dok-2-vii-a-3a-200616-2016-0432404_geschwarzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister

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2016/0432404 VII A 3a  - WK 5023114/10077 :002                                                20. Juni 2016 Factsheet: Einrichtung und Vernetzung von Registern über wirtschaftlich Berechtigte Kernbotschaften: •   Die Einrichtung der Register über wirtschaftlich Berechtigte von Gesellschaften ist ein wichtiger Schritt zur Herstellung von mehr Transparenz von Firmenkonstrukten. Diese Transparenz ist für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Steuerhinterziehung essentiell. •  Bei der Frage nach einem öffentlichen Zugang zu dem Register sind verschiedene Aspekte zu bedenken: Die 4. Geldwäscherichtlinie enthält abgestufte Zugangsregelungen für zuständige Behörden, Verpflichtete bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten sowie Personen und Organisationen mit einem berechtigten Interesse an der Bekämpfung von Geldwäsche und den relevanten Vortaten. Damit zielt die 4. Geldwäscherichtlinie auf einen angemessenen Ausgleich zwischen den Datenschutzinteressen der Bürger und den Interessen der Allgemeinheit zur Aufdeckung und Verfolgung von Geldwäsche oder anderen strafbaren Handlungen ab. Bei der Güterahwägung ist auch die Qualität der im Register enthaltenen Daten zu berücksichtigen und inwieweit diese zumindest auf Schlüssigkeit überprüft werden. Eine Qualitätssicherung ist bislang auf EU-Ebene nicht vorgesehen. Sachstand: I. Einrichtung und Vernetzung der Register Der am 10. April im Nachgang zu den Panama Papers vorgestellte 10-Punkte-Plan von M gegen Steuerbetrug, trickreiche Steuervermeidung und Geldwäsche sieht folgendes vor: "Wir brauchen weltweit Register der wirtschaftlich Berechtigten von Firmen, um die Hintermänner vo11 Unternehme�tsko�tstruktiolfen tra�tspare�tter zu machen. Gleichzeitig
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-2- sollen gesellschaftsrechtliche Anforderungen so gestaltet sein, dass sie eine leichte Identifizierung der wirtschaftlich Begünstigten ermöglichen. Mit der vierten Anti­ Geldwäsche- Richtlinie der EU ist ein solches Register für die EU-Staaten vereinbart worden. Deutschland führt dieses Register zeitnah ein. Das kann aber nur ein erster Schrittfür eine weltweite Lösung sein. Auch hier gilt, dass nicht nur neue, sondern auch bestehende Firmenjläc/wndeckend erfasst werden müssen." "Wir müssen die nation.alen Register weltweit systematsi ch miteinander vernetzen.  Dazu gehört die zügige Entwicklung eines einheitlichen Standards, welche Informationen in diejeweiligen nationalen Register aufgenommen werden und wie diese verifiziert werden. Zudem brauchen die Steuerverwaltungen Zugriffauf dieses Geldwäscheregister, wie dies in Deutschland bereits geplant ist, damit ein Abgleich mit den durch den internationalen automatischen Informationsaustausch gewonnenen Erkenntnissen erfolgen kann. Die Registerinformationen sollen auch entsprechend spezialisierten Nichtregierungsorganisationen und Fachjournalisten ofef n stehen können. Umgekehrt erwarten wir, dass diese Nichtregierungsorganisationen und Journalisten die Ergebnisse ihrer Recherchen auch den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen". \
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- 3- II. Zugang zu den Registern Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie schreibt keinen öffentlichen Zugang zu dem Register vor. Vielmehr enthält die Richtlinie abgestufte Zugangsregelungen, die auf einen angemessenen Ausgleich zwischen den Datenschutzinteressen der Bürger und den Interessen der Allgemeinheit zur Aufdeckung und Verfolgung von Geldwäsche oder anderen strafbaren Handlungen abzielen. Entsprechend der Richtlinie sollen auf dieses Register verschiedene Behörden, wie z.B. die Strafverfolgungsbehörden, die BaFin, die Steuerverwaltung u.a. sowie die geldwäscherechtlich Verpflichteten zur Durchfiihrung ihrer Kundensorgfaltspflichten Zugriff haben. Nach der Richtlinie sollen auch Personen und Organisationen mit einem "berechtigten Interesse" Zugang erhalten (Erwägungsgründe 14 und 15) . Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes sollen in Deutschland die Registerinformationen jedenfalls auch entsprechend spezialisierten Nichtregierungsorganisationen und Fachjournalisten offen stehen. Womöglich wird die KOMjedoch im Rahmen ihres Vorschlags fiir gezielte Änderungen der 4. Geldwäscherichtlinie (angekündigt fiir Anfang Juli 2016) den öffentlichen Zugang zu den Registern vorsehen. Dies entspräche der Forderung diverser Parteien und NGOs in der EU, die mit dem Transparenzmoment mehr Schub fiir die Anmeldung richtiger und vollständiger Daten durch die Verpflichteten erreichen wollen. Allerdings stellt der Zugang zu den im Register hinterlegten personenbezogenen Daten grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf informationeile Selbstbestimmung dar. Im Rahmen der geforderten Güterahwägung ist der Gesichtspunkt, dass die von den verpflichteten Unternehmen zuzuliefernden Daten über den wirtschaftlichen Berechtigten von der Stelle, die dieses Register fUhrt, anders als etwa beim
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- 4- Handelsregister nur auf Schlüssigkeit geprüft werden können, von Bedeutung. Eintragungen im Handelsregister haben fiir den Rechtsverkehr eine konstitutive Wirkung, weil sie vom Registerrichter/Rechtspfleger auf Richtigkeit überprüft werden. Bei dem WB-Register, das vom Bundesanzeiger geführt werden soll, ist dies nicht der Fall. Es handelt sich also um weitgehend ungesicherte Daten. Aus diesem Grund ist auch aus Sicht der Bundesbeauftragten für Datenschutz deren Veröffentlichung besonders sensibel. BMJV prüft aktuell für eine Leitungsvorlage die Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs bei öffentlichem Zugang. BMF wartet vor abschließender Positionierung nun die Prüfungsergebnisse des BMJV sowie den KOM-Vorschlag und dessen Begründung zur etwaigen Anpassung der Regelungen über das Register zu wirtschaftlich Berechtigten zunächst einmal ab. ***
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