihm parallel zur Zustellung des Briefes auch ein digitales Abbild der Sendungsvorderseite an sein E-Mail-Postfach bei GMX/Web.de zu schicken. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der DPAG ist somit Art. 6 Abs. 1 lit. b) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Datenschutzrechtlich ist dies nicht zu beanstanden. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen ergänzenden Angaben weiter geholfen habe. Mit freundlichen Grüßen