Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

Anfrage an: Stadt Darmstadt

Die Anzahl der von Privatpersonen angezeigte Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie die Anzahl der daraufhin geahndeten Verstöße für die Jahre 2017 und 2018.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. Mai 2019
  • Frist
    12. Juni 2019
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Anzahl der v…
An Stadt Darmstadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten [#139810]
Datum
10. Mai 2019 13:31
An
Stadt Darmstadt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Anzahl der von Privatpersonen angezeigte Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie die Anzahl der daraufhin geahndeten Verstöße für die Jahre 2017 und 2018.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Darmstadt
Sehr geehrteAntragsteller/in durch das neue Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) gibt e…
Von
Stadt Darmstadt
Betreff
Antw: Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten [#139810]
Datum
20. Mai 2019 11:38
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in durch das neue Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) gibt es nun für Hessische Behörden einen grundsätzlichen Anspruch auf Informationszugang. Allerdings gilt dieser nach § 81 Abs. 1 Nr. 7 HDSIG für Behörden und sonstige öffentliche Stellen der Gemeinden und Landreise sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsnorm aber nur soweit die Anwendung des Vierten Teils des HDSIG durch Satzung ausdrücklich bestimmt ist. Da die Wissenschaftsstadt Darmstadt hierzu keine Satzung erlassen hat, findet auch § 80 HDSIG (Anspruch auf Informationszugang) keine Anwendung. Auch das Ordnungswidrigkeitenrecht sieht hierzu auch keinen Anspruch auf Informationszugang vor. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Hes…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten“ [#139810] [#139810]
Datum
22. Mai 2019 11:25
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Hessen (HDSIG, HUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/139810 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, aus folgenden Gründen: 1. Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten betrifft mittelbar und unmittelbar Umweltinformationen. In dem Maße, wie Verkehrsordnungswidrigkeiten wie das Falschparken auf Geh- und Radwegen überwacht werden, bestimmt sich auch, wie gut emissionsfreie Verkehrsmittel des Umweltverbundes (z.B. Fuß- und Radverkehr) für Bürgerinnen und Bürger attraktiv gehalten werden. Von Privatanzeigen ist insbesondere von Fußgängerinnen und Radfahrenden zu rechnen, weil diese darunter am stärksten leiden. 2. Die Verkehrsüberwachung ist gem. §85 HSGO eine Aufgabe, die der Oberbürgermeister der Stadt Darmstadt (bzw. von ihm ermächtigte Beigeordnete) als allgemeine Ordnungsbehörde für das Land erledigt (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=169564,87). In dieser Hinsicht ist es unerheblich, ob die Stadt Darmstadt in kommunaler Selbstverwaltung eine Informationsfreiheitssatzung für ihre Angelegenheiten hat. Aufgaben der Gefahrenabwehr, die von den Landräten und Bürgermeistern (Oberbürgermeistern) wahrzunehmen sind, sind Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 139810.pdf Anfragenr: 139810 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Beschwerde vom 22.05.2019 - AZ: 90.19.35:0025 PI EINGANGSBESTÄTIGUNG Sehr geehrteAntragsteller/in angesich…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Beschwerde vom 22.05.2019 - AZ: 90.19.35:0025 PI
Datum
21. Juni 2019 10:56
Status
Warte auf Antwort
EINGANGSBESTÄTIGUNG Sehr geehrteAntragsteller/in angesichts der Vielzahl der hier eingehenden Beschwerden und Anfragen können wir Ihnen erst heute den Eingang Ihres Schreibens bestätigen. Es wird unter dem Aktenzeichen 90.19.35:0025 PI bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jedem Schriftverkehr mit unserer Dienststelle an. Wir bitten um Verständnis, dass sich die Bearbeitung aus oben genannten Gründen verzögert hat und leider noch verzögern kann. Sie werden unaufgefordert Antwort erhalten, sobald die Prüfung der von Ihnen gestellten Fragen abgeschlossen ist. Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig. Mit freundlichen Grüßen

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Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Kein Nachrichtentext
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Via
Briefpost
Betreff
Datum
27. Juni 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
525,2 KB