KM_C554e-20171214130656
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister“
Lehnardt Dr., Chia (VII A 3a) Von: Findeisen, Michael (VII A 3) Gesendet: Mittwoch, 6. April 2016 20:45 An: Referat VIIA3 Ce: Burkhardt Dr., Olina (VII A 3); Wienker Dr., Elisa Maria (Vll A 3) Betreff: WG: Weitere Fragen VL/M zu P�nama-Papers WK 5023/14/10077 VBE:002 d2x+i Von: Findeisen, Michael (VII A 3) Gesendet: Mittwoch, 6. April 2016 19:16 A n : Bernhard Dr., Winfred (VL) Ce: Pleyer Dr., Marcus (VII A); Holle Dr., Levin (VII); Burkhardt Dr., Olina (VII A 3) Betreff: Weitere Fragen VL/M zu Panama-Papers 2016_0335333(8) ... Gruß Findeisen Michael Findeisen Ministerialrat Referat VII A 3 (Zahlungsverkehr, Geldwäscheprävention) Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstrasse 97 10117 Berlin Telefon: +49 (0)30-18-682-1073 Fax: +49 (0)30-18-682-881073 E-Mail: michael.findeisen@bmf.bund.de Internet: h t tp://www. bundesfinanzministerium.de 1 21
I 201610335333 I VII A 3 - WK 5023/14110077 :002 6. Apri1 2016 MR Findeisen 1073 ORRin Dr. Burkhardt 1810 Panama Papers Ergänzende Fragen von VL/M vom 6. Apri12016 zur Behandlung von Briefkastenfirmen, zum BO Register und der FIU Vermerk
2. Das geplante Transparenzregister (Register über wirtschaftlich Berechtigte) a) Wie sieht die derzeitige Planung des ff. BMF aus? Deutschland ist nach der 4. EU- Geldwäscherichtlinie zur Einrichtungen eines Registers über die wirtschaftlich Berechtigten (WB-Register) [bis Juni 2017] verpflichtet. Nach den bisherigen Planungen soll das sog. Transparenzregister vom Bundesanzeiger als Beliehenen geführt werden, welcher bereits das Unternehmensregister führt. Die in Deutschland ansässigen Gesellschaften sollen verpflichtet werden, Ang·aben zu ihren wirtschaftlichen Berechtigten an das Register zu melden. Soweit der wirtschaftlich Berechtigte mit dem rechtlichen Eigentümer identisch ist, kann vom verpflichteten Unternehmen weitgehend auf die Informationen in den existierenden Registern (z.B. im Handelsregister) verwiesen werden -nur bei Diskrepanzen (abweichender tatsächlicher wirtschaftlich Berechtigter) ist eine Ergänzung erforderlich. Die Angaben können jedoch vom Bundesanzeiger nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf Schlüssigkeit geprüft werden, weil das WB-Register, anders als die übrigen Register des Handels- und Gesellschaftsrechts keinen öffentlichen Glauben im Rechtsverkehr generieren kann. Zugriff auf die Informationen im Transparenzregister müssen nach der Richtlinie erhalten: a) zuständige staatliche Stellen (z.B. Strafverfolgungsbehörden, Aufsichtsbehörden, Steuer-
-4- behörden); b) die geldwäscherechtlich Verpflichteten als Hilfe im Zuge der Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten ihrer Vertragspartner sowie c) sonstige Personen und Organisationen, die ein "berechtigtes Interesse" nachweisen können. b) Wie ist das "berechtigte Interesse" im Sinne der 4. Geldwäsche-RL zu defmieren? FF. BMF hat BMJV zum Transparenzregister einen Regelungsvorschlag vorgelegt. Die Bera tungen zur Definition des "berechtigten Interesses" sind dabei noch nicht abgeschlossen. Eine enge Auslegung des Rechtsbegriffs (vergleichbar dem in der Grundbuchordnung) dürfte für diesen Fall nicht sinnvoll sein, weil unrichtige oder unvollständige Angaben oftmals erst durch Recherchen von NGO's auffallen werden und dann sanktioniert werden können. Umgekehrt wäre ein Zugriffsrecht für Jedermann (und damit ein öffentliches Register) unter Datenschutzaspekten in DEU kaum durchsetzbar: da wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person sein kann, die z.B. eine stille Beteiligung an einer Firma hält oder einen bestandserheblichen Kredit an ein Unternehmen vergeben hat, wären dann die wesentlichen wirtschaftlichen Betätigungen eines Bürgers quasi öffentlich. Auch die Bundesdatenschutzbeauftragte, mit der von VII A 3 bereits Gespräche geführt wurden, hat sich bereits gegen dieses weite Modell ausgesprochen. Von der Arbeitsebene wird daher ein "Mittelweg" favorisiert: So soll im Normtext oder der Gesetzesbegründung festgelegt werden, dass ein solches "berechtigtes Interesse" im Falle einer NGO anzunelunen ist, wenn sie in ihrer Satzung als Ziel die Aufdeckung oder Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängenden Vortaten-wie z. B. Bestechung, Steuerstraftaten oder Betrug - festgehalten wurde. Bei Journalisten soll ein solches Interesse unterstellt werden, soweit sie Mitglied in einem Journalistenverband sind. Andere Personen haben ihr berechtigtes Interesse im Einzelfall und in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen darzulegen.