Akte 70/4 Quarzwerke GmbH Vergleichsvertrag

Antrag nach dem UIG NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Die Akte 70/4 Quarzwerke GmbH Vergleichsvertrag 2000-2017

Dies ist ein Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Da in diesem Bereich bereits Auskünfte erteilt wurden, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    25. Februar 2019
  • Frist
    27. März 2019
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem UIG NRW Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die Akte 70/4 Quarz…
An Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Akte 70/4 Quarzwerke GmbH Vergleichsvertrag [#59263]
Datum
25. Februar 2019 13:06
An
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem UIG NRW Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die Akte 70/4 Quarzwerke GmbH Vergleichsvertrag 2000-2017 Dies ist ein Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Da in diesem Bereich bereits Auskünfte erteilt wurden, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Akte 70/4 Quarzwerke GmbH Vergleichsvertrag“ v…
An Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Akte 70/4 Quarzwerke GmbH Vergleichsvertrag [#59263]
Datum
30. März 2019 09:08
An
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Akte 70/4 Quarzwerke GmbH Vergleichsvertrag“ vom 25.02.2019 (#59263) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 59263 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis
Ihre Anfrage gemäß UIG NRW vom 25.02.2019 Sehr geehrter Herr Semsrott, bei der von Ihnen gemäß dem UIG NRW angefor…
Von
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis
Betreff
Ihre Anfrage gemäß UIG NRW vom 25.02.2019
Datum
5. April 2019 09:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, bei der von Ihnen gemäß dem UIG NRW angeforderten Akte „70/4 Quarzwerke GmbH Vergleichsvertrag 2000 – 2017“ handelt es sich um einen sehr umfangreichen Vorgang mit rund 140 Seiten DIN A 4 schwarz-weiß und 7 Plänen DIN A 3 farbig. Die Akte liegt nicht in digitaler Form vor. Es müssten daher Kopien angefertigt und per Post übersandt werden. Dies kann nicht gemäß § 5 Abs. 2 UIG NRW kostenfrei erfolgen, da der Umfang über wenige Schwarz-weiß-Duplikate hinausgeht. Auch wenn auf die Erhebung einer Gebühr für den Verwaltungsaufwand verzichtet würde, müsste ich Ihnen bzw. der Antragstellerin / dem Antragsteller die Kosten in Rechnung stellen. Gemäß Ziffer 15c.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind für die Herstellung von Schwarz-Weiß-Duplikaten je DIN-A4-Kopie von Papiervorlagen 0,10 € zu erheben, für DIN-A3-Kopien 0,15 €. Die Auslagen für die Herstellung von Farbkopien sind in voller Höhe zu berechnen. Hinzu kommen ggf. Auslagen für besondere Verpackung und Beförderung. Sofern eine Übersendung der Kopien gewünscht wird, bitte ich um Mitteilung einer Rechnungsanschrift. Für die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort werden gemäß § 5 Abs. 2 UIG NRW keine Gebühren erhoben. Falls Sie die persönliche Einsichtnahme in die Unterlagen vorziehen, machen Sie bitte Terminvorschläge während der regulären Öffnungszeiten der Kreisverwaltung: Montag 08:00-12:30 Dienstag 08:00-12:30 Mittwoch 08:00-12:30 Donnerstag 08:00-12:30 und 14:00-18:00 Freitag 08:00-12:30 Es empfiehlt sich, mehrere Termine vorzuschlagen, da die Akteneinsicht vom Amt für Kreisentwicklung und Ökologie begleitet und der notwendige Zeitaufwand im Arbeitsablauf eingeplant werden muss. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihre Anfrage gemäß UIG NRW vom 25.02.2019 [#59263] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Na…
An Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihre Anfrage gemäß UIG NRW vom 25.02.2019 [#59263]
Datum
5. April 2019 09:27
An
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich verstehe sie so, dass die Zusendung der Unterlagen letztlich rund 20 Euro kosten wird. Ich bin bereit, den Betrag zu zahlen und bitte um Übersendung an nachfolgende Adresse. Mit Dank und freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 59263 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis
Informationen Sehr geehrter Herr Semsrott, wunschgemäß übersende ich Ihnen in der Anlage den Vorgang "7014 Q…
Von
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis
Via
Briefpost
Betreff
Informationen
Datum
7. Mai 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, wunschgemäß übersende ich Ihnen in der Anlage den Vorgang "7014 Quarzwerke GmbH Vergleichsvertrag 2000 - 20 17". Textpassagen, die personenbezogene Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, wurden nach Rücksprache mit meiner Rechtsabteilung geschwärzt. Kostenfestsetzung: Für die Übersendung der Kopien werden Ihnen Kosten in Rechnung gestellt in Höhe von 24,15€. Ich bitte diesen Betrag innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Unterlagen auf eines der Konten der Kreiskasse zu überweisen. Begründung für die Kostenfestsetzung: Gemäߧ 5 des Umweltinformationsgesetzes NRW in Verbindung mit der Tarifstelle 15c.1.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 3.7.2001 in der zurzeit geltenden Fassung können die Gemeinden und Gemeindeverbände bei Auskünften nach dem Umweltinformationsgesetz NRW eine Gebühr bis zu 500 Euro erheben, soweit ihnen bei Auskünften und der Herausgabe von Duplikaten mit umfangreichem und erheblichem Vorbereitungsaufwand Ausfälle entstehen. Aufwändige Vorbereitungen waren im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da die meisten Unterlagen bereits für eine frühere Einsichtnahme im Rahmen des UIG auf Hinderungsgründe für die Veröffentlichung durchgesehen wurden. Auf eine Gebühr wird daher verzichtet. Es werden gemäß Ziffer 15c.2 AVerwGebO NRW lediglich die Auslagen für die Herstellung und den Versand der gewünschten Kopien in Rechnung gestellt: Herstellung von Schwarz-Weiß-Duplikaten DIN A 4 0,10 € I Seite 137 Seiten 13,70 € 9,00€ 1,45 € Farblaserkopien DIN A 3 1,50 € I Blatt 6 Blätter Versandkosten Großbrief (bis 500 g) 1,45 € Überweisen Sie den Gesamtbetrag bitte auf eines des unten genannten Konten: 24,15 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid und die Gebührenfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Derselbe ist gemäß den §§ 110 Abs. 2 und 111 des Justizgesetzes NRW in Verbindung mit § 3 des Umweltinformationsgesetzes NRW schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises, Untere Naturschutzbehörde, Willy-BrandtPlatz 1, 50126 Bergheim einzureichen. Falls die Widerspruchsfrist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, wird Ihnen dieses Verschulden als eigenes zugerechnet. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten , so dass der festgesetzte Betrag auch im Falle eines Widerspruchs gegen die Kostenfestsetzung innerhalb der gesetzten Frist zu zahlen ist. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte<< Anrede >> herzlichen Dank. Ich habe die Informationen erhalten und die Gebührenrechnun…
An Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Akte 70/4 Quarzwerke GmbH Vergleichsvertrag [#59263]
Datum
10. Mai 2019 00:07
An
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> herzlichen Dank. Ich habe die Informationen erhalten und die Gebührenrechnung beglichen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 59263 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte<< Anrede >> in Bezug auf meine Informationsfreiheitsanfrage „Akte 70/4 Quarzwerke GmbH V…
An Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Akte 70/4 Quarzwerke GmbH Vergleichsvertrag [#59263]
Datum
11. Mai 2019 18:30
An
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> in Bezug auf meine Informationsfreiheitsanfrage „Akte 70/4 Quarzwerke GmbH Vergleichsvertrag“ vom 25.02.2019 (#59263) möchte ich Sie bitten, die einzelnen Schwärzungen jeweils mit dem Schwärzungsgrund zu begründen gemäß § 5 Abs. 1. Andernfalls müsste ich Widerspruch gegen den Bescheid erheben. Mit Dank und freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 59263 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
-- vorab per E-Mail -- Sehr geehrte<< Anrede >> gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen 61/2 vom 07.05.2…
An Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Akte 70/4 Quarzwerke GmbH Vergleichsvertrag [#59263]
Datum
3. Juni 2019 10:40
An
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- vorab per E-Mail -- Sehr geehrte<< Anrede >> gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen 61/2 vom 07.05.2019 lege ich Widerspruch ein. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Auskunftsanspruch schutzwürdige Belange entgegenstehen. Eine Begründung für Schwärzungen erfolgte entgegen § 5 Absatz 1 Satz 3 nur pauschal, jedoch nicht konkret. Es ist insofern nicht erkennbar, warum einzelne Passagen geschwärzt wurden und ob eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse stattgefunden hat. Ich bitte erneut um Zugang zu den von mir angefragten Informationen. Andernfalls werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 59263 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>

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Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis
Widerspruchsbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihrem Widerspruch vom 03.06.2019 gegen meinen Bescheid vom 07.0…
Von
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
27. Juni 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihrem Widerspruch vom 03.06.2019 gegen meinen Bescheid vom 07.05.2019 gebe ich teilweise statt. Begründung: ln Ihrem Widerspruch beanstanden Sie die vorgenommen Schwärzungen in den übermittelten Unterlagen; diese seien nicht ausreichend begründet worden. Gemäß § 2 Satz 3 des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) richtet sich der freie Zugang zu Umweltinformationen in Nordrhein-Westfalen und die Verbreitung dieser Umweltinformationen nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) mit Ausnahme von§§ 1, 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 6 Absatz 2 und 5 sowie der§§ 11 bis 14 sowie nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Soweit im Umweltinformationsgesetz auf die informationspflichtige Stelle nach § 2 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes verwiesen wird, wird dies durch die informationspflichtige Stelle nach § 1 Absatz 2 dieses Gesetzes ersetzt. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG ist der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Aufgrund dieser Vorschrift wurden die Namen natürlicher, nicht beim Rhein-Erft-Kreis beschäftigter Personen geschwärzt. Die Personen haben der Bekanntgabe in einem früheren Verfahren nicht zugestimmt und es ist kein öffentliches Interesse an der Kenntnis dieser Namen erkennbar, denn es hat keine Bedeutung für die in § 2 Abs. 3 UIG aufgeführten Umweltinformationen, welche natürliche Personen für die betroffenen juristischen Personen jeweils gehandelt haben. Bei der in meinem Bescheid vom 07.05.2019 erwähnten Durchsicht der vorliegenden Unterlagen auf Hinderungsgründe für die Veröffentlichung wurden irrtümlich auch die Daten der beteiligten juristischen Personen des Privatrechts geschwärzt. Diese Schwärzung ist nicht durch datenschutzrechtliche Vorschriften gedeckt. Im Wesentlichen wurde der Name des Mühlenverbandes Rhein-Erft-Rur e.V. geschwärzt, welcher in vielen Dokumenten als Miteigentümer auftaucht, weil dieser die Gebäudeflächen der Gymnicher Mühle erworben hat. Der Mühlenverband hat keine Beteiligung an den Flächen, auf denen die Kompensationsmaßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe durch die Quarzwerke durchgeführt wurden. Daher wurde die Nennung des Verbandes als unerheblich für die begehrten Umweltinformationen eingestuft. ln der Anlage übersende ich Ihnen die wesentlichen Dokumente, in denen ohne zwingenden Grund die Namen der juristischen Personen geschwärzt wurden, ohne diese Schwärzungen zu. Nunmehr sind nur die Namen natürlicher Personen und Daten, die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu werten sind, unkenntlich gemacht worden. Gemäߧ 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, wenn durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen laut Definition des Bundesverfassungsgerichts u.a. Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Konditionen, Kalkulationsunterlagen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können. Geschwärzt wurden daher in den Ihnen vorliegenden Unterlagen die Zahlungsbeträge, die jeweils für bestimmte Maßnahmen angefallen sind und Rückschlüsse auf die o. g. Geschäftsgeheimnisse zulassen. Für die Auswirkungen der finanzierten Maßnahmen auf die Umweltbestandteile im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG und auf die Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG ist die Höhe der geleisteten Zahlungsbeträge nicht von Bedeutung. Das öffentliche Interesse an der Kenntnis dieser Beträge wird daher nicht als überwiegend angesehen. Zuständigkeit: Gemäß §§ 110 Abs. 4 und 111 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 3 Abs. 2 UIG NRW bin ich für die Entscheidung über Ihren Widerspruch zuständig. Kostenentscheidung: Auf die Erhebung von Verwaltungskosten für das Widerspruchsverfahren wird unter Berücksichtigung von § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen verzichtet, da dem Widerspruch nur teilweise stattgegeben wurde. Der Widerspruchsführer trägt dementsprechend seine Kosten selbst. [Rechtsbehelfsbelehrung] Mit freundlichen Grüßen