Adressdaten in Restaurants - gemäß Corona-Verordnung

- welche Schulung zum Thema Datenschutz haben die Mitarbeiter/Inhaber aller Gastronomiebetriebe, Friseure,... erhalten, da dort ja gemäß Corono-Verordnung Adressdaten gesammelt und aufbewahrt werden?

- Wie wird überwacht, ob die Betriebe bei jedem Kunden eine Aufklärung gemäß DSGVO leisten?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. August 2020
  • Frist
    11. September 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - welche Schulung z…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Adressdaten in Restaurants - gemäß Corona-Verordnung [#195018]
Datum
12. August 2020 13:51
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- welche Schulung zum Thema Datenschutz haben die Mitarbeiter/Inhaber aller Gastronomiebetriebe, Friseure,... erhalten, da dort ja gemäß Corono-Verordnung Adressdaten gesammelt und aufbewahrt werden? - Wie wird überwacht, ob die Betriebe bei jedem Kunden eine Aufklärung gemäß DSGVO leisten?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195018 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/195018/upload/deb0875759aa51d25a22be13bca1d0ec09b10d02/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Betreff
Betreff versteckt
Datum
12. August 2020 13:54
Status
Warte auf Antwort

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich muss Ihnen dazu allerdings mitteilen, dass auf …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Betreff
AW: Adressdaten in Restaurants - gemäß Corona-Verordnung [#195018]
Datum
17. August 2020 13:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich muss Ihnen dazu allerdings mitteilen, dass auf Basis der von Ihnen genannten Rechtsnormen keine Aktenauskunft gewährt werden kann. Dennoch kann ich Ihnen auf Ihre Fragen Folgendes antworten: Die Pflicht zur Erfassung von Kundendaten fand sich erstmals in der geänderten Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus (CoronaVO) vom 24. April 2020, zunächst beschränkt auf Frisöre. Die LfD Niedersachsen hat daraufhin Hinweise zur datenschutzkonformen Umsetzung der Dokumentationspflicht sowie ein Muster zur Erfüllung der Informationspflichten nach DS-GVO erarbeitet und am 28. April 2020 im Internet veröffentlicht. Diese Hinweise und Muster wurden in den darauf folgenden Wochen immer weiter ergänzt. Zeitgleich wurden diese Informationen verschiedenen Innungen, Kammern und Verbänden zur Verfügung gestellt, darunter dem DEHOGA Niedersachsen, dem Landesinnungsverband der Frisöre sowie den niedersächsischen Handwerkskammern. Eine aktive Kontrolle, ob die Betriebe ihre Informationspflichten erfüllen, ist unserem Haus schon aus personellen Gründen nicht möglich. Wir gehen aber natürlich den Hinweisen und Beschwerden betroffener Gäste nach, die uns in den vergangenen Wochen erreicht haben. Mit freundlichen Grüßen