KM_C554e-20171214130610

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister

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I 2016/0335333 I VII A 3a -WK 5023/14/10077 :002                                        6. April 2016 M R Findeisen         I 073 O R Rin Dr. Burkhardt 1810 Panama Papers Ergänzende Fragen von VL vorn 6. April2016 zur Behandlung von Briefkastenfirmen, zum BO Register und der FIU Vermerk 20
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2. Das geplante Transparenzregister (Register über wirtschaftlich Berechtigte) a) Wie sieht die derzeitige Planung des ff. BMF aus? Deutschland ist nach der 4. EU-Geldwäscherichtlinie zur Einrichtungen eines Registers über die wirtschaftlich Berechtigten (WB-Register) [bis Juni 2017] verpflichtet. Nach den bisherigen Planungen soll das sog. Transparenzregister vom Bundesanzeiger als Beliehenen geführt werden, welcher bereits das Unternehmensregister führt. Die in Deutschland ansässigen Gesellschaften sollen verpflichtet werden, Angaben zu ihren wirtschaftlichen Berechtigten an das Register zu melden. Soweit der wirtschaftlich Berechtigte mit dem rechtlichen Eigentümer identisch ist, kann vom verpflichteten Unternehmen weitgehend auf die Informationen in den existierenden Registern (z.B. im Handelsregister) verwiesen werden -nur bei Diskrepanzen (abweichender tatsächlicher wirtschaftlich Berechtigter) ist eine Ergänzung erforderlich. Die Angaben können jedoch vom Bundesanzeiger nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur aufSchlüssigkeit geprüft werden, weil das WB-Register, anders als die übrigen Register des Handels-und Gesellschaftsrechts keinen öffentlichen Glauben im Rechtsverkehr generieren kann. Zugriff auf die Informationen im Transparenzregister müssen nach der Richtlinie erhalten: a) zuständige staatlicheStellen (z.B.Strafverfolgungsbehörden, Aufsicthsbehörden,Steuer­ behörden); b) die geldwäscherechtlich Verpflichteten als Hilfe im Zuge der Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten ihrer Vertragspartner sowie c) sonstige Personen und Organisationen, die ein "berechtigtes Interesse" nachweisen können. b) Wie ist das "berechtigte Interesse" im Sinne der 4. Geldwäsche-RL zu defmieren? FF. BMF hat BMJV zum Transparenzregister einen Regelungsvorschlag vorgelegt. Die Bera­ tungen zur Definition des "berechtigten Interesses" sind dabei noch nicht abgeschlossen. Eine enge Auslegung des Rechtsbegriffs (vergleichbar dem in der Grundbuchordnung) dürfte für diesen Fall nicht sinnvoll sein, weil unrichtige oder unvollständige Angaben oftmals erst durch Recherchen von Nichtregierungsorganisationen (NGO's) auffallen werden und dann sanktioniert werden können. Umgekehrt wäre ein Zugriffsrecht für Jedermann (und damit ein öffentliches Register) unter Datenschutzaspekten in DEU kaum durchsetzbar: da wirtschaft­ lich Berechtigter jede natürliche Person sein kann, die z.B. eine stille Beteiligung an einer Firma hält oder einen bestandserheblichen Kredit an ein Unternehmen vergeben hat, wären dann die wesentlichen wirtschaftlichen Betätigungen eines Bürgers quasi öffentlich. Auch die Bundesdatenschutzbeauftragte, mit der von VII A 3 bereits Gespräche geführt wurden, hat sich bereits gegen dieses weite Modell ausgesprochen. Von der Arbeitsebene wird daher ein "Mittelweg" favorisiert: So soll im Normtext oder der
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- 4- Gesetzesbegrundung festgelegt werden, dass ein solches "berechtigtes Interesse" im Falle einer NGO anzunehmen ist, wenn sie in ihrerSatzung als Ziel die Aufdeckung oder Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängenden Vortaten-wie z. B. Bestechung,Steuerstraftaten oder Betrug -festgehalten wurde. Bei Journalisten soll ein solches Interesse unterstellt werden, soweit sie Mitglied im interna­ tionalen Journalistenverband sind. Andere Personen haben ihr berechtigtes Interesse im Einzelfall und in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen darzulegen.
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