dok-3-vii-a-3a-2015-1104172_geschwarzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister

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I 2015/ I I 04172 I Vll A 3a - WK 5023/14/10004 :019 Konzept zur Umsetzung der Transparenzanforderungen aus der 4. Anti­ Geldwäscherichtlinie (EU 2015/849) zur Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter I.      Vorgaben der 4. Anti-Geldwäscherichtlinie Artikel 30 Absatz I der 4. Anti-Geldwäscherichtlinie ("Richtlinie") sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ein Register einzurichten haben, das Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten von auf dem Gebiet des Mitgliedsstaats eingetragenen Gesellschaften und anderen rechtlichen Einheiten ("corporate and other legal entities" missverständlich in der deutschen Sprachfassung übersetzt als "eingetragene Gesellschaften oder sonstige juristische Personen") enthält. Zweck ist, dass staatliche Behörden bei der Geldwäschebekämpfung aber auch Verpflichtete im Rahmen ihrer geldwäscherechtliehen Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden das Register nutzen können. Ferner soll der Zugang auch Dritten mit einem "berechtigten Interesse" offen stehen. Oie Datensätze sollen mindestens folgenden Umfang haben (Artikel 30 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie): •   Name •   Monat und Jahr der Geburt •   Nationalität •   Wohnsitzland •   Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Artikel 3 Nr. 6 Buchstabe a der Richtlinie definiert die wirtschaftliche Berechtigung, die eine entsprechende Meldepflicht an das Register auslöst.     . Den Mitgliedstaaten steht es frei, in welchen Registern sie die Daten  zu wirtschaftlich Berechtigten sammeln. Dabei wird fiir Deutschland bevorzugt, nicht das Handelsregister zu nutzen (unter II.), sondern einen zugangsbeschränkten Teil im Unternehmensregister einzurichten (unterm.).
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- 3- 3.  Abruf-Verfahren Artikel 30 Absatz S der Richtlinie bestimmt, welche Gruppen Zugang zu dem Register erhalten sollen. Der Zugang müsste entsprechend Artikel30 Absatz 5 Buchstabe ajcdenfalls den zuständigen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden sowie dem Financial lntelligence Unit eingeräumt werden sowie den Verpflichteten des GwG "bei Erfollung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden" (Artikel30 Buchstabe b) und Drillen mit einem berechtigten Interesse (Artikel 30 Buchstabe c). Artikel 30 Absatz 5 Satz 3 klar, dass der Zugang zu den Angaben zu den wirtschaftlich im Einklang mit den jeweiligen Datenschutzvorschriften erfolgt. Die nachfolgenden Vorschläge stehen also unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeil mit dem Datenschutz: Die Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten könnten in einem zugangsbeschr'.inkten Bereich des Unternehmensregisters gespeichert werden. Der Zugang soll nach vorheriger beantragter Registrierung erfolgen. Zu diesem Zweck sind dem Setreiber des Transparenzregisters Unterlagen einzureichen, die belegen, dass die Person zu einer der berechtigten Gruppen zählt. Daraufhin wird ·vom Setreiber des Transparenzregisters ein
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-4- Benutzername und Zugangscode vergeben, der zukünftig den Zugang zum Bereich des Transparenzregisters ermöglicht. Bei dem Zugang der Verpflichteten stellt sich allerdings das Problem, dass der Zugang so beschränkt sein muss, dass auch sichergestellt ist, dass die Daten im Rahmen einer konkreten Identitätsprüfung bei Begründung einer Geschäftsbeziehung oder einer gelegentlichen Transaktion außerhalb der Geschäftsbeziehung und oberhalb der relevanten Schwellenwerte stattfindet. Andernfalls hätte ein Verpflichteter unabhängig von einem konkreten Bezug Zugang   zu  den gesamten gesammelten Daten in dem Register, was einer Quasi-Öffentlichkeit des Registers gleichen würde. Denkbar wäre hier, dass das betroffene Unternehmen, dessen Überprüfung ansteht, einwilligen muss, dass der Verpflichtete die Daten abrufen kann (hier wäre technisch zum Beispiel eine Freischaltung des Verpflichteten durch das betroffene Unternehmen denkbar). Die Einwilligung in Form der Freischaltung oder Ähnlichem könnte etwa als Bedingung des Verpflichteten für die Begründung einer Geschäftsbeziehung oder das Zustandekommen einer Transaktion ausgestaltet sein (vergleichbar mit der Einwilligung zum Einholen einer Schufa-Auskunft). Weiterhin sieht die Richtlinie in Artikel 30 Absatz 5 vor, dass alle Personen oder Organisationen, die "ein berechtigtes Interesse nachweisen können" Zugang zu dem Register haben sollen. Hier könnte die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch als Leitlinie dienen. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass es für das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne des § 12 der Grundbuchordnung nicht ausreicht, wenn die Presse allgemein in einer bestimmten Angelegenheit recherchiert und - ohne konkrete Bezugnahme auf Rechte der im Grundbuch Eingetragenen - Einsicht in das Grundbuch begehrt. "Ansonsten müsste ein berechtigtes Interesse im Sinne des§ 12 der Grundbuchordnung stets bejaht werden, wenn die Einsicht von einem Pressevertreter begehrt würde. Bei dieser Sachlage wäre jedoch eine verlässliche Prüfung des Informationsinteresses der Presse durch das Grundbuchamt nicht mehr gewährleistet. Vielmehr würde einseilig den Belangen der Presse der Vorrang eingeräumt, ohne den ebenso schutzwürdigen Belangen des Eingetragenen hinreichend Rechnung tragen zu können." (Beschluss vom 7. Oktober 2000- I BvR 1521/00 - Absatz-Nr.   6). Eine Regelung für den Zugang zu dem Register mit Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten muss im Lichte dieser Rechtsprechung entwickelt werden.
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-5- Artikel 30 Absatz 9 der Richtlinie sieht grundsätzlich ftir den Zugang von Verpflichteten und Dritten mit berechtigtem Interesse Beschränkungsmöglichkeiten unter ,.außergewöhnlichen Umständen" vor, wenn der Zugang den wirtschaftlichen Eigentümer dem Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt oder Einschüchterung aussetzen würde. oder wenn der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder anderweitig geschäftsunfahig ist. Auch hier bedarfnoch der Klärung, wie diese Regelung in der Praxis umgesetzt werden kann und welche Behörde das Vorliegen der außergewöhnlichen Umstände beurteilen wird (als Aufsichtsbehörde in Betracht kommen könnte z. B. das Bundesamt der Justiz).
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