KM_C554e-20171214130524

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister

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Lehnardt Dr., Chia (VII A 3a) Von:                                       Findeisen, Michael (Vll A 3) Gesendet:                                  Mittwoch, 6. April 2016 09:16 An:                                        Referat VllA3 Ce:                                        Burkhardt Dr., Olina (Vll A 3); Wienker Dr., Elisa Maria (Vll A 3) Betreff:                                   WG: Vermerk für M zu Briefkastenfirmen in Panama WK 5023/14/10077 VBE:002 d(2x)+i Von: Pleyer Dr., Marcus (VII A) Gesendet: Dienstag, 5. April 2016 20:01 An: Wehrmann, Iris (MB) Ce: Steffen Dr., Thomas (L); Kuhn Dr., Anja (St S); Holle Dr., Levin (VII); Findeisen, Michael (VII A 3); Jäger, Martin (L); Bernhard Dr., Winfred (VL); Findeisen, Michael (VII A 3) Betreff: Vermerk für M zu B riefkastenfirmen in Panama Liebe Iris, anbei wie erbeten der Vermerk für M, der in der Kürze der Zeit die Rechtslage etwas ausführlicher darlegt, so dass M auch Hintergrundinfos hat. Abt IV war beteiligt. Beste Grüße Marcus � 2016_0331580(7) (2).docx 1
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I 2016/0331580 I VII A 3 - WK 5023/14/10077 :002 MR Findeisen                             1073 RR'in Dr. Wienker                        1876 ORR'in Dr. Burkhardt, Vermerk: Ausgestaltung und Rechtslage von Brietkastenfirmen
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2. Einrichtung eines Transparenzregisters (Registers über wirtschaftlich Berechtigte) Die 4. Geldwäscherichtlinie enthält zur Einrichtungen eines Registers über die wirtschaftlich Berechtigten (WB-Register) folgenden Regelungen: Die in Deutschland ansässigen Gesellschaften sind verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern an das Register.zu melden. Die geldwäscherechtlich Verpflichteten können das Register als Hilfe im Zuge der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten in Anspruch nehmen. Des Weiteren müssen nach der Richtlinie kompetente staatliche Stellen Zugriff erhalten (z.B. Strafverfolgungsbehörden, Steuerbehörden) sowie sonstige Personen und Organisationen, die ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängenden Vortaten-wie z. B. Bestechung, Steuerstraftaten oder Betrug­ darlegen können. Im Ergebnis ist das Register also auch NGOs und Journalisten mit einem solchen Interesse zugänglich. Eine über die Richtlinienvorgabe hinausgehende "weitere" Öffentlichkeit des Registers in dem Sinne, dass nicht einmal ein berechtigtes Interesse geltend gemacht werden muss, so dass jedermann Zugriff hat, ist bei der Umsetzung in Deutschland vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher, insbesondere datenschutzrechtlicher Bedenken möglicherweise nicht realistisch.
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-3- Zur Umsetzung in Deutschland: Es ist wichtig, die Bedeutung des künftigen WB-Registers richtig einzuordnen. In Deutschland gibt es bereits ein verlässliches Registerwesen (z. B. Handelsregister, Aktienregister), das Auskunft über die rechtlichen Eigentümer von Kapitalgesellschaften und sogar Personengesellschaften gibt. Die formellen Anforderungen für Eintragungen und Änderungen in diesen Registern sind streng, was zu der erwähnten Verlässlichkeit der enthaltenen Informationen führt. Ein derartiges Registerwesen existiert in vielen anderen Ländern nicht, insbesondere die Erfassung von vielen Arten der Personengesellschaften ist außerhalb Deutschlands nicht sehr verbreitet. Insofern ist zu hinterfragen, ob ein öffentliches WB-Register, wie es jüngst in UK eingeführt wurde, als Paradebeispiel für ein verlässliches und transparentes Register gelten sollte, wenn man bedenkt, dass es dort nur äußerst dürftige Instrumente gibt, die die Güte der Informationen sichern. Ein Registerwesen, das in vergleichbarer Weise wie in Deutschland Informationen zu Gesellschaften und deren rechtlichen Eigentümern enthält und strenge Eintragungsvoraussetzungen vorsieht, gibt es dort nicht. Insofern muss man den Mehrwert einen solchen öffentlichen Registers mit im Grunde ungeprüften Informationen auch hinterfragen. Allerdings gibt es Fälle, in denen der rechtliche Eigentümer vom wirtschaftlichen Eigentümer, der die tatsächliche Kontrolle ausübt, abweicht. Diese Fälle kann das deutsche Registerwesen mangels Nachprüfbarkeif durch das Registergericht nicht erfassen, dies wird aber mit Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie erfolgen. Soweit der rechtliche Eigentümer nicht vom wirtschaftlich Berechtigten abweicht, kann weitgehend auf die Informationen in den existierenden Registern zurückgegriffen werden, nur bei Diskrepanzen ist eine Ergänzung erforderlich. BMF prüft derzeit, inwiefern ein Abgleich gelieferten Informationen zum wirtschaftlich Berechtigen mit den bereits in anderen enthaltenen Registern praktikabel ist. Des Weiteren gibt es in Deutschland das Kontenabrufsystem nach§ 24 c KWG, das auch Daten zu wirtschaftlich Berechtigten enthält. Auch insofern prüft BMF, inwiefern der Setreiber des WB-R�gisters durch einen Abgleich der Daten im Kontenabrufsystem in effizienter Weise eine bessere Qualität der gelieferten Informationen erreichen könnte. Ein solches Modell würde einen entscheidenden Mehrwert schaffen, der auch über ein öffentliches Register hinausgeht, das von derartigen Abgleichmöglichkeiten keinen Gebrauch macht. Es muss betont werden, dass die Öffentlichkeit eines Registers keineswegs zwangsläufig mit höherer Transparenz einhergeht.
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