dok-19-vii-a-3a-050716-2016-0632744_geschwarzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister

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2016/0632744 VII A 3a- WK -1> A? vll 5024/16110003 :002                                                               5. Juli 2016 ,IJ{' MRin Dr. Hermes                                 2694 /3/';T RDin Merzbach                                    3606 II{{<. �r ,_)...               L   ' h.t �                {...,   �6 FIN.­ ;L-   .e. c...   qt.c St S r 0, t-1 .w, (                 . (. 0      \/'           f-1....., (l                                                        7-t'f(l "\.� � Ä- },-.-                "'t vw� auf dem Dienstweg (k •... {g\{ "J--' _ / ..., mit der Bitte um  Billigungl es Vorschlags unter I. tm .RGckfauf geeehelr. l Vl\ A    \  Vll  A     llk    �   A�    vd Geplante Änderungen der 4. Geldwäsche-RL; Öffentlicher Zugang   zu  Registern mit Informationen überwirtschaftlieb Berechtigte �.u� rt_ KOM-Vorschlag vom 5. Juli 2016 und ECOFIN         am    12. Juli 2016 fl}<:f\� 1 Anlage                                                                                             ��/l{) (� t-�Q.._             IL        s-, � \ I. Vorschlac BMF zeigt sich offen fiir die im KOM-Vorschlag vorgesehene Erweiterung des Zugangs                          zu Registern mit Informationen überwirtschaftlich Berechtigte, d.h. im Wesentlichen öffentliche Register. Die DEO-Position soll in engem Schulterschluss mit BMN (Stand heute: Entscheidung von BM Maas über dortige Leitungsvorlage noch nicht erfolgt) vertreten werden. ll. Sachverhalt KOM hat heute, 5. Juli, ihren Vorschlag zur Änderung der 4. Geldwäsche-RL (FF BMF) und der Publizitäts-RL (FF BMJV) veröffentlicht, den sie im ECOFIN          am    12. Juli vorstellen wird. Einewesentliche Neuerung liegt in der geplanten Erweiterung des Zugangs              zu     den noch einzurichtenden nationalen Registern mit Informationen über wirtschaftlich Berechtigte                     (kurz: wB-Register): •  FürwB-Register zu juristischen Personen und professionellen Trusts mit Gewinnorientierung soll der Zugang künftig öffentlich sein. Einrn:·r.J     "''  . . ·.  � 0 6_. Juli     2016 )6
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-2- •  Für wB-Register zu sonstigen Trusts soll ein gestaffelter Z�gang gelten, wie er bislang von der 4. Geldwäsche-RL :fiir wB-Register zu juristischen Personen vorgesehen ist: o   ohne Einschränkung fiir Behörden, o   im Rahmen der Erfüllung von Kundensorgfaltspflichten :fiir geldwäscherechtlich Verpflichtete wie Banken und o   nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses für alle sonstigen Personen und Organisationen. Für wB-Register zu Trusts (ohne Differenzierung) schreibt die 4. Geldwäsche-RL derzeit zwingend lediglich den Zugang fUr Behörden vor. Als .Anlage ist eine Visualisierung der Zugangsregelungen gemäß 4. Geldwäsche-RL und der geplanten Änderungen beigefUgt Regelungstechnisch wird der öffentliche Zugang über eine Änderung der Publizitäts-RL (FF BMJV) eingeführt, wo auch die Vemetzung der wB-Register in der EU (ähnlich wie die Vernetzung der Untemeh mensregister) geregelt werden soll. Begründet wird der öffentliche Zugang im KOM-Vorschlag damit, dass Informationen über die wirtschaftliche Berechtigung an juristischen Personen und Trusts beim Betreiben von Geschäften unentbehrlich seien. Neben Geschäftspartnern und Minderheitsgesellschaftern habe zudem die Zivilgesellschaft ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen, wn  das Vertrauen in die Integrität des Geschäftsgebarens und des Finanzsystems zu erhalten. Diese Begründung erklärt auch die Verortung in der Publizitäts-RL. der 4. Geldwäsche-RL betreffen folgende Themen:
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-3- ID. Stellungnahme DEU hatte sich bislang zurückhaltend zu öffentlichen wB-Registem geäußert. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob eine solche restriktive Linie im Nachgang zum Bekanntwerden der sog. Panama Papers und dem lauten Ruf nach völliger Offenlegung der wB-Regis      �    iele MdEPs, Medien, Nichtregierungsorganisationen etc.) beibehalten werden kann.        � Die Zurückhaltung beruhte vor allem auf folgenden Erwägungen: Der öffentliche Zugang zu personenbezogenen Daten im WB-Register berührt das Recht auf informationeHe Selbstbestimmung und bedarf folglich einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Die 4. Ge1dwäsche-RL hat mit ihrer gestaffelten Zugangsregelung einen angemessenen Ausgleich angestrebt zwischen dem Persönlichkeitsschutz der eingetragenen wirtschaftlich Berechtigten und dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufdeckung und Verfolgung von Geldwäsche oder anderen strafbaren Handlungen. Bei der Güterahwägung ist auch die (mangelnde) Qualität der im wB-Register enthaltenen Daten zu berücksichtigen und inwieweit diese zumindest auf Schlüssigkeit überprüft werden. Eine Qualitätssicherung ist bislang auf EU- Ebene nicht vorgesehen und im Übrigen kaum realisierbar bei rein faktischer Kontrolle durch einen wirtschaftlich Berechtigten, die nicht rechtlich durch Anteilsinhaberschaft vermittelt wird. Nationale Behörden, die im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus­ finanzierung tätig sind, haben schon nach der 4. Geldwäsche-RL uneingeschränkten Zugang zu den wB-Registern. Aber :fiir entsprechende Behörden aus dem Ausland würde der öffentliche Zugang den Informationszugriff erleichtern und beschleunigen, da sie nicht auf einen Informationsaustausch angewiesen wijren. In diesem Zusammenhang ist      zu  bedenken, dass die EU damit Verhandlungsmasse :fiir die Gespräche auf internationaler Ebene über einen effektiven Austausch von Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten verliert; insbesondere die USA könnten direkt auf die öffentlichen wB-Register in der EU zugreifen, ohne im Gegenzug Informationen über wirtschaftliche Berechtigte bei sich preisgeben zu müssen. Primär sprechen fiir den öffentlichen Zugang Offenlegungsgesichtspunkte     zum Schutz Dritter und der Allgemeinheit zwecks Bekämpfung des Missbrauchs von juristischen Personen und Trusts im Geschäftsverkehr. Entsprechend hat die KOM den öffentlichen Zugang in der Publizitäts-RL verortet und mit dem Vertrauen der Zivilgesellschaft in die Integrität von Geschäftsvorgängen und des Finanzsystems auch bei Einschaltung von Gesellschaften und Trusts begründet. BMN hat fiir eine Ministervorlage die grundrechtliche Dimension von öffentlichen WB­ Registern geprüft und kommt dem Vernehmen nach zu dem Schluss, dass der öffentliche
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-4- personenbezogenen Daten seien überschaubar. Bei der Güterahwägung berücksichtigt BMN ""-   ---    ------ die mit der Öffentlichkelt verbundene Präventionswirkung, das Interesse des Rechtsverkehrs an schnell und leicht erhältlichen Informationen über wirtschaftlich Berechtigte etwa für die Durchsetzung von Durchgriffsansprüchen auf den Treugeber und ein allgemein-politisches Interesse an transparenten wirtschaftlichen Strukturen. Die Arbeitsebene des BMN weist darauf hin, dass jedes dieser Argumente für sich genommen wohl     zu schwach wäre, um den Eingriff zu rechtfertigen, und nur in der Gesamtschau das Ergebnis des öffentlichen Zugangs zum wB-Register zu rechtfertigen sei. Eine Billib'1lllg dieser Argumentation durch BM Maas ist allerdings noch nicht erfolgt (Stand: heute). Eine enge Abstimmung mit BMN bei der Frage nach der Öffentlichkeit der wB-Register ist schon deshalb erforderlicli, da regelungstechnisch der öffentliche Zugang über eine Änderung der Publizitäts-RL (FF BMN) eingeführt werden soll. Konflikte in der Ressortabstimmung mit der Bundesbeauftragten fur den Datenschutz und die Informationsfreiheit scheinen vorprogrammiert. Die weiteren geziehen Änderungen der 4. Geldwäsche-RL sind- bis auf qas�ealistiscbe Vorziehen der Umsetzungsfrist- � --      --       -        - nach erster Einschätzung im Grundsatz zu begriißen; - -- - Änderungswünsche in Detailfragen bleiben den Verhandlungen vorbehalten.
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Merzbach I 201610632744 I Merzbach VII A 3a - WK 5024116/10003 :002                                                   5. Juli 2016 MRin Dr. Hermes                                2694 RDin Merzbach                                  3606 Fax: 883606 St S auf dem Dienstweg mit der Bitte um Billigung des Vorschlags unter I. Geplante Änderungen der 4. Geldwäsche-RL; Öffentlicher Zugang zu Registern mit Informationen über wirtschaftlich Berechtigte KOM-Vorschlag vom 5. Juli 2016 und ECOFIN am 12. Juli 2016 I Anlage I. Vorschlag BMF zeigt sich offen für die im KOM-Vorschlag vorgesehene Erweiterung des Zugangs zu Registern mit Informationen über wirtschaftlich Berechtigte, d.h. im Wesentlichen öffentliche Register. Die DEU-Position soll in engem Schulterschluss mit BMJV (Stand heute: Entscheidung von BM Maas über dortige Leitungsvorlage noch nicht erfolgt) vertreten werden. II. Sachverhalt KOM hat heute, 5. Juli, ihren Vorschlag zur Änderung der 4. Geldwäsche-RL (FF BMF) und der Publizitäts-RL (FF BMJV) veröffentlicht, den sie im ECOFIN     am 12. Juli vorstellen wird. Eine wesentliche Neuerung liegt in der geplanten Erweiterung des Zugangs zu den noch einzurichtenden nationalen Registern mit Informationen über wirtschaftlich Berechtigte (kurz: wB-Register):
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-2 - •  Für wB-Register zu juristischen Personen und professionellen Trusts mit Gewinnorientierung soll der Zugang künftig öffentlich sein. •  Für wB-Register zu sonstigen Trusts soll ein gestaffelter Zugang gelten, wie er bislang von der 4. Geldwäsche-RL für wB-Register      zu juristischen Personen vorgesehen ist: o   ohne Einschränkung für Behörden, o   im Rahmen der Erfüllung von Kundensorgfaltspflichten für geldwäscherechtlich Verpflichtete wie Banken und o   nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses für alle sonstigen Personen und Organisationen. Für wB-Register zu Trusts (ohne Dife   f renzierung) schreibt die 4. Geldwäsche-RL derzeit zwingend lediglich den Zugang für Behörden vor. Als Anlage ist eine Visualisierung der Zugangsregelungen gemäß 4. Geldwäsche-RL und der geplanten Änderungen beigefügt. Regelungstechnisch wird der öffentliche Zugang über eine Änderung der Publizitäts-RL (FF BMN) eingeführt, wo auch die Vemetzung der wB-Register in der EU (ähnlich wie die Vemetzung der Unternehmensregister) geregelt werden soll. Begründet wird der öffentliche Zugang im KOM-Vorschlag damit, dass Informationen über die wirtschaftliche Berechtigung an juristischen Personen und Trusts beim Betreiben von Geschäften unentbehrlich seien. Neben Geschäftspartnern und Minderheitsgesellschaftern habe zudem die Zivilgesellschaft ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen,   wn  das Vertrauen in die Integrität des Geschäftsgebarens und des Finanzsystems      zu erhalten. Diese Begründung erklärt auch die Verortung in der Publizitäts-RL.
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,.., - .)   - 111. Stellungnahme DEU hatte sich bislang zurückhaltend zu öffentlichen wB-Registern geäußert. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob eine solche restriktive Linie im Nachgang zum Bekanntwerden der sog. Panama Papers und dem lauten Ruf nach völliger Offenlegung der wB-Register (viele MdEPs, Medien, Nichtregierungsorganisationen etc.) beibehalten werden kann. Die Zurückhaltung beruhte vor allem auf folgenden Erwägungen: Der öffentliche Zugang zu personenbezogenen Daten im wB-Register berührt das Recht auf informationelle Sei bstbestimmung und bedarf folglich einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Die 4. Geldwäsche-RL hat mit ihrer gestaffelten Zugangsregelung einen angemessenen Ausgleich angestrebt zwischen dem Persönlichkeitsschutz der eingetragenen wirtschaftlich Berechtigten und dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufdeckung und Verfolgung von Geldwäsche oder anderen strafbaren Handlungen. Bei der Güterahwägung ist auch die (mangelnde) Qualität der im wB-Register enthaltenen Daten zu berücksichtigen und inwieweit diese zumindest auf Schlüssigkeit überprüft werden. Eine Qualitätssicherung ist bislang auf EU­ Ebene nicht vorgesehen und im Übrigen kaum realisierbar bei rein faktischer Kontrolle durch einen wirtschaftlich Berechtigten, die nicht rechtlich durch Anteilsinhaberschaft vermittelt wird. Nationale Behörden, die im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus­ finanzierung tätig sind, haben schon nach der 4. Geldwäsche-RL uneingeschränkten Zugang zu den wB-Registern. Aber für entsprechende Behörden aus dem Ausland würde der öffentliche Zugang den Informationszugriff erleichtern und beschleunigen, da sie nicht auf einen Informationsaustausch angewiesen wären. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die EU damit Verhandlungsmasse für die Gespräche auf internationaler Ebene über einen effektiven Austausch von Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten verliert; insbesondere die USA könnten direkt auf die öffentlichen wB-Register in der EU zugreifen, ohne im Gegenzug Informationen über wirtschaftliche Berechtigte bei sich preisgeben zu müssen. Primär sprechen für den öffentlichen Zugang Offenlegungsgesichtspunkte zum Schutz Dritter und der Allgemeinheit zwecks Bekämpfung des Missbrauchs von juristischen Personen und Trusts im Geschäftsverkehr. Entsprechend hat die KOM den öffentlichen Zugang in der Publizitäts-RL verortet und mit dem Vertrauen der Zivilgesellschaft in die Integrität von Geschäftsvorgängen und des Finanzsystems auch bei Einschaltung von Gesellschaften und Trusts begründet. BMJV hat für eine Ministervorlage die grundrechtliche Dimension von öffentlichen wB­ Registern geprüft und kommt dem Vernehmen nach zu dem Schluss, dass der öffentliche Zugang wohl zu rechtfertigen sei, vorausgesetzt die im wB-Register erfassten personenbezogenen Daten seien überschaubar. Bei der Güterahwägung berücksichtigt BMN die mit der Öffentlichkeit verbundene Präventionswirkung, das Interesse des Rechtsverkehrs
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- 4- an schnell und leicht erhältlichen [nformationen über wirtschaftlich Berechtigte etwa für die Durchsetzung von Durchgriffsansprüchen auf den Treugeber und ein allgemein-politisches Interesse an transparenten wirtschaftlichen Strukturen. Die Arbeitsebene des BMN weist darauf hin, dass jedes dieser Argumente fiir sich genommen wohl zu schwach wäre, um den Eingriff zu rechtfertigen, und nur in der Gesamtschau das Ergebnis des öffentlichen Zugangs zum wB-Register zu rechtfertigen sei. Eine Billigung dieser Argumentation durch BM Maas ist allerdings noch nicht erfolgt (Stand: heute). Eine enge Abstimmung mit BMN bei der Frage nach der Öffentlichkeit der wB-Register ist schon deshalb erforderlich, da regelungstechnisch der öffentliche Zugang über eine Änderung der Publizitäts-RL (FF BMJV) eingeftihrt werden soll. Konflikte in der Ressortabstimmung mit der Bundesbeauftragten fiir den Datenschutz und die Informationsfreiheit scheinen vorprogrammiert. Die weiteren gezielten Änderungen der 4. Geldwäsche-RL sind- bis auf das unrealistische Vorziehen der Umsetzungsfrist- nach erster Einschätzung im Grundsatz zu begrüßen; Änderungswünsche in Detailfragen bleiben den Verhandlungen vorbehalten. Dr. Hermes
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