Afghanistan

Alle Berichte, die sie aus Afghanistan in den letzten 6 Monaten erhalten haben, welche Auskunft darüber geben, was ein Abzug der NATO für Folgen haben werden.
Bitte auf Deutsch übersetzt, falls diese in anderen Sprachen vorliegen sollten.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    20. August 2021
  • Frist
    22. September 2021
  • 2 Follower:innen
Daniel Holler
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Berichte, di…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
Daniel Holler
Betreff
Afghanistan [#227113]
Datum
20. August 2021 10:15
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Berichte, die sie aus Afghanistan in den letzten 6 Monaten erhalten haben, welche Auskunft darüber geben, was ein Abzug der NATO für Folgen haben werden. Bitte auf Deutsch übersetzt, falls diese in anderen Sprachen vorliegen sollten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Daniel Holler Anfragenr: 227113 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227113/ Postanschrift Daniel Holler << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Daniel Holler
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Ihr IFG Antrag - Z14 O4010-0291/116 - hier: Eingangsbestätigung Sehr geehrter Herr Holler, ich bestätige den Eing…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Ihr IFG Antrag - Z14 O4010-0291/116 - hier: Eingangsbestätigung
Datum
23. August 2021 08:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Holler, ich bestätige den Eingang Ihres Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 20. August 2021, eingegangen im BMZ am selben Tag. Ihr Antrag wird unter dem oben angegebenen Geschäftszeichen geführt. Ich habe Ihren Antrag an das in meinem Haus zuständige Fachreferat weitergeleitet. Die Bearbeitung soll gemäß § 7 Abs. 5 IFG innerhalb eines Monats erfolgen. Sollte die Bearbeitung Ihres Antrags länger als einen Monat in Anspruch nehmen (z.B. weil umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden), werde ich Sie darüber informieren. Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben; sofern es sich nicht um die Erteilung einer kostenfreien einfachen Auskunft im Sinne der IFGGebV handelt. Die IFGGebV kann im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html eingesehen werden. Für IFG-Anfragen können je nach Arbeitsaufwand Gebühren bis zur Höhe von 500 EUR erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Die Gebühren werden daher nicht auf Grundlage der tatsächlichen Kosten erhoben, sondern orientieren sich an den vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bezüglich der IFGGebV festgelegten pauschalen Personalkostensätzen. Diese Personalkostensätze stellen lediglich den Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebührenhöhe im Einzelfall dar. Die pauschalen Personalkostensätze betragen: 60 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes, 45 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, 30 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mittleren Dienstes. Für den Fall, dass ich Gebühren zu erheben beabsichtige, werde ich Sie darüber vor der Bescheidung Ihres Antrags informieren. Ich werde Sie dann auch bitten, mich über eventuelle Gebührenbefreiungs- und ermäßigungstatbestände gemäß § 2 IFGGebV vor der Bescheidung zu unterrichten. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
IFG-Antrag - GZ: Z14 O4010-0291/116 - hier: Informationen liegen nicht vor Sehr geehrter Herr Holler, ich beziehe…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
IFG-Antrag - GZ: Z14 O4010-0291/116 - hier: Informationen liegen nicht vor
Datum
30. August 2021 11:44
Status
Sehr geehrter Herr Holler, ich beziehe mich auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 20. August 2021, in dem Sie folgende Informationen begehren: "Alle Berichte, die Sie aus Afghanistan in den letzten 6 Monaten erhalten haben, welche Auskunft darüber geben, was ein Abzug der NATO für Folgen haben werden." Im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung liegen keine eigenen Berichte aus Afghanistan bezüglich der Folgen des NATO-Abzugs vor. Alle hier bekannten Berichte aus Afghanistan bezüglich der Folgen des NATO-Abzugs stammten von anderen Ressorts, insbesondere dem Auswärtigen Amt. Gemäß § 7 Abs. 1 IFG ist nur die verfügungsberechtigte Behörde zur Entscheidung über die Herausgabe der Information berechtigt. Dies bedeutet, dass nur das Ministerium, das den Bericht erstellt hat, über die Herausgabe entscheiden darf. Deshalb bitte ich Sie, sich direkt an die zuständigen Ministerien zu wenden. Ich weise Sie jedoch vorsorglich darauf hin, dass auf Grund der Sensibilität der angefragten Informationen ein Ausschlusstatbestand des IFG greifen könnte. Sollte von Ihnen hierzu keine Rückmeldung erfolgen, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen möchten und sehe ihn als erledigt an. Sollten Sie jedoch Zweifel daran haben, dass die von Ihnen begehrten Informationen im BMZ nicht vorliegen, bin ich gerne bereit, einen entsprechenden rechtsmittelfähigen Bescheid anzufertigen, gegen den Sie mit Widerspruch und Klage vorgehen können. Mit freundlichen Grüßen