dok-11-vii-a-3-040416-2016-0327071_geschwarzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister

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Wienker I 2016/0327071 I Wienker VII A 3a- WK 5023/14/10004 :019                                                   4. April 2016 RR'in Dr. Wienker                               1876 Vorbereitung für Gespräch von M mit �90/Die Grünen) im Nachgang der Enthüllungen der Panama Papers 1) Forderung von                    öffentliche Register zu wirtschaftlich Berechtigten einzurichten In Deutschland gibt es bereits ein sehr ausgeprägtes und verlässliches Registerwesen (z. B. Handelsregister, Aktienregister), das Auskunft über die rechtlichen Eigentümer von Kapitalgesellschaften und sogar Personengesellschaften gibt. 1m Zuge der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie werden diese Informationen um den wirtschaftlich Berechtige   t n, so er vom rechtlichen Eigentümer abweicht, ergänzt. Die Richtlinie stellt dezidierte Vorgaben für den Zugang zu dem Register auf, an denen sich die Bundesregierung orientiert. Der öffentliche Zugang ist nicht gefordert, wohl aber der Zugang fur Personen und Organisationen mit einem sog. berechtigten Interesse (vgl. auch Anlage). Dazu können auch Journalisten zählen, die einen solchen Nachweis erbringen. Die Umsetzung steht zudem unter dem Vorbehalt nationaler Datenschutznorrnen. Hier müssen in Deutschland verfassungsrechtliche Vorgaben berücksichtigt werden, wie sie das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des berechtigten Interesses an der Einsichtnahme ins Grundbuch entwickelt hat. Im Zuge der aktuellen Ereignisse (Panama Papers) prüft das BMF noch einmal, inwiefern die Umsetzung des Registers angepasst werden sollte.
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