KM_C554e-20171214130745

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister

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Lehnardt Dr., Chia (Vß A 3a) Von:                                     Wienker Dr., Elisa Maria (Vll A 3) Gesendet:                                Mittwoch, 4. Mai 2016 15:45 An:                                      Referat VllA3 Betreff:                                 WG: Rede PStM     -                    11.5.2016) Bitte ZSA VII A 3 · WK 5023/14110077 :002- (Haltung B Von: Wienker Dr., Elisa Maria (VII A 3) Gesendet: Mittwoch, 4. Mai 2016 15:44 An: Löhr Dr., Kerstin (PSt M) Ce: Findeisen, Micha�Sascha (PSt M) Betreff: Rede PStM - 11.5.2016) Sehr geehrte Frau Löhr, wie mit Herrn Findeisen besprochen sende ich Ihnen im Interesse der Fristwahrung {4.5.2016) anbei vorab den Redetext und die entsprechenden Factsheets {befindet sich im GG). Mit besten Grüßen Maria Wienker *** l)Rede 2016_0433496(29... 2}Factsheets " Einrichtung und Vernetzung von Registern über wirtschaftlich 1 ]}__
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Factsheets für Rede PStM                    11. Mai 2016 I 201610432404 I VII A 3  - WK 5023/14/10077 :002                                                      4. Mai 2016 Factsheet: Einrichtung und Vernetzung von Registern über wirtschaftlich Berechtigte Kernbotschaften: •   Die Einrichtung der Register über wirtschaftlich Berechtigte von Gesellschaften ist ein wichtiger Schritt zur Herstellung von mehr Transparenz von Firmenkonstrukten. Diese Transparenz ist für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Steuerhinterziehung essentiell. • •   Wir halten wenig davon, den Zugang     zu dem Register öffentlich zu machen. Wir orientieren uns hier an den Vorgaben der 4. Geldwäscherichtlinie, die einen Ausgleich zwischen Datenschutz- und Aufklärungsinteressen enthält. Neben zuständigen Behörden (z. B. Strafverfolgung, Steuerbehörden), erhalten nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten Zugang. Personen und Organisationen, die ein berechtigtes Interesse  an der Bekämpfung von Geldwäsche und den relevanten Vortaten darlegen können, erhalten ebenfalls Zugang. Sachstand: I. Einrichtung und Vernetzung der Register Der am I 0. April im Nachgang zu den Panama Papers .vorgestellte 10-Punkte-Plan von M gegen Steuerbetrug, trickreiche Steuervermeidung und Geldwäsche sieht folgendes vor: "Wir brauchen weltweit Register der wirtschaftlich Berechtigten von Firmen, um die Hintermänner von Unternehmenskonstruktionen transparenter zu machen.             Gleichzeitig sollen gesellschaftsrechtliche Anforderungen so gestaltet sein, dass sie eine leichte Identifizierung der wirtschatf lich Begünstigten ermöglichen. Mit der vierten Anti­ Geldwäsche- Richtlinie der EU ist ein solches Register für die EU-Staaten
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- 2- vereinbart worden. Deutschland fohrt dieses Register zeitnah ein. Das kann aber nur ein erster Schritt for eine weltweite Lösung sein. Auch hier gilt, dass nicht nur neue, sondern auch bestehende Firmen flächendeckend erfasst werden müssen. " "Wir müssen die nationalen Register weltweit systematisch miteinander vernetzen.  Dazu gehört die zügige Entwicklung eines einheitlichen Standards, welche Informationen in die jeweiligen nationalen Register aufgenommen werden und wie diese verifiziert werden. Zudem brauchen die Steuerverwaltungen Zugriffauf dieses Geldwäscheregister, wie dies in Deutschland bereits geplant ist, damit ein Abgleich mit den durch den internationalen automatischen Informationsaustausch gewonnenen Erkenntnissen erfolgen kann. Die Registerinformationen sollen auch entsprechend spezialisierten Nichtregierungsorganisationen und Fachjournalisten offen stehen können. Umgekehrt erwarten wir, dass diese Nichtregierungsorganisationen und Journalisten die Ergebnisse ihrer Recherchen auch den zuständigen Behörden zur VerfUgung stellen".
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II. Zugang zu den Registern . Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie sieht keinen öffentlichen Zugang zu dem Register vor. Vielmehr enthält die Richtlinie Zugangsregelungen, die auf einen angemessenen Ausgleich zwischen den Datenschutzinteressen der Bürger und den Interessen der Allgemeinheit zur Aufdeckung und Verfolgung von Geldwäsche oder anderen strafbaren Handlungen abzielen. Entsprechend der Richtlinie sollen auf dieses Register verschiedene Behörden, wie z.B. die Strafverfolgungsbehörden, die BaFin, die Steuerverwaltung u.a. sowie die geldwäscherechtlich Verpflichteten zur Durchführung ihrer Kundensorgfaltspflichten Zugriff haben. Nach der Richtlinie sollen auch Personen und Organisationen mit einem "berechtigten Interesse" Zugang erhalten (Erwägungsgründe 14 und 15) . Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes sollen in Deutschland die Registerinformationen auch entsprechend spezialisierten Nichtregierungsorganisationen und Fachjournalisten offen stehen. Ein öffentliches Register, wie es nunmehr diverse Parteien und NGOs in der EU fordern, um mit dem Transparenzmoment mehr Schub für die Einmeldung richtiger und vollständiger Daten durch die Verpflichteten zu sorgen, wird jedoch vom federführenden Bundesministerium der Finanzen sowie von der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nicht unterstützt. Der Zugang zu den im Register hinterlegten personenbezogenen Daten stellt grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf informationeile Selbstbestimmung dar. Im Rahmen der geforderten Güterahwägung ist der Gesichtspunkt, dass die von den verpflichteten Unternehmen zuzuliefemden Daten über den wirtschaftlichen Berechtigten von der Stelle, die dieses Register führt, anders als etwa beim Handelsregister nu� auf Schlüssigkeit geprüft werden können, von besonderer Bedeutung. Eintragungen i m Handelsregister haben fü r den Rechtsverkehr eine konstitutive Wirkung, weil sie vom Registerrichter/Rechtspfleger auf Richtigkeit überprüft werden. Bei dem WB-Register, das vom Bundesanzeiger geführt werden soll, ist dies nicht der Fall. Es handelt sich also um ungesicherte Daten. Darauf werden wir im Gesetz/Gesetzesbegründung ausdrücklich hinweisen. ***
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