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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister

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Aschkowski, Birgit (Pool VII) Von:                          Merzbach, Sarah (VII A 3a) Gesendet:                     Donnerstag, 6. Oktober 2016 10:11 An:                           Referat VIIA3a Ce:                           Hermes Dr., Judith (VII A 3a); Lehnardt Dr., Chia (VII A 3a) Betreff:                      Rückmeldung von OS zum Entwurf (5.10.) Transparenzregister AW: Umsetzung 4AW: Umsetzung 4. Geldwäsche-Rl... Geldwäsche-RL.. Bitte registrieren unter VII A 3a - WK 5023/14/10004 :019 und WV bei mir- bitte auch die beiden pdf-Dokumente in der einen E-Mail mitausdrucken Danke SJM 1
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Aschkowski, Birgit (Pool VII) Von:                          Derendorf, Martin (OS) Gesendet:                     Mittwoch, 5. Oktober 2016 13:42 An:                           Merzbach, Sarah (VII A 3a) Betreff:                      AW: Umsetzung 4. Geldwäsche-RL: Transparenzregister und Datenschutz Danke, aber auch damit bleibt es zumindest dabei, dass Zugang zum Namen (Vor- und Nachnamen?), und­ nur- zum Monat und Jahr der Geburt (aber nicht zum vollständigen Geburtsdatum) gewährt werden soll. In der RL besteht im Art 40 eine Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren. die in § 17 Abs. 5 ausgesprochene Ermächtigung der Regelung von Einzelheiten in einer Rechtsverordnung umfasst auch Löschungsfristen. Diese sollten sich auf jeden Fall an den Regelungen der RL Orientierung und diese eher unterschreiten. Hinweisen möchte noch auf die - auch in der RL angesprochenen - Informations- bzw. Benachrichtigungspflichten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. (30) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt werden soll, regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie. (31) Demnach müssen natürliche Personen, deren personenbezogene Daten in den nationalen Registern in Form von Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorgehalten werden, vor der Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten in Kenntnis gesetzt werden. Ferner sollten nur solche personenbezogenen Daten verfligbar gemacht werden, die sich auf dem neuesten Stand befinden und sich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer beziehen; außerdem sollten die Begünstigten über ihre Rechte nach dem geltenden Rechtsrahmen rur den Datenschutz in der Union -Verordnung (EU) 2016/675 und Richtlinie (EU) 2016/68031- und die geltenden Verfahren für die Ausübung dieser Rechte belehrt werden. Müsste da nicht auch Entsprechendes - ggf. über die Rechtsverordnung- geregelt werden? Ist möglicherweise ja in anderen Abschnitten der Ausführungen zum Transparenzregister berücksichtigt ... Weitere (erste) Anmerkungen bestehen von meiner Seite zunächst nicht, ggf. werden weitere Anmerkungen dann aber im Rahmen der hausinternen Abstimmung noch von Dr. Karstendiek ergänzt. Mit freundlichen Grüßen Martin Derendorf Vertreter des behördlichen Datenschutzbeauftragten Referat Datenschutz Durchwahl:   1493 Von:   Merzbach, Sarah (VII A 3a) Gesendet: Mittwoch, 5. O ktober 2016 11:54 An: De rendorf, Martin (DS) Betreff: AW: Umsetzung 4. Geldwäsche-RL: Transparenzregister und Datenschutz Lieber Herr Derendorf, herzlichen Dank für die schnellen ersten Hinweise. Die be ige fügten Informationen werde ich mir ansehen. 1
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Vielleicht noch als Ergänzung zum Hintergrund: Jedenfalls im KOM-Vorschlag zur Änderung der 4. Geldwäsche-RL und der Publizitäts-RL (s. Anlage; ich bin nicht sicher, ob Ihnen der Änderungsvorschlag auch schon vorliegt) sollen auch vom öffentlichen Zugang die folgenden Daten erfasst bleiben: Namen, Monat und Jahr der Geburt, die Staatsangehörigkeit und das Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang seines wirtschaftlichen Eigentums (etwas versteckt geregelt in der Änderung zur Publizitäts-RL 2009/101/EG: Art. 7b Absatz 1 auf Seite 46 des pdf-Dokuments). Beste Grüße Sarah Merzbach <Datei: COM 2016_ 450 final rev4AMLD_DE.pdf » Von: Derendorf, Martin (DS) Gesendet: Mittwoch, 5. Oktober      2016 11:44 An: Merzbach, Sarah (VII A 3a) Betreff: AW: Umsetzung 4. Geldwäsche-RL:       Transparenzregister und Datenschutz Liebe Frau Merzbach, bevor ich mich noch inhaltlich etwas weiter damit beschäftige, möchte ich Sie noch auf eine Konstellation aufmerksam machen, die mir da gleich "in den Sinn" kam. Vor Jahren gab es die Verpflichtung, Namen der Empfänger von Agrarbeihilfen im Internet zu veröffentlichen. <Datei: DSB2015_02 EuGH zu Agrarbeihilfen.pdf » <Datei: cp100110de.pdf » Letztlich hat der EuGH darüber entschieden. In seinem betreffend die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Agrarbeihilfen gelangte der Gerichtshof der Europäischen Union zu dem Schluss, dass bei natürlichen Personen die Veröffentlichung personenbezogener Daten, ohne nach einschlägigen Kriterien wie den Zeiträumen, während deren sie solche Beihilfen erhalten haben, der Häufigkeit oder auch Art und Umfang dieser Beihilfen zu unterscheiden, nicht verhältnismäßig ist. Der Gerichtshof hat daher die entsprechenden Bestimmungen für ungültig erklärt. Aus Transparenzgründen wurde in Erwartung der Annahme neuer Bestimmungen durch das Parlament und den Rat, die den vom Gerichtshof erhobenen Einwänden Rechnung tragen, die Verordnung (EG) 259/2008 dahingehend geändert, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln der GAP auf juristische Personen eingeschränkt wurde. Siehe auch http://www.agrar-direktzahlungen.de/Agrar-Zahlungen si1397129696.htrnl Offenbar hat ja bereits BMJV geprüft und eine Güterahwägung vorgenommen und kommt zu dem Ergebnis, dass unter der Voraussetzung von "überschaubaren" Daten ein öffentlicher Zugang zu rechtfertigen sei. Soweit ich es auf den ersten Blick sehe, ist oder soll ja auch der Datenumfang als solches über die 4. EU­ Geldwäsche RL bestimmt werden, allerdings fällt mir da bereits eine kleine Diskrepanz auf, denn nach Art 30 ist die Gewährung auf Zugang zum Namen (also unklar, ob das auch den Vornamen mit beinhaltet), zum Monat und Jahr der Geburt (aber nicht das vollständige Geburtsdatum). Auch wenn in der bisherigen RL von 2
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"mindestens" die Rede ist, erscheint mir die explizite Eingrenzung zumindest beim Geburtsdatum unabdingbar. Hier würde ich also auf jeden Fall schon einmal die Einschränkung auf in der RL genannte Begrenzung berücksichtigen. Zudem geht die RL ja (noch) von nur einer begrenzten Zugänglichkeit aus. Aus datenschutzrechtlicher Sicht wäre es zumindest auch denkbar, dass weiterhin im Rahmen eines gestaffelten Zugangs detaillierte Angaben erst nach Nachweis eine berechtigten Interesses z�gänglich werden. Aber da es ähnliche bzw. andere Register ja bereits gibt, scheinen die rechtlichen Hürden durchaus überwindbar ... Ich wollte Sie jedenfalls als Erstes schon mal auf das EuGH-Urteil im Fall der Veröffentlichung der Agrarsubventionen hinweisen, möglicherweis ergeben sich aus dem Urteil noch Anhaltspunkte für die Ausführungen zum Transparenzregister. Ansonsten - ich bin zwar Vertreter von Dr. Karstendiek- aber nun mal kein Jurist (und komme aus der technischen Ebene), so dass letztlich nur eine marginale eine juristische datenschutzrechtliche Bewertung vornehmen kann. Mit freundlichen Grüßen Martin Derendorf Vertreter des behördlichen Datenschutzbeauftragten Referat Datenschutz Durchwahl: 1493 Von:   Merzbach, Sarah (VII A 3a) Gesendet: M ittwoch 5. Oktober 2016 10:22 , An: Derendorf, Martin (OS) Ce: Karstendiek Dr., Jürgen (DS); Referat VIIA3a Betreff: Umsetzung 4. Geldwäsche-RL: Transparenzregister und Datenschutz Lieber Herr Derendorf, mit Kolleginnen   von VII A 3a hatten Sie im Hinblick auf das Gesetz zur Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie ja bereits Kontak t. Teil dieses Gesetzes werden auch Vorschriften, mit denen die Voraussetzungen für ein zentrales elektronisches Register mit Informationen    über wirtschaftlich Berechtigte (Transparenzregister) geschaffen werden (s. Anlage zum aktuellen Entwurfsstand). Am Ende meiner E-Mail gebe ich Ihnen einen Überblick über die zugrundeliegenden EU-Artikel und die wesentlichen Merkmale des geplanten Transparenzregisters, da die Begründungen zu den einzelnen Umsetzungsvorschriften noch erarbeitet werden. 3
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Ich möchte Sie bitten, sich die Vorschriften aus datenschutzrechtlicher Sicht durchzusehen; besonders relevant ist in diesem Zusammenhang sicher die Frage des Zugangs zum Transparenzregister, bei dersich M im Grundsatz für einen öffentlichen Zugang entschieden hat. Für eine (erste) Rückmeldungbis Montag, 10. Oktober 2016 DS wäre ich dankbar. Im Rahmen der hausinternen Abstimmung des Referentenentwurfs kommen wir zwar noch einmal auf Sie zu, aber aufgrund der engen zeitlichen Taktung wäre es hilfreich, wesentliche Hinweise zu etwaigem Änderungsbedarf bereits vorab zu erhalten. Wenn Sie Fragen haben, melden Sie sich gerne bei mir. Beste Grüße Sarah Merzbach <Datei: 2016_10_05 Entwurf des Abschnitts zum Transparenzregister.docx       » Überblick zum Transparenzregister 1.        Vorgaben der 4. EU�Geldwäsche-RL und Änderungsvorschlag der KOM Nach der 4. EU-Geldwäsche-RL (Artikel 30 und 31) hat DEU ein zentrales Register mit bestimmten Informationen (Name, Monat und Jahr der Geburt, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzland, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) über die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften, sonstigen juristischen Personen und Trusts einzurichten. Daneben muss das Transparenzregister auch Rechtsvereinbarungen erfassen, die in ihrer Struktur und Funktion Trusts ähneln. Es ist ein gestaffelter Zugang zum Transparenzregister vorgesehen: Behörden sollen uneingeschränkt Zugang haben, geldwäscherechtlich Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten (d.h. soweit es um ihre Kunden geht) und sonstige Dritte nur dann, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Im Juli 2016 hat die KOM auch im Nachgang zu den sog. Panama Papers einen Vorschlag zur Änderung der 4. EU­ Geldwäsche-RL vorgelegt, der derzeit in Brüssel verhandelt wird. Danach soll das Transparenzregister ohne Einschränkung für jedermann öffentlich zugänglich sein; nur für bestimmte Formen von Trusts soll es bei einem gestaffelten Zugang bleiben. Treuhandverhältnisse nach deutschem Recht sieht die KOM nun explizit als Trusts ähnlich an und unterwirft sie damit denselben Regeln. Ferner sollen nach dem Änderungsvorschlag auch Mitgliedstaaten, nach deren Recht Trusts nicht errichtet werden können, Trusts in ihrem Transparenzregister erfassen, nämlich wenn der Trustee seinen Sitz in ihrem Gebiet hat. Zudem sollen die nationalen Transparenzregister aller Mitgliedstaaten vernetzt werden, wobei auf das für die Vernetzung von Unternehmensregistern vorgesehene System verwiesen wird. 3.       Öffentlicher Zugang zum Transparenzregister 4
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Die genauen Vorgaben zum Zugang- gestaffelt oder uneingeschränkt öffentlich- sind auf EU-Ebene noch in Verhandlung (s. unter 1.). Begründet wird der öffentliche Zugang im KOM-Änderungsvorschlag damit, dass Informationen über die wirtschaftliche Berechtigung an juristischen Personen und Trusts beim Betreiben von Geschäften unentbehrlich seien. Neben Geschäftspartnern und Minderheitsgesellschaftern habe zudem die Zivilgesellschaft ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen, um das Vertrauen in die Integrität des Geschäftsgebarens und des Finanzsystems zu erhalten. BMJV hat die grundrechtliche Dimension von öffentlichen Transparenzregistern geprüft und kommt zu dem Schluss, dass der öffentliche Zugang wohl zu rechtfertigen sei, vorausgesetzt die im Transparenzregister erfassten personenbezogenen Daten seien überschaubar. Bei der Güterahwägung berücksichtigt BMJV die mit der Öffentlichkeit verbundene Präventionswirkung, das Interesse des Rechtsverkehrs an schnell und leicht erhältlichen Informationen über wirtschaftlich Berechtigte etwa für die Durchsetzung von Durchgriffsansprüchen auf den Treugeber und ein allgemein-politisches Interesse an transparenten wirtschaftlichen Strukturen. BMJV weist darauf hin, dass jedes dieser Argumente für sich genommen wohl zu schwach wäre, um den Eingriff zu rechtfertigen, und nur in der Gesamtschau das Ergebnis des öffentlichen Zugangs zum Transparenzregister zu rechtfertigen sei. Es handelt sich um eine Grundsatzfrage, die sowohl für die nationale Gesetzgebung als auch das technische Registerdesign geklärt sein muss. Trotz gewisser fachlicher und strategischer Bedenken gegen ein öffentliches Register hat sich M aus politischen Gründen im Grundsatz für ein öffentliches Register entschieden. Der öffentliche Druck Register (Europäisches Parlament, Medien, Nichtregierungsorganisationen) zur Erhöhung der Transparenz durch öffentlich zugängliche Register ist immens. 5
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Aschkowski, Birgit(Pool VII) Von:                         Derendorf, Martin (OS) Gesendet:                   Mittwoch, 5. Oktober 2016 11 :44 An:                          Merzbach, Sarah (VII A 3a) Betreff:                    AW: Umsetzung 4. Geldwäsche-RL: Transparenzregister und Datenschutz Liebe Frau Merzbach, bevor ich mich noch inhaltlich etwas weiter damit beschäftige, möchte ich Sie noch auf eine Konstellation aufmerksam machen, die mir da gleich "in den Sinn" kam. Vor Jahren gab es die Verpflichtung, Namen der Empfänger von Agrarbeihilfen im Internet zu veröffentlichen. 0582015_02      cplOOllOde.pdf EuGH zu Agrarb." Letztlich hat der EuGH darüber entschieden. In seinem betreffend die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Agrarbeihilfen gelangte der Gerichtshof der Europäischen Union zu dem Schluss, dass bei natürlichen Personen die Veröffentlichung personenbezogener Daten, ohne nach einschlägigen Kriterien wie den Zeiträumen, während deren sie solche Beihilfen erhalten haben, der Häufigkeit oder auch Art und Umfang dieser Beihilfen zu unterscheiden, nicht verhältnismäßig ist. Der Gerichtshof hat daher die entsprechenden Bestimmungen für ungültig erklärt. Aus Transparenzgründen wurde in Erwartung de1 Annahme neuer Bestimmungen durch das Parlament und den Rat, die den vom Gerichtshof erhobenen Einwänden Rechnung tragen, die Verordnung (EG) 259/2008 dahingehend geändert, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln der GAP auf juristische Personen eingeschränkt wurde. Siehe auch http:/./www agrar-direktzahlungen.de/Agrar" Zahlungen si 1397129696.html Offenbar hat ja bereits BMN geprüft und eine Güterahwägung vorgenommen und kommt zu dem Ergebnis, dass unter der Voraussetzung von .,überschaubaren" Daten ein öffentlicher Zugang zu rechtfertigen sei. Soweit ich es auf den ersten Blick sehe, ist oder soll ja auch der Datenumfang als solches über die 4. EU­ Geldwäsche RL bestimmt werden, allerdings fällt mir da bereits eine kleine Diskrepanz auf, denn nach Art 30 ist die Gewährung auf Zugang zum Namen (also unklar, ob das auch den Vomamen mit beinhaltet), zum Monat und Jahr der Geburt (aber nicht das vollständige Geburtsdatum). Auch wenn in der bisherigen RL von .,mindestens" die Rede ist. erscheint mir die explizite Eingrenzung zumindest beim Geburtsdatum unabdingbar. Hier würde ich also auf jeden Fall schon einmal die Einschränkung auf in der RL genannte Begrenzung berücksichtigen, Zudem geht die RL ja (noch) von nur einer begrenzten Zugänglichkeit aus. Aus datenschutzrechtlicher Sicht wäre es zumindest auch denkbar, dass weiterhin im Rahmen eines gestaffelten Zugangs detaillierte Angaben erst nach Nachweis eine berechtigten Interesses zugänglich werden. Aber da es ähnliche bzw. andere Register ja bereits gibt, scheinen die rechtlichen Hürden durchaus überwindbar ... 1
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Ich wollte Sie jedenfalls als Erstes schon mal auf das EuGH-Urteil im Fall der Veröffentlichung der Agrarsubventionen hinweisen, möglicherweis ergeben sich aus dem Urteil noch Anhaltspunkte für die Ausführungen zum Transparenzregister. Ansonsten- ich bin zwar Vertreter von Dr. Karstendiek- aber nun mal kein Jurist (und komme aus der technischen Ebene), so dass letztlich nur eine marginale eine juristische datenschutzrechtliche Bewertung vornehmen. kann. Mit freundlichen   Grüßen Martin Derendorf Vertreter des behördlichen Datenschutzbeauftragten Referat Datenschutz Durchwahl: 1493 Von:   Merzbach, 5arah (VII A 3a) Gesendet: Mittwoch, 5. Oktober 2016 10:22 An: Derendorf, Martin (DS) Ce: Karstendiek Dr., Jürgen (DS); Referat VIIA3a Betreff: Umsetzung 4. Geldwäsche-RL: Transparenzregister und Datenschutz Lieber Herr Derendorf, mit Kolleginnen von VII A 3a hatten Sie im Hinblick auf das Gesetz zur Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie ja bereits Kontakt. Teil dieses Gesetzes werden auch Vorschriften, mit denen die Voraussetzungen für ein zentrales elektronisches Register mit Informationen über wirtschaftlich Berechtigte (Transparenzregister) geschaffen werden (s. Anlage zum aktuelle� Entwurfsstand). Am Ende meiner E-Mail gebe ich Ihnen einen Überblick über die zugrundeliegenden EU-Artikel und die wesentlichen Merkmale des geplanten Transparenzregisters, da die Begründungen zu den einzelnen Umsetzungsvorschriften noch erarbeitet werden. Ich möchte Sie bitten, sich die Vorschriften aus datenschutzrechtlicher Sicht durchzusehen; besonders relevant ist in diesem Zusammenhang sicher die Frage des Zugangs zum Transparenzregister, bei der sich M im Grundsatz für einen öffentlichen Zugang entschieden hat. Für eine (erste) Rückmeldungbis Montag, 10. Oktober 2016 DS wäre ich dankbar. Im Rahmen der hausinternen Abstimmung des Referentenentwurfs kommen wir zwar noch einmal auf Sie zu, aber aufgrund der engen zeitlichen Taktung wäre es hilfreich, wesentliche Hinweise zu etwaigem Änderungsbedarf bereits vorab zu erhalten. Wenn Sie Fragen haben, melden Sie sich gerne bei mir. Beste Grüße 2
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Sarah Merzbach < Datei: 2016_10_05 Entwurf des Abschnitts zum Transparenzregister.docx » Überblick zum Transparenzregister 1.       Vorgaben der 4. EU-Geldwäsche-RL und Änderungsvorschlag der KOM Nach der 4. EU-Geldwäsche-RL (Artikel 30 und 31) hat DEU ein zentrales Register mit bestimmten Informationen (Name, Monat und Jahr der Geburt, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzland, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) über die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften, sonstigen juristischen Personen und Trusts einzurichten. Daneben muss das Transparenzregister auch Rechtsvereinbarungen erfassen, die in ihrer Struktur und Funktion Trusts ähneln. Es ist ein gestaffelter Zugang zum Transparenzregister vorgesehen: Behörden sollen uneingeschränkt Zugang haben, geldwäscherechtlich Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten (d.h. soweit es um ihre Kunden geht) und sonstige Dritte nur dann, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Im Juli 2016 hat die KOM auch im Nachgang zu den sog. Panama Papers einen Vorschlag zur Änderung der 4. EU­ Geldwäsche-Rl vorgelegt, der derzeit in Brüssel verhandelt wird. Danach soll das Transparenzregister ohne Einschränkung für jedermann öffentlich zugänglich sein; nur für bestimmte Formen von Trusts soll es bei einem gestaffelten Zugang bleiben. Treuhandverhältnisse nach deutschem Recht sieht die KOM nun explizit als Trusts ähnlich an und unterwirft sie damit denselben Regeln. Ferner sollen nach dem Änderungsvorschlag auch Mitgliedstaaten, nach deren Recht Trusts nicht errichtet werden können, Trusts in ihrem Transparenzregister erfassen, nämlich wenn der Trustee seinen Sitz in ihrem Gebiet hat. Zudem sollen die nationalen Transparenzregister aller Mitgliedstaaten vernetzt werden, wobei auf das für die Vernetzung von Unternehmensregistern vorgesehene System verwiesen wird. 3.        Öffentlicher Zugang zum Transparenzregister Die genauen Vorgaben zum Zugang- gestaffelt oder uneingeschränkt öffentlich- sind auf EU-Ebene noch in _ Verhandlung (s. unter 1.). Begründet wird der öffentliche Zugang im KOM-Änderungsvorschlag damit, dass Informationen über die wirtschaftliche Berechtigung �n juristischen Personen und Trusts beim Betreiben von Geschäften unentbehrlich seien. Neben Geschäftspartnern und Minderheitsgesellschaftern habe zudem die Zivilgesellschaft ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen, um das Vertrauen in die Integrität des Geschäftsgebarens und des Finanzsystems zu erhalten. BMJV hat die grundrechtliche Dimension von öffentlichen Transparenzregistern geprüft und kommt zu dem Schluss, dass der öffentliche Zugang wohl zu rechtfertigen sei, vorausgesetzt die im Transparenzregister erfassten personenbezogenen Daten seien überschaubar. Bei der Güterabwägung berücksichtigt BMJV die mit der 3
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Öffentlichkeit verbundene Präventionswirkung, das Interesse des Rechtsverkehrs an schnell und leicht erhältlichen Informationen über wirtschaftlich Berechtigte etwa für die Durchsetzung von Durchgriffsansprüchen auf den Treugeber und ein allgemein-politisches Interesse an transparenten wirtschaftlichen Strukturen. BMJV weist darauf hin, dass jedes dieser Argumente für sich genommen wohl zu schwach wäre, um den Eingriff zu rechtfertigen, und nur in der Gesamtschau das Ergebnis des öffentlichen Zugangs zum Transparenzregister zu rechtfertigen sei. Es handelt sich um eine Grundsatzfrage, die sowohl für die nationale Gesetzgebung als auch das technische Registerdesign geklärt sein muss. Trotz gewisser fachlicher und strategischer Bedenken gegen ein öffentliches Register hat sich M aus politischen Gründen im Grundsatz für ein öffentliches Register entschieden. Der öffentliche Druck Register (Europäisches Parlament, Medien, Nichtregierungsorganisationen) zur Erhöhung der Transparenz durch öffentlich zugängliche Register ist immens. 4
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