dok-1-vii-a-3a-2016-0725178_geschwarzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister“
Friedrich I 201610725178 I Asch.kowski VII A 3a- WK 5024/16/10006 :Ol l MR Findeisen -1073 RD'in Friedrich -2369 AL VII auf dem Dienstweg mit der Bitte um Zeichnung des Schreibens zu 1 1. Antwortentwurf [Anrede,] vielen Dank für Ihre Nachricht vom 3. Dezember 2014, in dem Sie mir Ihre Vorschläge zur Formulierung des Artikel 29 der EU Gelwäscherichtlinie und der Einrichtung eines "Beneficial Owner Registers" übermittelt haben. Die Schaffung von Transparenz hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigungen an Unternehmen ist ein wesentliches Kriterium effektiver Geldwäschebekämpfung. Das Bundesministerium der Finanzen teilt Ihr Anliegen, das "Beneficial Owner Register" in diesem Zusammenhang zu einem wertvollen Werkzeug der Geldwäscheprävention zu machen. Ich stimme mit Ihnen überein, dass ein Satz an auskunftsfähigen Daten zur Person des wirtschaftlich Berechtigten - nach Maßgabe der allgemeinen Identifizierungspflichten -sowie die Art und der Umfang seiner Beteiligung bzw. Kontrolle erfasst werden muss. 1
- 2- Darüber hinaus stimme ich Ihnen zu, dass sowohl zuständige Behörden als auch Rechtsverpflichtete im Rahmen der Erfüllung Ihrer Sorgfaltspflichten auf diese Daten zugreifen können müssen. Was den Zugang sonstiger Dritter zum "Beneficial Owner Register" betrifft, könnte das Einsichtsrecht gern. § 12 Grundbuchverordnung eine interessantes Beispiel einer zukünftigen Regelung sein. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass auch das Grundbuch kein öffentliches Register mit einem Zugangsrecht für jedermann ist. Aufgrund der umfangreichen personenbezogenen Daten der Grundstückseigentümer, steht auch dieses unter datenschutzrechtlichem Vorbehalt. Hier muss ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme bestehen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung hierzu bereits dezidierte Vorgaben gemacht, die zu beachten wären. Bei der Ausgestaltung des "Beneficial Owner Registers" liegt mir vor allem daran, ein Instrument zu schaffen, das ein Maximum an Transparenz schafft, ohne dabei die rechtlichen Grenzen zu verletzen und sich von Anfang an juristisch angreifbar zu machen. Mit freundlichen Grüßen [AL VII z.U.] 2. Sachverhalt Im Rahmen der Trilogverhandlungen zur 4. EU Geldwäsche-Richtlinie wurde zwischen EP, KOM und Rat vereinbart, nationale Register mit Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (BO- beneficial owner) von juristischen Personen und trusts zu errichten und diese an das European Business Registers Interconnection System (BRIS) anzuschließen (Art. 29 RL Entwurf). Noch offen ist die technische Ausgestaltung dieser Register, insbesondere der Umfang der zu erhebenden Daten sowie der Zugang zu den gespeicherten BO-Datensätzen.
-3 - Das EP spricht sich in diesem Zusammenhang fUr ein öffentliches Register mit Zugang fiir jedermann aus. Damit soll insbesondere NGOs und Journalisten die Möglichkeit eröffnet werden, die BO-Daten fiir eigene Recherchen- die nicht unbedingt in unmittelbarem Zusammenhang mit Belangen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen - zu nutzen Die Mehrheit der Mitgliedstaaten macht hingegen geltend, dass die Speicherung und Abrutbarkeit von BO-Daten eine datenschutzrechtlich relevante Verarbeitung personenbezogener Daten ist. Das Niveau des Datenschutzrechtes istjedoch in den einzelnen Mitgliedstaaten ganz Unterschiedlich ausgeprägt. Einige Mitgliedstaaten können ohne große rechtliche Hindernisse sämtliche Daten öffentlich zugänglich machen, während in anderen Staaten die Verarbeitung personenbezogene Daten an hohe Standards gebunden ist. Unproblematisch ist der Zugang fiir sog. "zuständige Behörden" sowie rechtsverpflichtete Finanzinstitute und Berufsgruppen außerhalb des Finanzm arktes, die allgemeine geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten zu erfiillen haben. Schwieriger hingegen gestaltet sich der Zugang ftir sonstige Dritte, die nicht unmittelbar vom Regelungsinhalt der EU Geldwäsche-Richtlinie erfasst sind. Im Rat besteht deshalb Einigkeit darüber, dass man zu einer Lösung finden will, die flexibel genug ist, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung hinreichend nationale datenschutzrechtliche Vorgaben berücksichtigen können. MdEP - setzt sich ebenfalls für einen möglichst umfangreiche Datenerhebung und einen breiten Zugang zum Register ein und hat zu diesem Zweck eine Reihe von Formulierungsvorschlägen übersandt. Umfang der Datenerhebung: • Name • Geburtsdatum • Nationalität • Wohnsitz (nur Land)
-4- • Zahl der Anteile, Qualität der Anteile bzw. Maß der sonstigen Kontrolle Darüber hinaus möchte er die Zugangsvoraussetzung zum Register von der Maßgabe "eines legitimen Interesses zum Zweck der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" streichen. Die Definition des legitimen Interesses sollte vielmehr in einem Erwägungsgrund der Richtlinie umrissen werden und inhaltlich an das legitime Interesse gern. § 12 Grundbuchordnung angelehnt werden. Grundsätzlich krum das Anliegen von MdEP - mitgetragen werden; allerdings muss im Rahmen der Umsetzung von Artikel 29 in das deutsche Recht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen werden. Der Grundrechtsträger muss Einschränkungen seines Rechts auf informationeile Selbstbestimmung nur im überwiegenden Allgemeininteresse hitmehmen; die Einschränkung darf nicht weitergehen, als zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (BVerfGE 65, 1, 44; 67, 100, 143). Eine Einschränkung bedarf einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die vor allem dem rechtsstaatliehen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, weiche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken. (BVerfGE 65, 1 ff.) Für eine verfassungsgemäße Einschränkung ist erforderlich, dass die Zwecke der Datenverarbeitung bereichsspezifisch und präzise festgelegt werden. Die Anforderungen des Bestimmtheits- und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes divergieren danach, ob es sich um eine Datenerhebung und -verwendung in individualisierter oder in anonymisierter Form handelt (BVerfGE 65, 1, 45 ff.). Bei Erhebung und Verwendung individualisierter oder individualisierbarer Daten sind die Rechtfertigungsanforderungen besonders streng. Das von MdEP zahlreichen den Eigentümer betreffende persönliche Daten ebenfalls nicht zur Einsicht für jedermann offen. Nach§ 12 der Grundbuchordnung (GBO) wird die Einsicht vielmehr nur demjenigen gestattet, der gegenüber dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darlegt.
-5- Ein "berechtigtes Interesse" ist gegeben, wenn sachliche Gründe für die gewünschte Einsichtnahme vorgebracht werden können, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Daher dürfen zum Beispiel Gläubiger des Grundstückseigentümers, die die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz beabsichtigen, oder Kaufinteressenten, mit denen der Grundstückseigentümer bereits in Verhandlungen steht, Einsicht in das Grundbuch nehmen. Vor diesem Hintergrund scheint die angeregt Streichung des Zwecks der "Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" unangebracht, da das berechtigte Interesse an den Sinn und Zweck des Registers gebunden sein muss. Dieses dient jedoch schon aufgrund des Regelungsstandortes von Art. 29 in der Geldwäscherichtlinie der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und nicht einem ganz allgemeinen Transparenzbedürfnis. Im Zusammenhang mit dem Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch hat das BVerfG bereits festgestellt, dass es für das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne des§ 12 der Grundbuchordnung nicht ausreicht, wenn die Presse allgemein in einer bestimmten Angelegenheit recherchiert und - ohne konkrete Bezugnahme auf Rechte der im Grundbuch Eingetragenen- Einsicht in das Grundbuch begehrt. " (Beschluss vom 7. Oktober 2000- 1 BvR 1521100- Absatz-Nr. 6). Findeisen