Agenda / Tagesordnung des Digitalfunkforums in NRW im Spätsommer 2022

In der Publikation "Wellenreiter", Ausgabe Winter 2022/2023, der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) heißt es auf Seite 17:

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Olaf Peters, Autorisierte Stelle

Immer im Gespräch bleiben
Das Digitalfunkforum in NRW

Die Autorisierte Stelle NRW hat ein Veranstaltungsformat entwickelt, um mit allen Sicherheitsbehörden im Land in den intensiven Informationsaustausch zu gehen: das Digitalfunkforum.
Nach drei Jahren Pandemiepause war es im Spätsommer 2022 wieder soweit.
Die AS NRW lud ein – und fast alle Behörden kamen.

Ob Sachstand Netzmodernisierung (Projekt Digitalfunk 2020+), die anstehende Beschaffung neuer Funkgeräte bei der Polizei NRW, neue Fortbildungsangebote im Bereich des Digitalfunks beim Institut der Feuerwehr (IdF NRW) und beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten (LAFP NRW) der Polizei – an Themen mangelte es dem Digitalfunkforum in NRW nach drei Jahren Pandemiepause nicht.
Mit Spannung erwartet wurden zudem die Vorträge über die Erkenntnisse der Bewältigung der Hochwasserkatstrophe 2021 sowie der Fortschritt bei der Netzhärtung.

„Ich bin froh, dass wir uns bei diesem Themenmix endlich wieder in Präsenz treffen konnten“, zieht Ulrike Nickel, Leiterin der AS NRW, eine positive Bilanz der Doppelveranstaltung vom 31. August 2022 in Münster beim Institut der Feuerwehr NRW und vom 7. September 2022 im Polizeipräsidium Köln.
Die letzte Präsenzveranstaltung – 2019 – lag immerhin schon drei Jahre zurück.
[...]
Das Format folgt einer bewährten Struktur:
Zunächst tragen Digitalfunk-Fachleute mit kurzen Impulsvorträgen zu aktuellen Themen vor, gefolgt von der Möglichkeit, im Podium Fragen zu stellen.
Danach gibt es die Gelegenheit in so genannten Themenecken (z. B. Leitstellen, Funkgeräte, Netze o. ä.) mit den Fachleuten der AS NRW persönlich ins Gespräch zu kommen.
[...]
"

Mein Anliegen:

Bitte stellen Sie die Agenda bzw. die Tagesordnung des Digitalfunkforums in NRW im Spätsommer 2022 zur Verfügung.

Vielen Dank.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    30. Dezember 2022
  • Frist
    1. Februar 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In…
An Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Agenda / Tagesordnung des Digitalfunkforums in NRW im Spätsommer 2022 [#266579]
Datum
30. Dezember 2022 11:19
An
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der Publikation "Wellenreiter", Ausgabe Winter 2022/2023, der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) heißt es auf Seite 17: " Olaf Peters, Autorisierte Stelle Immer im Gespräch bleiben Das Digitalfunkforum in NRW Die Autorisierte Stelle NRW hat ein Veranstaltungsformat entwickelt, um mit allen Sicherheitsbehörden im Land in den intensiven Informationsaustausch zu gehen: das Digitalfunkforum. Nach drei Jahren Pandemiepause war es im Spätsommer 2022 wieder soweit. Die AS NRW lud ein – und fast alle Behörden kamen. Ob Sachstand Netzmodernisierung (Projekt Digitalfunk 2020+), die anstehende Beschaffung neuer Funkgeräte bei der Polizei NRW, neue Fortbildungsangebote im Bereich des Digitalfunks beim Institut der Feuerwehr (IdF NRW) und beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten (LAFP NRW) der Polizei – an Themen mangelte es dem Digitalfunkforum in NRW nach drei Jahren Pandemiepause nicht. Mit Spannung erwartet wurden zudem die Vorträge über die Erkenntnisse der Bewältigung der Hochwasserkatstrophe 2021 sowie der Fortschritt bei der Netzhärtung. „Ich bin froh, dass wir uns bei diesem Themenmix endlich wieder in Präsenz treffen konnten“, zieht Ulrike Nickel, Leiterin der AS NRW, eine positive Bilanz der Doppelveranstaltung vom 31. August 2022 in Münster beim Institut der Feuerwehr NRW und vom 7. September 2022 im Polizeipräsidium Köln. Die letzte Präsenzveranstaltung – 2019 – lag immerhin schon drei Jahre zurück. [...] Das Format folgt einer bewährten Struktur: Zunächst tragen Digitalfunk-Fachleute mit kurzen Impulsvorträgen zu aktuellen Themen vor, gefolgt von der Möglichkeit, im Podium Fragen zu stellen. Danach gibt es die Gelegenheit in so genannten Themenecken (z. B. Leitstellen, Funkgeräte, Netze o. ä.) mit den Fachleuten der AS NRW persönlich ins Gespräch zu kommen. [...] " Mein Anliegen: Bitte stellen Sie die Agenda bzw. die Tagesordnung des Digitalfunkforums in NRW im Spätsommer 2022 zur Verfügung. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 266579 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266579/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Sehr << Antragsteller:in >> mit Anfrage vom 30.12.2022 an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Die…
Von
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Betreff
AW: Agenda / Tagesordnung des Digitalfunkforums in NRW im Spätsommer 2022 [#266579]
Datum
31. Januar 2023 19:17
Status
Anfrage abgeschlossen
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20,0 KB


Sehr << Antragsteller:in >> mit Anfrage vom 30.12.2022 an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW baten Sie über die Plattform "Frag den Staat" unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW um Übersendung die Agenda bzw. die Tagesordnung des Digitalfunkforums in NRW im Spätsommer 2022. Ihren Antrag nach dem IFG NRW vom 30.12.2022 lehne ich ab. Diese Antwort ergeht gebührenfrei. Begründung: Die Inhalte der nicht-öffentlichen Veranstaltung „Digitalfunkforum 2022“ unterliegen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung -VSA-). Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die aufgrund ihrer Dienstpflichten von ihr Kenntnis haben müssen. Die Voraussetzungen für eine Einstufung mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" sind im § 7 Nr. 4 VS-Anweisung geregelt. Hiernach sind Informationen als "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" einzustufen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Die Veranstaltung richtet sich ausschließlich an einen namentlich bekannten Personenkreis, dessen Identität zusätzlich geprüft wurde. Überdies ist zu beachten, dass das Forum auf Grundlage der vorab abgestimmten Tagesordnung dem Austausch verschiedener Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Lande Nordrhein-Westfalen und damit auch der Willensbildung sowohl der Koordinierenden als auch der Autorisierten Stelle diente. Gemäß § 7 Abs. 2 lit. a) IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, wenn sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht. Dies ist hier vorliegend der Fall. Die begehrte Information kann ich Ihnen aus den ebengenannten Gründen auch in Teilen bzw. auszugsweise nicht zugänglich machen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Bastionstraße 39 40213 Düsseldorf Telefon: +49 211 8891-0 Telefax: +49 211 8891 4000 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> De-Mail: <<E-Mail-Adresse>> erhoben werden. Die Klage ist gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen, zu richten, muss den Kläger sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, dieser Bescheid soll im Original oder in Kopie beigefügt werden. Wird die Klage schriftlich erhoben, sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden. Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind auch unter https://egvp.justiz.de/ aufgeführt. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ein-schließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zuge-rechnet werden. Durch das zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 9. Oktober 2007 wurde das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft. Es besteht gem. § 110 Abs. 1 JustG NRW keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW besteht für Sie jederzeit das Recht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Tel: 0211 38424-0, Fax: 0211 38424-10, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Anrufen der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen nach dem IFG NRW hat keinen Einfluss auf Fristsetzung zur Klage. Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de<http://www.justiz.de>. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für das Bearbeiten meiner Anfrage und Ihre Einschätzung. Mit freundli…
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Betreff
AW: Agenda / Tagesordnung des Digitalfunkforums in NRW im Spätsommer 2022 [#266579]
Datum
1. Februar 2023 21:51
An
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für das Bearbeiten meiner Anfrage und Ihre Einschätzung. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 266579 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266579/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>