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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister

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TRANSPARENCY IN TERNATIONAL Deutschland e.V. Die Koalition gegen Korruption. Stellungnahme von Transparency International Deutschland e. V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU­ Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter­ suchungen Verfasser: Gaspar von Hauenschild, Leiter der Arbeitsgruppe Finanzwesen Datum: 20.04.2017 Transparency Deutschland fordert einen freien Zugriff auf das Transparenzregister für je­ dermann ln § 23 des Gesetzesentwurfes wird die Einsichtnahme in das Transparenzregister auf definierte Institutionen und Personenkreise beschränkt. Transparency Deutschland spricht sich für einen freien Zugriff für jedermann aus. Bei der Erstellung eines Transparenzregisters ging es ursprüng­ lich vor allem um die Effizienz der gegen Geldwäsche ermittelnden Behörden sowie um die Sorg­ faltspflicht von Banken bei der Auswahl von Kunden und Korrespondenzbanken. Inzwischen wird jedoch auch der Nicht-Finanzsektor (DNFBP- Designated non-financial Professions) zum Kampf gegen Geldwäsche verpflichtet und wird somit den freien Zugriff auf das Transparenzregister er­ halten. Aber auch der Bürger ist Teilnehmer am wirtschaftlichen Verkehr als Anleger, Mieter und Kautionszahler oder Käufer und Leister von Anzahlungen. Er sollte daher wissen können, wer der wirtschaftlich Berechtigte hinter seinem Verpflichteten ist. Die Forderung nach mehr Transparenz über die Eigentumsverhältnisse von wirtschaftlichen Institu­ tionen wird global von Ordnungspolitik und Wirtschaft getragen. FATF, G8, G20 und OECD fordern seit 2010 leistungsfähige Transparenzregister für einen effizienteren Kampf gegen Geldwäsche, Terrorfinanzierung und Steuerhinterziehung. Auch die Vertreter von B20 haben sich für einen un­ komplizierten Zugriff {"easy access") auf das Transparenzregister ausgesprochen. Transparenz soll so zum Treiber von Entwicklung in effizienteren Märkten und fairem Wettbewerb werden. Eine Einschränkung der Öffentlichkeit des Transparenzregisters würde diese positive Entwicklung be­ hindern. Dem Schutz der wirtschaftlich Berechtigten wird mit dem Gesetzentwurf bereits hinreichend nach­ gekommen. Nach § 23 Abs. 3 kann der wirtschaftlich Berechtigte auf Antrag die Einsichtnahme ins Register beschränken. Er muss dann den Nachweis führen, dass er in der Gefahr sei, Opfer einer Straftat.wie z.B. Erpressung und Menschenraub zu werden. Einer weiteren Einschränkung der Zugriffsrechte zum Schutz der wirtschaftlich Berechtigten bedarf es daher nicht. Transparency International Deutschland e. V.   Vorsitzende: Prof. Dr. Edda Müller                IBAN: DEO? 4306 0967 1146 0037 00 Tel. 030 549898-0 1 Fax 030 549898-22          Stellvertretend: Gabriete C. Klug, Hartmut Säumer BIC: GENODEM1GLS www.transparency.de   I office@transparency.de GescMftsfOhrerin: Dr. Anna-Maija Mertens          Vereinsregister Berlin: 16181 1
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Transparency Deutschland kritisiert die Definition des wirtschaftlich Berechtigten ln § 3 Abs. 2 wird die Möglichkeit geschaffen, unter Umständen den "gesetzlichen Vertreter, ge­ schäftsführenden Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners" als wirtschaftlich Berechtigten zu nennen, wenn "nach Durchführung umfassender Prüfungen und ohne dass Tatsachen nach § 43 Absatz 1 vorliegen keine natürliche Person ermittelt worden ist, oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die ermittelte Person wirtschaftlich Berechtigter ist". Dies wäre eine Neuerung gegenüber dem geltenden Geldwäschegesetz. Durch die so entstehen­ den Verschleierungsmöglichkeiten würde die Bedeutung des Transparenzregisters stark gemin­ dert. Transparency Deutschland kritisiert, dass keine Ermittlungspflicht der Firmen für die ge­ samte Kontroll- und Beteiligungskette aller wirtschaftlich Berechtigten existiert Die in § 20 Abs. 3 definierten Angabepflichten werden in der Gesetzesbegründung erläutert. Dem­ nach existiert eine Angabepflicht nur, wenn der "Angabepflichtige entweder selbst wirtschaftlich Berechtigter ist oder er unmittelbar unter der Kontrolle eines wirtschaftlich Berechtigten steht, sei es durch eine Anteilseignerschaft oder sonstige Einflussnahmemöglichkeit ln einer Beteiligungs- . kette weiter hinten stehende wirtschaftlich Berechtigte muss ein Anteilseignern nicht angeben." Damit würde die Ermittlungspflicht der Firmen in vielen Fällen schon an der deutschen Grenze enden. Auch das würde die Bedeutung des Transparenzregisters erheblich herabsetzen. Transparency International Deutschland e. V.                                    Seite 2 von 2
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