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Air Base Ramstein: Maßnahmen nach Urteil des OVG NRW vom 19.03.2019 (4 A 1361/15)

Anfrage an: Bundeskanzleramt

- Auflistung der Maßnahmen, mit denen sich die Bundesregierung vergewissert, "dass eine Nutzung der Air Base Ramstein durch die Vereinigten Staaten von Amerika für Einsätze von unbemannten Fluggeräten, von denen Raketen zur Tötung von Personen abgeschossen werden, nur im Einklang mit dem Völkerrecht nach Maßgabe der Urteilsgründe stattfindet". [vgl. Urteil des Oberverwaltungsgericht NRW vom 19.03.2019 (4 A 1361/15)]

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. Juli 2019
  • Frist
    28. August 2019
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Aufli…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Air Base Ramstein: Maßnahmen nach Urteil des OVG NRW vom 19.03.2019 (4 A 1361/15) [#160093]
Datum
26. Juli 2019 23:55
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Auflistung der Maßnahmen, mit denen sich die Bundesregierung vergewissert, "dass eine Nutzung der Air Base Ramstein durch die Vereinigten Staaten von Amerika für Einsätze von unbemannten Fluggeräten, von denen Raketen zur Tötung von Personen abgeschossen werden, nur im Einklang mit dem Völkerrecht nach Maßgabe der Urteilsgründe stattfindet". [vgl. Urteil des Oberverwaltungsgericht NRW vom 19.03.2019 (4 A 1361/15)]
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskanzleramt
Bundeskanzleramt Aktenzeichen: 13IFG-02814-In 2019/NA 198 Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bez…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
WG: Air Base Ramstein: Maßnahmen nach Urteil des OVG NRW vom 19.03.2019 (4 A 1361/15) [#160093]
Datum
30. Juli 2019 10:42
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Bundeskanzleramt Aktenzeichen: 13IFG-02814-In 2019/NA 198 Sehr geehrte<Information-entfernt> ich nehme Bezug auf Ihren nachstehenden Antrag vom 26. Juli 2019 und bitte Sie um die Übermittlung einer zustellungsfähigen Postanschrift. Diese ist für die weitere Bearbeitung (Bescheidung) des Verfahrens erforderlich. Mit freundlichen Grüßen

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Bundeskanzleramt
Bundeskanzleramt Aktenzeichen: 13IFG-02814-In 2019/NA 198 Sehr geehrte<Information-entfernt> hiermit möcht…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
WG: Air Base Ramstein: Maßnahmen nach Urteil des OVG NRW vom 19.03.2019 (4 A 1361/15) [#160093]
Datum
14. August 2019 12:05
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Bundeskanzleramt Aktenzeichen: 13IFG-02814-In 2019/NA 198 Sehr geehrte<Information-entfernt> hiermit möchte ich an meine E-Mail vom 30. Juli 2019 erinnern und Sie nochmals darauf hinweisen, dass für die weitere Bearbeitung des Verfahrens die Übermittlung einer zustellungsfähigen Postanschrift zwingend notwendig ist. Bitte teilen Sie mir diese bis zum 29. August 2019 mit. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.