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Akte zu "Pottkieker"-Gesetz

Alle Unterlagen im Zusammenhang mit dem "Pottkieker"-Gesetz, insbesondere alle vorliegenden Versionen des Gesetzentwurfs, Kommunikation mit Externen, Kommunikation innerhalb des Ministeriums, Vermerke, Sprechzettel, Rechtliche Gutachten, Stellungnahmen von Verbänden etc.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. Juni 2019
  • Frist
    19. Juli 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle …
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Akte zu "Pottkieker"-Gesetz [#151677]
Datum
19. Juni 2019 18:19
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Unterlagen im Zusammenhang mit dem "Pottkieker"-Gesetz, insbesondere alle vorliegenden Versionen des Gesetzentwurfs, Kommunikation mit Externen, Kommunikation innerhalb des Ministeriums, Vermerke, Sprechzettel, Rechtliche Gutachten, Stellungnahmen von Verbänden etc.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr <Information-entfernt> Ihr Antrag ist bei uns eingegangen und wird zurzeit bearbeitet. Bitte beachten…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: [EXTERN] Akte zu "Pottkieker"-Gesetz [#151677]
Datum
9. Juli 2019 15:09
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr <Information-entfernt> Ihr Antrag ist bei uns eingegangen und wird zurzeit bearbeitet. Bitte beachten Sie folgende Hinweise: Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, soweit und solange dies für die Durchführung des Antragsverfahrens erforderlich ist. Alle Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und Ihren diesbezüglichen Rechten können Sie der als Anhang beigefügten Datenschutzerklärung entnehmen. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr <Information-entfernt> auf Ihren Antrag vom 19. Juni 2019 teile ich Ihnen folgendes mit: Ich beabsich…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: [EXTERN] Akte zu "Pottkieker"-Gesetz [#151677]
Datum
10. Juli 2019 11:10
Status
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Sehr <Information-entfernt> auf Ihren Antrag vom 19. Juni 2019 teile ich Ihnen folgendes mit: Ich beabsichtige Ihren Antrag abzulehnen, da Sie keinen Anspruch auf die begehrten Informationen haben. Am 19. Juni 2019 haben Sie uns einen Antrag auf Zusendung aller Unterlagen im Zusammenhang mit dem "Pottkieker"-Gesetz, insbesondere alle vorliegenden Versionen des Gesetzentwurfs, Kommunikation mit Externen, Kommunikation innerhalb des Ministeriums, Vermerke, Sprechzettel, Rechtliche Gutachten, Stellungnahmen von Verbänden etc.“ versandt. Ein Anspruch auf die genannten Unterlagen besteht jedoch weder nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG), noch nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) noch nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH). Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Informationen nach dem UIG besteht gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG nur für sog. Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG. Die von Ihnen angefragten Unterlagen fallen evident nicht unter den Begriff der Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG. Der Anwendungsbereich des UIG ist mithin nicht eröffnet. Ein Anspruch nach dem VIG besteht gem. § 1 VIG nur für Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen. Die von Ihnen angefragten Unterlagen lassen sich auch nicht darunter fassen. Der Anwendungsbereich des VIG ist demzufolge nicht eröffnet. Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen nach dem IZG-SH besteht gem. § 3 Satz 1 IZG-SH nur im Hinblick auf Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören gem. § 2 Abs. 4 Nr. 2 IZG-SH jedoch gerade nicht oberste Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren tätig werden. Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MJEVG) ist eine oberste Landesbehörde. Sie begehren die Zusendung aller Unterlagen im Zusammenhang mit dem "Pottkieker"-Gesetz. Das „Pottkieker“-Gesetz stellt ein Gesetzgebungsverfahren dar, für welches das MJEVG federführend tätig wird. Ergo bin ich im Hinblick auf Ihren Antrag gem. § 2 Abs. 4 Nr. 2 IZG-SH nicht informationspflichtig. Gem. § 87 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) gebe ich Ihnen Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt bis zum 10. August 2019 Stellung zu nehmen. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein Abteilung II 4 …
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: [EXTERN] Akte zu "Pottkieker"-Gesetz [#151677]
Datum
12. August 2019 14:47
Status
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Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein Abteilung II 4 – Verbraucherschutz – Muhliusstraße 38 Postversand nur über: Lorentzendamm 35, 24103 Kiel Aktenzeichen: #151677 Kiel, den 12. August 2019 Per Email <Information-entfernt> <Information-entfernt> <Information-entfernt> Brunnenstraße 181, 10119 Berlin <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Betreff: Entscheidung über Ihren Antrag auf Informationsgewährung Bezug: Ihr Antrag vom 19. Juni 2019 Bescheid Sehr <Information-entfernt> 1. Ihren Antrag vom 19. Juni 2019 auf Zusendung aller Unterlagen im Zusammenhang mit dem "Pottkieker"-Gesetz, insbesondere alle vorliegenden Versionen des Gesetzentwurfs, Kommunikation mit Externen, Kommunikation innerhalb des Ministeriums, Vermerke, Sprechzettel, Rechtliche Gutachten, Stellungnahmen von Verbänden etc. lehne ich ab. 2. Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Begründung I. Am 19. Juni 2019 haben Sie per Email an uns einen Antrag auf Zusendung aller Unterlagen im Zusammenhang mit dem "Pottkieker"-Gesetz, insbesondere alle vorliegenden Versionen des Gesetzentwurfs, Kommunikation mit Externen, Kommunikation innerhalb des Ministeriums, Vermerke, Sprechzettel, Rechtliche Gutachten, Stellungnahmen von Verbänden etc.“ versandt. Sie baten um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Mit Email vom 10. Juli 2019 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass ich beabsichtige, Ihren Antrag abzulehnen und Ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum 10. August 2019 zur beabsichtigten Ablehnung Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme Ihrerseits liegt nicht vor. II. Der Erlass des Bescheides ist auf Grundlage dieses Sachverhaltes sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. 1. Der Bescheid ist in formeller Hinsicht rechtmäßig, insbesondere habe ich Ihnen mit Email vom 10. Juli 2019 mitgeteilt, dass ich beabsichtige Ihren Antrag abzulehnen und Ihnen gem. § 87 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) Gelegenheit gegeben, bis zum 10. August 2019 zur beabsichtigten Ablehnung Stellung zu nehmen. Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig, da Sie keinen Anspruch auf Übermittlung der begehrten Informationen haben. Ein Anspruch auf die eingangs genannten Unterlagen besteht weder nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG), noch nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) oder dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH). Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Informationen nach dem UIG besteht gem. § 3 UIG nur für sog. Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG. Die von Ihnen angefragten Unterlagen fallen nicht unter den Begriff der Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG. Der Anwendungsbereich des UIG ist mithin nicht eröffnet. Ein Anspruch nach dem VIG besteht gem. § 1 VIG nur für Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen. Die von Ihnen angefragten Unterlagen lassen sich auch nicht darunter fassen. Der Anwendungsbereich des VIG ist demzufolge nicht eröffnet. Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen nach dem IZG-SH besteht gem. § 3 Satz 1 IZG-SH nur im Hinblick auf Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören gem. § 2 Abs. 4 Nr. 2 IZG-SH jedoch gerade nicht oberste Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren tätig werden. Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MJEVG) ist eine oberste Landesbehörde. Sie begehren die Zusendung aller Unterlagen im Zusammenhang mit dem "Pottkieker"-Gesetz. Das „Pottkieker“-Gesetz stellt ein Gesetzgebungsverfahren dar, für welches das MJEVG federführend tätig wird. Ergo bin ich im Hinblick auf Ihren Antrag gem. § 2 Abs. 4 Nr. 2 IZG-SH nicht informationspflichtig. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 IZG-SH. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.