Ministerium für Justiz, Europa,
Verbraucherschutz und Gleichstellung
des Landes Schleswig-Holstein
Abteilung II 4 – Verbraucherschutz –
Muhliusstraße 38
Postversand nur über:
Lorentzendamm 35, 24103 Kiel
Aktenzeichen: #151677
Kiel, den 12. August 2019
Per Email
<Information-entfernt> <Information-entfernt>
<Information-entfernt>
Brunnenstraße 181, 10119 Berlin
<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>
Betreff: Entscheidung über Ihren Antrag auf Informationsgewährung
Bezug: Ihr Antrag vom 19. Juni 2019
Bescheid
Sehr <Information-entfernt>
1. Ihren Antrag vom 19. Juni 2019 auf Zusendung aller Unterlagen im Zusammenhang mit dem "Pottkieker"-Gesetz, insbesondere alle vorliegenden Versionen des Gesetzentwurfs, Kommunikation mit Externen, Kommunikation innerhalb des Ministeriums, Vermerke, Sprechzettel, Rechtliche Gutachten, Stellungnahmen von Verbänden etc. lehne ich ab.
2. Verwaltungskosten werden nicht erhoben.
Begründung
I.
Am 19. Juni 2019 haben Sie per Email an uns einen Antrag auf Zusendung aller Unterlagen im Zusammenhang mit dem "Pottkieker"-Gesetz, insbesondere alle vorliegenden Versionen des Gesetzentwurfs, Kommunikation mit Externen, Kommunikation innerhalb des Ministeriums, Vermerke, Sprechzettel, Rechtliche Gutachten, Stellungnahmen von Verbänden etc.“ versandt. Sie baten um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Mit Email vom 10. Juli 2019 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass ich beabsichtige, Ihren Antrag abzulehnen und Ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum 10. August 2019 zur beabsichtigten Ablehnung Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme Ihrerseits liegt nicht vor.
II.
Der Erlass des Bescheides ist auf Grundlage dieses Sachverhaltes sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
1.
Der Bescheid ist in formeller Hinsicht rechtmäßig, insbesondere habe ich Ihnen mit Email vom 10. Juli 2019 mitgeteilt, dass ich beabsichtige Ihren Antrag abzulehnen und Ihnen gem. § 87 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) Gelegenheit gegeben, bis zum 10. August 2019 zur beabsichtigten Ablehnung Stellung zu nehmen.
Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig, da Sie keinen Anspruch auf Übermittlung der begehrten Informationen haben.
Ein Anspruch auf die eingangs genannten Unterlagen besteht weder nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG), noch nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) oder dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH). Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Ein Anspruch auf Informationen nach dem UIG besteht gem. § 3 UIG nur für sog. Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG. Die von Ihnen angefragten Unterlagen fallen nicht unter den Begriff der Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG. Der Anwendungsbereich des UIG ist mithin nicht eröffnet.
Ein Anspruch nach dem VIG besteht gem. § 1 VIG nur für Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen. Die von Ihnen angefragten Unterlagen lassen sich auch nicht darunter fassen. Der Anwendungsbereich des VIG ist demzufolge nicht eröffnet.
Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen nach dem IZG-SH besteht gem. § 3 Satz 1 IZG-SH nur im Hinblick auf Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören gem. § 2 Abs. 4 Nr. 2 IZG-SH jedoch gerade nicht oberste Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren tätig werden. Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MJEVG) ist eine oberste Landesbehörde. Sie begehren die Zusendung aller Unterlagen im Zusammenhang mit dem "Pottkieker"-Gesetz. Das „Pottkieker“-Gesetz stellt ein Gesetzgebungsverfahren dar, für welches das MJEVG federführend tätig wird. Ergo bin ich im Hinblick auf Ihren Antrag gem. § 2 Abs. 4 Nr. 2 IZG-SH nicht informationspflichtig.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 IZG-SH.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen