4378685_urteil_2021-07-27

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „AIS-Positionsdaten des Tenders "Rhein"

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27.07.2021-09:13          0221 2066 7000              VG Koeln                                          S. 5/25 VERWALTUNGSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 13 K 16354/17                                           verkündet am. 22. Juli 2021 Jentz Verwaltungsgerichtsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Herrn Arne Semsrott, Singerstraße 109, 10179 Berlin, Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Jaschinski, Biere und andere, Christinenstraße 18/19, 10119 Berlin, Gz.: 17-2262, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidi- gung, Stauffenbergstraße 18, 10785 Berlin, Gz.: 39-22-17/-620, Beklagte, wegen Auskunftsersuchens (Positionsdaten eines Kriegsschiffes) hat die 13. Kammer
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Z7.07.2021-0i:13           0221 2066 7000                VG Koeln                              3. 6/25 -2 .1 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht              Huschens, die Richterin am Verwaltungsgericht                         Ost, die Richterin                                               Panzer, die ehrenamtliche Richterin                                 Lambeck und die ehrenamtliche Richterin                                 Nacaroglu für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicher- heitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu voll- streckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be- trages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Herausgabe von Positionsdaten (für zwei Tage) des Tenders „Rhein", eines Versorgungsschiffes der Deutschen Marine, das im Rahmen der bis März 2020 laufenden Militäroperation „Sophia", die sich u.a. gegen Schleuser im Mittelmeer richtete, tätig war.
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27.07.2021-09:13                  0221 2066 7000                           VG Koeln                                                       3. 7/25 3 Mit Email vom 10. Juli 2017 beantragte der Kläger gestützt auf das IFG/UIG beim Bun- desministerium für Verteidigung (BMVg) die Übersendung der AIS-Daten des Tenders „Rhein" vom 15. und 16. April 2017. Das BMVg gab dem Antrag mit Bescheid vom 31. Juli 2017 insoweit statt, als er sich auf die Auflistung der AIS-Daten des Tenders „Rhein" nach Schiffstyp, Rufzeichen (Call Sign), Maritime Mobile Service Identity (MMSI) - Nummer, Abmessungen des Schiffes und Status des Tenders bezog. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, Zugang zu den Geokoordinaten (ein- schließlich Kurs und Geschwindigkeit) der durch Schiffe der Deutschen Marine durch- geführten Seenotrettung könne nicht gewährt werden, da dem die Versagungsgründe des § 3 Nr. 1 lit. b) und § 3 Nr. 4 IFG entgegenstünden. Die erbetenen Geokoordinaten seien durch das Einsatzführungskommando der Bundeswehr als Verschlusssache im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des BMI zum ma- teriellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung — VSA) eingestuft. Die Gründe für die Einstufung bestünden fort. Aus der Kenntnis der Geoko- ordinaten ließen sich Rückschlüsse über die Operationsführung im Rahmen des man- datierten Auftrages zur Schleuserbekämpfung und Durchsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen, die Patrouillengebiete der Einsatzkräfte (z.B. Zeit und Ort der Aufklärung in Vorbereitung anderer militärischer Aktivitäten) sowie Fähigkeiten der Schiffe der Deutschen Marine ableiten, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbe- dürftig seien. Auch bei Anfragen nach einem einzelnen Datum müsse diese Einstufung aufrechterhalten werden, da das IFG Folgefragen nach anderen Daten zulasse und ei- ne Verkettung der entsprechenden Einzelantworten die Erstellung einer Gesamtlage ermögliche. Letztlich seien nachteilige Auswirkungen für sicherheitsempfindliche Belan- ge der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Partner im Rahmen EUNAVFOR MED Operation „Sophia" bei Offenlegung zu erwarten. Seinen Widerspruch vom 1. August 2017 begründete der Kläger zum einen damit, dass eine formale Einstufung als Verschlusssache für die Annahme des Versagungsgrundes § 3 Nr. 4 IFG nicht ausreiche. Vielmehr komme es darauf an, ob materielle Gründe für Der Begriff Automatic Identification System (Als; zu Deutsch. Automatisches Identifikationssystem) oder Universal Automatic IdentificatIon System (UAIS) bezeichnet ein Funksystem, das durch den Austausch vcri NavigatIons- und anderen Schiffsdaten die Sicherheit und die Lenkung des Schiffsverkehrs verbessert.
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27.07.2021-09:13           0221 2066 7000                VG Koelu                                  3. 8/25 -4- eine solche Einstufung vorlägen, was hier nicht substantiiert dargelegt worden sei. Zum anderen sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern bei der Herausgabe der Geokoordina- ten der Versagungstatbestand des § 3 Nr. 1 lit. b) IFG vorliege. Der allgemeine Verweis auf mögliche Rückschlüsse auf die Operationsführung der Deutschen Marine sei nicht ausreichend. Nachteilige Auswirkungen seien nicht belegt worden. Schon jetzt seien im Übrigen die AIS-Daten des Tenders minutengenau über Webseiten wie marinetraf- fic.com für die gesamte Öffentlichkeit abrufbar. Diese Möglichkeit stehe auch Schleu- sern offen. Es sei daher nicht belegt, inwiefern sich die Herausgabe bestimmter histori- scher Daten davon unterscheide. Mit Bescheid vom 3. November 2017 wies das BMVg den Widerspruch zurück. Der In- formationsfreigabe stehe § 3 Nr. 1 lit. b) IFG entgegen. Eine minutengenaue Nachver- folgung der Bewegungen des Tenders „Rhein" für die Öffentlichkeit sei - anders als der Kläger meine - nicht möglich. Wie alle Einheiten des Einsatzverbundes EUNAVFOR MED Operation „Sophia" betreibe auch der Tender „Rhein" auf Befehl der Operations- führung das AIS während des Aufenthaltes im Operationsgebiet ausschließlich auf Empfangsmodus. Im Sendemodus und damit für die Öffentlichkeit zugänglich seien ausschließlich Bewegdaten beim Befahren der italienischen Hoheitsgewässer sowie in dicht befahrenen Seegebieten außerhalb des Einsatzgebietes. Positionsdaten würden im Schiffstagebuch händisch in regelmäßigen Abständen hinterlegt. Diese Daten unter- lägen der Vertraulichkeit, um nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung des man- datierten Auftrages zu vermeiden. Solche nachteiligen Auswirkungen seien bei Be- kanntgabe der Positionsdaten mit Blick auf die Operation „Sophia" im Rahmen der mandatierten Operation zur Unterbindung der Menschenschmuggel- und Menschen- handelsnetzwerke im südlichen und zentralen Mittelmeer sowie der Durchsetzung des VN-Waffenembargos gegenüber Libyen auf Hoher See zu erwarten. Würde ein an der Operation beteiligtes Schiff seine Position übermitteln, könnten Menschenschmuggler und Embargobrecher diese Position weiträumig umfahren, um eine Entdeckung oder Verfolgung zu vermeiden. Diese sicherheitsrechtliche Gefährdungslage bestehe ebenso mit Blick auf Positionsdaten aus der Vergangenheit, da anhand dieser Informationen Operationsmuster und -verfahren der beteiligten Schiffe des Einsatzverbundes nach- vollzogen und Bewegungsprognosen erstellt werden könnten. Die auf diesem Wege möglichen Wahrscheinlichkeitsprofile durch Menschenschmuggler und Embargobrecher müssten auch mit Blick auf die Effektivität des Einsatzes sowie die angestrebte Gefah-
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27.07.2021-09:13           0221 2066 7000               VG Koeln                                      S. 9/25 -5- renabwehr durch die bezeichneten Personengruppen sowie aufgrund des vorgegebe- nen Einsatzprofils verhindert werden. Aus diesen Gründen stehe auch § 3 Nr. 4 Alt. 2 IFG der Offenlegung entgegen. Die Kenntnisnahme der Geokoordinaten durch Unbe- fugte führe zu Nachteilen für die Bundesrepublik Deutschland. Es handele sich hierbei um Informationen, die zu schützende Belange Dritter beträfen. Insbesondere seien aus den Positionen des deutschen Schiffes Rückschlüsse auf die Positionen der anderen Schiffe des Einsatzverbandes zu ziehen. Der Kläger hat am 1. Dezember 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er im We- sentlichen vorträgt, die Beklagte habe bezüglich des Versagungsgrundes des § 3 Nr. 4 Alt. 2 IFG bislang nicht konkret nachvollziehbar dargelegt, inwieweit konkrete materiell- rechtliche Geheimhaltungsbedürfnisse vorlägen. Von einer sicherheitsrelevanten Ge- fährdungslage könne bei der Bekanntgabe von Geokoordinaten zweier Tage in der Vergangenheit hinsichtlich eines Schiffes, das im Mittelmeerraum unter anderem zur Bekämpfung des Menschenhandels eingesetzt werde, nicht die Rede sein, wie sich schon daran zeige, dass die norwegische Behörde National Criminal Investigation Ser- vice (NCIS) auf eine vergleichbare Anfrage die AIS-Positionsdaten des Schiffes „Siem Pilot", das im Zuge der EU-Rettungsmission „Triton", die von „Frontex" koordiniert wer- de, zur Bekämpfung krimineller Menschenschmugglernetzwerke im Mittelmeerraum eingesetzt gewesen sei, offengelegt habe. Die EU-Maßnahmen „Triton" und „Sophia" seien eng verzahnt und vergleichbar. Die „Siem Pilot" und der Tender „Rhein" operier- ten unter dem gleichen Kernauftrag. Norwegen unterstütze die Operation „Sophia" und unterstehe damit den gleichen sicherheitspolitischen Geheimhaltungspflichten wie Deutschland. Zudem sei es allein auf der Grundlage der hier in Rede stehenden Daten gar nicht möglich, die Positionierung sämtlicher an der Operation „Sophia" beteiligter Schiffe zu bestimmen. Das Einsatzgebiet von „Sophia" sei ohnehin allgemein bekannt. Er, der Kläger, habe nicht vor, Folgeanträge zu stellen. Jedenfalls nach Abschluss der Operation „Sophia" seien die Daten herauszugeben. Die Beklagte komme ihrer Sub- stantiierungspflicht nicht nach, wenn sie sich lediglich auf die abstrakte Möglichkeit ei- nes zukünftigen Rückgriffs auf die vom Informationsbegehren umfassten Daten berufe. Ein zeitlich unbegrenzter Geheimhaltungsschutz dieser Daten könne auf diese Weise nicht begründet werden. Dies zeige sich auch daran, dass die Bundesregierung im Rahmen einer Kleinen Anfrage selbst die Positionsdaten von Schiffen der Operation
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27.07.2021-09:13           0221 2066 7000                  VG Koeln                                  S. 10/25 -6 - „Sophia" anlässlich eines Vorfalls vom 10. Mai 2017 auf libyschem Hoheitsgebiet preis- gegeben habe. Soweit sich die Beklagte auf § 3 Nr. 1 lit. b) IFG berufe, seien schon keine militärischen Belange ersichtlich, die durch die Bekanntgabe der AIS-Daten berührt sein könnten. Die Tatsache, dass der Tender „Rhein" auch im Bereich der Seenotrettung tätig sei, lasse nicht darauf schließen, dass dies auch Teil einer militärischen Zielsetzung der Bundes- wehr sei. Jedenfalls aber lägen keine nachteiligen Auswirkungen auf solche Belange vor. Die allein begehrten Positionsdaten für die Vergangenheit ließen keine Rück- schlüsse auf die aktuelle oder zukünftige Positionierung zu. Ein allgemeiner Verweis auf mögliche Rückschlüsse auf die Operationsführung der Deutschen Marine sei nicht aus- reichend. Konkrete nachteilige Auswirkungen seien nicht belegt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Beschei- des des Bundesministeriums für Verteidigung vom 31. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei- des vom 3. November 2017 zu verpflichten, ihm alle Geokoordinaten (einschließlich Kurs und Geschwindig- keit) des Tenders „Rhein" vom 15. und 16. April 2017 zu übermitteln. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und stellt nochmals klar, dass die vom Klä- ger begehrten Geokoordinaten (einschließlich Kurs und Geschwindigkeit) lediglich in Gestalt von Positionsdaten, die händisch im Abstand von etwa 15 Minuten im Schiffsta- gebuch hinterlegt würden, existieren. AIS-Daten würden lediglich beim Befahren der italienischen Hoheitsgewässer sowie in dicht befahrenen Seegebieten außerhalb des Einsatzgebietes gesendet. AIS-Daten in Gestalt von Sendedaten während des Aufent- haltes im Einsatzgebiet existierten folglich nicht. Das Schiffstagebuch des Tenders „Rhein" sei — wie jedes Schiffstagebuch eines deut- schen Kriegsschiffes — als „Verschlusssache" eingestuft. Dies stehe gemäß § 3 Nr. 4 IFG dem Informationsanspruch des Klägers entgegen. Die angefragten Positionsdaten beträfen sowohl die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland als
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27.07.2021-09:17            0221 2066 7000              VG Koeln                                  3. 11/25 -7- auch deren äußere         Sicherheit. An der Operation „Sophia" hätten 27 EU- Mitgliedsstaaten teilgenommen, von denen vier Schiffe bereitgestellt hätten. Der Tender „Rhein" sei im fraglichen Zeitraum von europäischen Vorgesetzten geführt worden und habe als Kriegsschiff i.S.d. Art. 29 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Natio- nen an der Operation teilgenommen. Sein Bewegungsmuster sei den multinationalen Vorgaben der europäischen Militäroperation gefolgt. Es seien Rückschlüsse nicht nur auf deutsche, sondern auch auf Einsatzverfahren des europäischen Marineverbandes möglich gewesen. Eine Preisgabe derartiger Informationen führe zu negativen Auswir- kungen auf das Vertrauen der EU-Partner in die Bundesrepublik Deutschland. Ein Be- kanntwerden der Informationen sei auch nachteilig für die äußere Sicherheit der Bun- desrepublik, da die Funktions- und Bündnisfähigkeit der Streitkräfte gefährdet werde. Schleuser oder Embargobrecher könnten aus den Daten nicht nur Rückschlüsse auf die Einsatztaktik deutscher Kriegsschiffe ziehen, sondern auch auf deren technische Mög- lichkeiten, wie z.B. die Reichweite von Radaranlagen. An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand nichts, dass der norwegische NCIS AIS-Daten der „Siem Pilot" an den Kläger übermittelt habe. Norwegen beteilige sich nicht an der Operation „Sophia". Zwischen „Sophia" und ,,Frontex", an der Norwegen beteiligt gewesen sei, bestünden signifikante Unterschiede hinsichtlich Auftrag (Bekämpfung von Schleuserkriminalität und Waffenschmuggel einerseits, Grenzsicherung andererseits) und Führung (militä- risch/zivil). Für den NCIS und die Beklagte gälten unterschiedliche Sicherheitsstan- dards. Zudem sei die „Siem Pilot" kein Kriegsschiff, sondern ein Bohrinselversorger. Auch eine Beendigung der Operation führe nicht zu einer abweichenden Bewertung. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit der technischen Fähigkeiten eines Schiffes der Deut- schen Marine bestehe auch nach dem Ende eines konkreten Einsatzes fort. Das glei- che gelte für Umstände, die Rückschlüsse auf einzelne, in einem konkreten Einsatz an- gewandte Verfahren zuließen, sofern die taktischen Vorgaben der konkreten Operation in Bezug auf taktische Vorgaben zukünftiger Operationen universellen Charakter besä- ßen. Die bei einer Mission gewonnenen Daten würden regelmäßig im Rahmen der Ein- satzauswertung analysiert und in Bezug auf ihre Verwendung in Vorschriften und stän- digen Vorgaben für vergleichbare zukünftige Operationen verwendet. Daneben sei der Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 lit. a) IFG einschlägig. Der Einsatz des Tenders „Rhein" sei im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspoli- tik der Europäischen Union erfolgt und damit Ausdruck der Einbettung der Bundesre- publik in die Europäische Union als System gegenseitiger kollektiver Sicherheit. Die
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27.07.2021-09:17           0221 2066 7000               VG }Coein                                 3. 12/25 8 militärische Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union sei auf den vertrauens- vollen Umgang der Mitgliedsstaaten untereinander angewiesen. Der Schutz von Ver- schlusssachen richte sich dabei nach dem Ratsbeschluss 2013/488 vom 23. September 2013. Es seien nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen zu erwarten, wenn sich die Beklagte als nicht in der Lage erweise, aus militärischen Gründen ge- heimhaltungsbedürftige Vorgänge vor einer Offenbarung gegenüber Jedermann wir- kungsvoll zu schützen. Es sei zu besorgen, dass die Beklagte von dem erforderlichen Zugang zu sensiblen Informationen abgeschnitten werde. Schließlich stehe dem Informationsanspruch des Kläger § 3 Nr. lit. b) IFG entgegen. Das Bekanntwerden der Positionsdaten habe nachteilige Auswirkungen auf militärische Belange der Bundeswehr. Schon die Kenntnis von der Position eines Kriegsschiffes könne dazu führen, dass Dritte mit Gefährdungsansicht sich entweder durch eigene Positionierung im Raum dem Zugriff entzögen oder sogar Kriegsschiffe zum Ziel von beispielsweise terroristischen Angriffen machten. Sie verweist darauf, dass im Rahmen der von der Klägerseite angeführten Kleinen An- frage nicht die Offenlegung der Positionsdaten von an der Operation „Sophia" beteilig- ten Einheiten erfolgt sei, sondern vielmehr das Positionsdatum eines Vorfalls benannt worden sei, an dem ein Patrouillenboot der libyschen Küstenwache beteiligt gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidunqsqründe: Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des BMVg vom 31. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2017 ist - im angegriffenen Umfang - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten § 113 Abs. 5 Satz 1 VwG°.
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27.07.2021-09:17           0221 2066 7000                VG Koeln                                3. 13/25 -9- Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Offenlegung der begehrten Po- sitionsdaten. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informations- freiheitsgesetzes (IFG). Danach hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt. Bei den von der Beklagten verweigerten Unterlagen handelt es sich auch um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Dabei ist das BMVg anspruchsverpflichtete Behörde. Einem Anspruch auf Zugang zu den verwehrten Positionsdaten steht aber die Regelung des § 3 Nr. 4 Alt. 2 IFG entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und or- ganisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung — VSA) geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Ver- fahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssa- chen, Sicherheitsüberprüfungsgesetz — SÜG - erfolgt eine Einstufung als „VS-NfD", wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Geschützt werden insbeson- dere Informationen, die die innere oder äußere Sicherheit oder auswärtige Beziehungen des Bundes oder eines Landes betreffen, Anlage III Nr. 1 VSA. In erster Linie kommt eine Einstufung daher zugunsten von Schutzgütern in Betracht, die der Existenz und Funktionstüchtigkeit staatlicher Einrichtungen und Aufgaben dienen, vgl. Warg, in SchenkeiGraulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019 § 4 SÜG Rdn. 6. Dabei muss nicht der sichere Nachweis eines Nachteils erbracht werden. Es genügt insofern die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Diese Möglichkeit darf aber nicht nur eine theoretische sein. Eher fernliegende Befürchtungen scheiden aus, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 29. April 2021 —2 K262.19 -, juris Rdn. 26.
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27.07.2021-09:17           0221 2066 7000                  VG Koeln                                  5. 14/25 - 10 - In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die formale Einstufung als Verschlusssache nicht ausreicht. Es kommt vielmehr auf die materielle Richtigkeit der Einstufung als Ver- schlusssache an. Denn den öffentlichen Belangen drohen keine Nachteile, wenn eine als Verschlusssache eingestufte Information bekannt wird, es sei denn die Einstufung entspricht den materiellen Geheimhaltungsbedürfnissen, so: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, juris Rdn. 47 ff.; BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 -, juris Rdn. 9. Insoweit muss die informationspflichtige Stelle plausibel darlegen, welche konkreten Gefahren die Einstufung eines Vorgangs als Verschlusssache rechtfertigen. Die infor- mationspflichtige Stelle ist zu der Prüfung verpflichtet, ob die materiellen Voraussetzun- gen für die seitens der herausgebenden Stelle (§ 15 Abs. 1 VSA) erfolgte Einstufung als Verschlusssache (noch) vorliegen, vgl. Schoch, IFG Kommentar, 2. Auflage 2016, § 3 Rdn. 230. Hinsichtlich des Ausschlussgrundes gilt - wie für die anderen hier im Raum stehenden gesetzlichen Ausschlussgründe auch -, dass die informationspflichtige Stelle, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informa- tionen möglich ist, Tatsachen darlegen muss, aus denen sich im jeweiligen Fall die Ge- heimhaltungsbedürftigkeit ergibt, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 — 7 C 20.17 - , juris Rdn. 38; VG Berlin, Urteil vom 16 Juli 2013 — 2 K 282.12 -, juris Rdn. 37 f. Dies erfordert eine auf einzelne Teile des Aktenbestands bezogene differenzierende Darstellung, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012- 7 C 1.12-, juris Rdn. 41; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris Rdn. 33.
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