dok-20-vii-a-3-270716-2016-0713796_geschwarzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister“
Aschkowski Birgit (Pool VII) , Von: Merzbach, Sarah (VII A 3a) Gesendet: Mittwoch, 27. Juli 2016 17:00 An: Referat VIIA3a Betreff: BMF-inteme Überlegungen zum wB-Register (Stand: 13.7.2016) Vorbesprechung wb-Register zum wB-Registe... Bitte nur importieren zu VII A 3 a - WK 5023/14/10004 :019 Danke SJM 1 2+-
Aschkowski, Birgit(Pool VII) Von: Merzbach, Sarah (VII A 3a) Gesendet: Mittwoch, 13. Juli 2016 13:26 An: Hermes Dr., Judith (VII A 3a); Lehnardt Dr., Chia (VII A 3a) Betreff: Vorbesprechung zum wB-Register: Übersicht mit Fragen und Positionsanregungen liebe Kolleginnen, wie angekündigt habe ich das anliegende Dokument zur Vorbereitung auf das Treffen morgen mit BMJV erstellt, in dem Fragen aufgelistet sind, die für die Umsetzung beantwortet werden müssen, kurze diesbezügliche Analysen und Vorschläge für BMF-Positionen, soweit möglich. Das Dokument ist nur für BMF-interne Zwecke gedacht und nutzt insbesondere die konzeptionelle Arbeit v.a. von Frau Wienker, ihren BMF-Normentwurf vom Januar 2016, die BMJV-Reaktion darauf vom März 2016, die E-Mails vom Bundesanzeiger, die ÄnderungsRL zur 4. GeldwäscheRL (rev4AMLD) und meine eigenen Nachforschungen und Überlegungen. Da es in gewisser Weise auch eine Materialsammlung für die weitere Arbeit am UmsetzungsG darstellt, umfasst das Dokument 14 Seiten, sollte sich aber für die Hauptpunkte dennoch leicht überfliegen lassen. Ich dachte, wir könnten es vielleicht für unsere Besprechung heute Nachmittag als Leitfaden verwenden und daraus eine kurze Liste mit Themen/Fragen/Positionen für das Treffen mit BMJV morgen destillieren. Viele Grüße SJM u 2016_07_13 wB Register_zu ents... 1
Stand: 13. Juli 2016 RDin Merzbach BMF-interne Vorbereitung: Zu entscheidende Punkte bei der Umsetzung von Art. 30 und Art. 31 der 4. Geldwäsche-RL(einschl. geplanter Änderungen) - Register mit Informationen zu wirtschaftlich Berechtige t n-
7. Wer bekommt Zugriff? Die ÄnderungsRL sieht eine Erweiterung des Zugangs zu den wB-Registern vor: 5
• Für wB-Register zu juristischen Personen und professionellen Trusts mit Gewinnorientierung soll der Zugang künftig öffentlich sein. • Für wB-Register zu sonstigen Trusts soll ein gestaffelter Zugang gelten, wie er bislang von der 4. Geldwäscherichtlinie für wB-Register zu juristischen Personen vorgesehen ist: o ohne Einschränkung für Behörden, o im Rahmen der Erfüllung von Kundensorgfaltspflichten für geldwäscherechtlich Verpflichtete wie Banken und o nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses für alle sonstigen Personen und Organisationen. Für wB-Register zu Trusts (ohne Differenzierung) schreibt die 4. Geldwäscherichtlinie derzeit zwingend lediglich den Zugang für Behörden vor. Als Anlage ist eine Visualisierung der Zugangsregelungen gemäß 4. Geldwäscherichtlinie und der geplanten Änderungen beigefügt. Regelungstechnisch wird der öffentliche Zugang über eine Änderung der Publizitätsrichtlinie (FF BMJV) eingeführt, wo auch die Vernetzung der wB-Register in der EU (ähnlich wie die Vernetzung der Unternehmensregister) geregelt werden soll. Begründet wird der öffentliche Zugang im KOM Vorschlag damit, dass Informationen über die wirtschaftliche Berechtigung an juristischen Personen und Trusts beim Betreiben von Geschäften unentbehrlich seien. Neben Geschäftspartnern und Minderheitsgesellschaftern habe zudem die Zivilgesellschaft ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen, um das Vertrauen in die Integrität des Geschäftsgebarens und des Finanzsystems zu erhalten. Diese Begründung erklärt auch die Verortung in der Publizitätsrichtlinie; BMJV Arbeitsebene lehnt diese Verortung ab, dies bedarf noch weiterer Diskussion. Auf jeden Fall müssen also zuständige Behörden Zugriff bekommen: • Aufsichtsbehörden nach§ 16 Abs. 2 GwG • FIU nach§ 10 GwG • AWG-Behörden: jedenfalls die Deutsche Bundesbank und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als zuständige Behörden im Sinne der EU-Sanktionsverordnungen in Deutschland; ggf. auch Hauptzollamt sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung- über Verweis auf§ 23 Abs. 1 AWG?! • Strafverfolgungsbehörden- Def./Verweis? Soll BMJV zuliefern. • Steuerbehörden- Def./Verweis? Soll IV zuliefern. Wie stellt man bei Verpflichteten sicher, dass sie im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zugreifen? Was müssen sie dafür nachweisen und wie weit reicht die Überprüfungspflicht des
Vorschlag für BMF-Position: • Öffentlicher Zugang: o [aufgeschlossen gegenüber einem öffentlichen Zugang zu den WB-Registern] [BMF Leitungsentscheidung???]. [Allerdings ist zu bedenken, dass die EU damit Verhandlungsmasse für die Gespräche auf internationaler Ebene über einen effektiven Austausch von WB-Informationen verliert; insbesondere die USA könnten direkt auf die öffentlichen wB-Register in der EU zugreifen, ohne ihrerseits im Gegenzug WB-Informationen preisgeben zu müssen. Indirekt wird zudem das Steuergeheimnis berührt. Mit Blick auf den zu rechtfertigenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist zu berücksichtigen, dass die WB Informationen ungeprüft sind und die Datenqualität daher gering.] o Ob sich die Publizitäts-RL, deren Anwendungsbereich auf Kapitalgesellschaften beschränkt ist, als Standort für die insoweit vorgeschlagenen Regelungen eignet, ist mit BMJV zu diskutieren. Arg. pro Standort Publizitäts-RL: Begründung für öffentlichen Zugang ist primär das Vertrauen in die Integrität des Geschäftsgebarens und des Finanzsystems, nicht die Bekämpfung von GW/TF. • geldwäscherechtlich Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung ihrer Kundensorgfaltspflichten: Nachweis ausreichend, keine Einwilligung des (potentiellen) Vertragspartners • pro Gebrauchmachen von der Option in Art. 30(9) rev4AMLD in Fortentwicklung des BMF Normentwurfs vom Januar 2016 7