Sehr
<< Antragsteller:in >>
mit Anfrage vom 30.12.2022 an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW baten Sie über die Plattform "Frag den Staat" unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW um Übersendung die Agenda bzw. die Tagesordnung des Digitalfunkforums in NRW im Spätsommer 2022.
Ihren Antrag nach dem IFG NRW vom 30.12.2022 lehne ich ab. Diese Antwort ergeht gebührenfrei.
Begründung:
Die Inhalte der nicht-öffentlichen Veranstaltung „Digitalfunkforum 2022“ unterliegen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung -VSA-). Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die aufgrund ihrer Dienstpflichten von ihr Kenntnis haben müssen. Die Voraussetzungen für eine Einstufung mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" sind im § 7 Nr. 4 VS-Anweisung geregelt. Hiernach sind Informationen als "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" einzustufen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
Die Veranstaltung richtet sich ausschließlich an einen namentlich bekannten Personenkreis, dessen Identität zusätzlich geprüft wurde. Überdies ist zu beachten, dass das Forum auf Grundlage der vorab abgestimmten Tagesordnung dem Austausch verschiedener Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Lande Nordrhein-Westfalen und damit auch der Willensbildung sowohl der Koordinierenden als auch der Autorisierten Stelle diente. Gemäß § 7 Abs. 2 lit. a) IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, wenn sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht.
Dies ist hier vorliegend der Fall. Die begehrte Information kann ich Ihnen aus den ebengenannten Gründen auch in Teilen bzw. auszugsweise nicht zugänglich machen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle Klage bei dem
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Bastionstraße 39
40213 Düsseldorf
Telefon: +49 211 8891-0
Telefax: +49 211 8891 4000
E-Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
De-Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
erhoben werden.
Die Klage ist gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen, zu richten, muss den Kläger sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, dieser Bescheid soll im Original oder in Kopie beigefügt werden. Wird die Klage schriftlich erhoben, sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden.
Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.
Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind auch unter
https://egvp.justiz.de/ aufgeführt.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ein-schließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden.
Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht.
Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zuge-rechnet werden.
Durch das zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 9. Oktober 2007 wurde das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft. Es besteht gem. § 110 Abs. 1 JustG NRW keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
Gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW besteht für Sie jederzeit das Recht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Tel: 0211 38424-0, Fax: 0211 38424-10, E-Mail:
<<E-Mail-Adresse>> als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen.
Das Anrufen der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen nach dem IFG NRW hat keinen Einfluss auf Fristsetzung zur Klage.
Hinweis:
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de<
http://www.justiz.de>.
Mit freundlichen Grüßen