Liebe Frau Mateus,
Friede sei mit Ihnen.
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20.08.2015 in der Sache ZR 4-1334-IFG-331/2015.
Ich möchte darauf hinweisen, dass die gesetzliche Antwortfrist für meine Anfrage morgen ausläuft. Aus Ihrer Korrespondenz habe ich nicht ersehen können, warum meine Anfrage nicht in der gesetzlich vorgegebenen Frist beantwortet werden konnte.
Leider kann ich aus Ihrem Schreiben vom 20.08.2015 nicht entnehmen, was genau Ihrer Forderung ist. Sie verlangen einerseits die Bekanntgabe einer weiteren Email-Adresse über meine Ihnen bekannte Email-Adresse
<<E-Mail-Adresse>> Darüber hinaus verlangen Sie gleichzeitig einen Zustellungsbevollmächtigten innerhalb Ihres Landesbezirks.
Ich möchte zunächst darauf hinweisen, dass ich aus § 1 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 3 Satz 1 IFG i.V.m. Par. 8 EGovG ausdrücklich eine Beantwortung via Email verlangt habe. Als Behörde sind Sie verpflichtet, dieser Vorgabe Folge zu leisten, soweit nicht drifte und schwerwiegende Gründe dafür sprechen, von dieser Vorgabe abzuweichen. Ich kann solche Gründe weder aus Ihrem Schreiben erkennen noch sind diese für mich offensichtlich. Sollten Sie daher weiterhin auf die Bekanntgabe eines Zustellungsbevollmächtigten bestehen, darf ich zunächst bitten darzulegen, warum Sie von meinem gesetzlich normierten Wahlrecht abzuweichen gedenken.
Desweiteren ist die Zustellung via Post dann der gesetzliche Regelfall, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG. Das Verlangen nach einem Zustellungsbevollmächtigten kommt nur dann in Betracht, wenn gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwZG erfolgen soll (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 VwZG). Da es sich hier um eine spezialgesetzliche Regelung handelt, steht dem auch § 15 VwVfG nicht entgegen, zumal auch diese Vorschrift ausdrücklich die unmittelbare Zustellung vorsieht (§ 15 Satz 2 VwVfG). Daher bitte ich zunächst um Ermessensbegründung fuer die Zustellung via einer deutschen Auslandsvertretung oder eines fremden Staates und sodann um die Begründung des Verlangens nach einem Zustellungsbevollmächtigten.
Ich bitte darüber hinaus um Angabe der Gründe die Ihre Behauptung untermauern, dass eine Kommunikation mit einer
fragdenstaat.de-Email nicht möglich sei. Ich darf darauf hinweisen, dass auch der Eigentümer der Domain
bundestag.de (Deutscher Bundestag) kein anerkannter Provider für Email-Dienstleistungen ist.
Ich möchte jedoch keine unnötigen Probleme aufweisen. Gerne können Sie auch an meine zweite Email-Adresse schreiben, die einen ebenso sicheren Kommunikationsweg eröffnet:
<<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen
Sultan Abu Sadr
Anfragenr: 10676
Antwort an:
<<E-Mail-Adresse>>
Postanschrift
Sultan Abu Sadr
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<<E-Mail-Adresse>>