Sehr geehrter Herr Kunz,
zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang erteilen wir Ihnen beiliegende Auskunft:
In den letzten Wochen hat das Robert Koch-Institut zahlreiche Dokumente zu Affenpocken entwickelt bzw. aktualisiert. Das deaktivierte Papier stammte aus 2015 und war entsprechend nicht auf dem neuesten Stand.
Mit den "Allgemeinen Informationen zu Affenpocken"
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/A... wurden stattdessen umfassendere, aktuelle Informationen zur Verfügung gestellt, welche - bei neuen Erkenntnissen – auch regelmäßig aktualisiert werden. Das alte Dokument ist weiterhin unter
https://web.archive.org/web/202205191... abrufbar. Weitere Informationen zu Affenpocken sind auf unserer Webseite
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/A... öffentlich zugänglich.
Wir weisen darauf hin, dass der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) keine Erläuterung oder Begründung von amtlichen Informationen umfasst. Sofern sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet, wird er von uns im Weiteren daher als allgemeine Bürgeranfrage bearbeitet.
Das RKI informiert primär die Fachöffentlichkeit und verfügt leider nicht über die Kapazitäten, um auch die zahlreichen Anfragen aus der Bevölkerung jeweils individuell zu beantworten (siehe auch die Hinweise unter
https://www.rki.de/DE/Service/Kontakt...).
Für die individuelle Beratung sind primär die Hausärztinnen und Hausärzte sowie die örtlichen Gesundheitsämter verantwortlich. Gleichwohl stellen wir auf unserer Internetseite umfangreiche Informationen für Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung. Allgemein zugängliche Informationen zu Affenpocken finden Sie auf unserer Webseite unter
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/A....
Sie können Ihre Anfrage an das hierfür eingerichtete Postfach
<<E-Mail-Adresse>> (hier in CC) richten, wir bitten jedoch um Verständnis, dass hierauf aus den dargestellten Gründen ggf. nicht bzw. nur verzögert reagiert werden kann.
Im Übrigen sind § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen