KM_C554e-20171219143852
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister“
�r:� BDI Stellungnahme Recht, Wettbewerb und Verbraucherpolitik zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Dokumenten Nr. D 0846 Teil A. Einführung Datum 13. Januar 2016 Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stellen eine ernstzunehmende, weltweite Bedrohung dar. M aßnahmen zur Verhinderung von Geldwä Seite I von 24 sche und Terrorismusfinanzierung sind daher ein wichtiges gesamtgesell schaftliches Ziel, das auch von der deutschen Industrie begrüßt und unter stützt wird. Zu beachten ist allerdings, dass das System der Geldwäsche Bekämpfung nicht I: I vom Finanzsektor auf Unternehmen aus dem Nicht-Finanzsektor übertragen werden kann. Auch im internationalen bzw. europäischen Kontext ist eine weitere Abstimmung dringend erfor derlich. Zwar plant der Gesetzgeber, die Definition des "Güterhändlers" im Zuge der Umsetzung der 4. EU -Geldwäsche-Richtlinie an die dortigen Vorga ben anzupassen. Dennoch stellt die Umsetzung der Richtlinie die deut sche Industrie vor erhebliche Herausforderungen. Dringend erforderlich wäre eine eindeutige Fokussierung in Übereinstimmung mit den Vorga ben der FA TF und der E U : nur diejenigen Bargeldgeschäfte, die konkret ein hohes Geldwäscherisiko aufweisen, sollten von den Geldwäschevor schriften erfasst werden. Zusätzlicher bürokratischer Aufwand an Zeit, Personal und entsprechende Kosten für alle anderen Geschäfte müssen vermieden werden. Der erforderliche Aufwand muss sich außerdem an der Größe der Unternehmen orientieren, wenn die Innovativkraft gerade mittelständischer Unternehmen nicht geschwächt werden soll. Dabei muss stets ein gewisser Spielraum verbleiben, um im Rahmen Unterneh merischen Ermessens über die konkreten Maßnahmen zu entscheiden, die zur Vorsorge und Abwehr von Risiken ergriffen werden müssen. Wie im Folgenden näher dargelegt wird, braucht es dazu ein hohes Maß an Normenklarheit und -bestimmtheit. Dies wird in vielen Punkten von der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie nicht erreicht. Auch der aktuelle Ent wurf für ein angepasstes Geldwäschegesetz (GwG) lässt viele F ragen of Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. fen, anstatt den Verpflichteten praxisnah Rechtssicherheit zu vermitteln. Mitgliedsverband BUSINESSEUROPE Viel zu wenig unterstützt der Gesetzentwurf einen offenen Austausch Telekontakte zwischen den Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden auf der einen T: +49302028 1455 Seite und der Privatwirtschaft auf der anderen Seite, bei dem weniger die F:+493020282455 stark erhöhten Sanktionsandrohungen oder die Zahl der. Verdachtsmel Internet dungen im Vordergrund stehen könnten, sondern die Erarbeitung indust www.bdi.eu riespezifischer Standards mit Bezug zu konkreten Risikoszenarien. E-Mail V .Frenz@bdi.eu 3
Inhalt Seite 2 von 24 Teil A. Einflihrung ...................................... . . . ..... . . .. ..... .. ................... . ............ 1 Teil B. Hinweise im Detail .... . ..... .. . . ....... ..... ..... .. .. . ... . ..... .. ........ . .. . . . . . ............. .4 1. Verpflichtete (Güterhändler), § 2 GwG-E . . . . . . .. . ....... . .... .. ..... ... ... .............. .4 Vorbemerkung .... . . . . . . .... . .. .... .. ...... .. .... ...... . . . ........... . ... . . .. ... . .... .. . .... . ... ....... . .4 . 1.1. Güterhändler und Bargeldgeschäft ... ....... ...... .. ....... . . . . . . . . ............ . .4 ... 1 .2. Industrielle Holdings . . . ... . ... . ............ . . .. .... .. ... . . . . . . . . . . ......................... 5 1 .3 . I nhouse-Rechtsanwälte, -Steuerberater bzw. -Patentanwälte . . . . . . . . . . 6 2 . Risikoanalyse bzw. risikobasietter Ansatz, § 4 GwG-E ........ .. . ............. . 6 ... Vorbemerkung . ... ..... ... ..... ......... . . .... ... . .. ...... . ............. .. .......................... . ..... 6 2.1. Aufwand begrenzen . . . . .... . .................. ... ... . . . . . . .. ......................... . .. 7 . ... 2.2. Orientierungshilfen statt Pflichtkataloge bei den Kriterien .... ..... . . 7 . . 2.3. Ermessenspielräume mtissen erhalten bleiben . . . . .. . . .. ... . .. ... .......... .. 7 . 2.4. Länderrisiken bzw. Länder mit hohem Risiko . . . . . . . . .. . . . . . . . . . ....... . ..... 8 2.5. Vorlage der Risikoanalyse n u r auf Verlangen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 3 . I nterne Sicherungsmaßnahmen, §§ 5, 7 GwG-E ................. . . ........ . . . . . . . . . . . . . 9 Vorbemerkung . . . . . ........ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .... . . . . . . . . . . .......... . . . . . . . . . . . . . . ............ 9 3 .1. Angemessenheit von Sicherungsmaßnahmen . . . . .... ... ... ......... . ... . 9 ... . . 3 .2 . Zuverlässigkeitsprüfung .... . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . ......... ..... . ... .... . . . . . . . . . . . . .. 1 0 . .. 3.3. Frist betreffend digitale Dokumente .. .. . . ......... . .......... . . . . . . . . . . . . .. ... ! 0 .. . 3.4. Fehlender objektiver Anknüpfungspunkt ftir Aufbewahrungsfristen ........ . . . . . . . . . . . . ..................... . ... . .... . ..... . . . ... . .. ... .. . ....... !0 3.5. Pflicht zur Vorhaltung von Auskunftssystemen . . . . . . .. . ................... !! 4. Geldwäsche-Beauftragter, § 6 GwG-E . . . . ... . . . . . . . . . ... . . ............................... 11 Vorbemerkung .................................... . . . . . . . . . . . . . . . . . .... . . . .. . .... . . . . .... . . .. ... . . .... . II . 4.1. Freies Ermessen der Aufsichtsbehörde ... ....... ...... ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 1 I 4.2. A l le Güter sind jetzt hochwertige Güter . ..... . . . . . . ...... ........ . . . . . . . . . 1 I . . ... 4.3. Unklare Voraussetzungen der Befreiung . . . . . . ... .. . ... .............. . . . . . . . . . . l2 4.4. Unklare persönliche Voraussetzungen als Geldwäsche- Beauftragter .................................................. . . . . . . . . . . . . ................................ 13 5. Gruppenweite U msetzung, § 8 GwG-E ............... . . . ........ ... .. ... .. .. . . ........... 13 Vorbemerkung .............................. .. ............ .. .... . . . . . . . . ..... ... . . . . . . . .. .... .. ......... 1.3 5 . 1. Definition: "Gruppe" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....... .......... 1 3 5.2. Gruppenweit einheitliche Sicherungsmaßnahmen . . . . . ........ .. .... . .... 14 5.3. Drittstaaten mit weniger strengen Anforderungen ............... .. ....... 15 5.4. Gruppen-Geldwäschebeauftragte ..................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... ... 1 6 .. 6. Sorgfaltsptlichten, §§ 9ff GwG-E ......................................... . ..... . ....... . . . . . 16 Vorbemerkung . .. ........................................ .. ......... .. . ..... . ............ . .............. 16 6.1. A l lgemeine Sorgfaltsptlichten: Auslösetatbestände ........... . .... . . . . . . 16 6.2. A l lgemeine Sorgfaltsptlichten: Bestandskunden ..... . .................. . . 17
Seite 6.3. A l lgemeine Sorgfaltsptlichten: Prüfung Politisch Exponierter 3 von 24 Personen (PEP) ........ .. . .. . ... ....................... ... .... ........ .. ........ . . .... ...... . ....... . . 17 .. 6.4. Verstärkte Sorgfaltsptlichten: Komplexe Transaktionen . . . . . . ........ 18 6.5. Gruppenunternehmen als Dritte in Ländern mit hohem Risiko . . 1 8 .. 7. Transparenzregister , § § 17 ff GwG-E .................................. . . . ........ ..... . .. l 8 Vorbemerkung ..... . . . . . . . . . . . . . . ....... . . . . . . . . . . . . . . ..... . . . . . . .. . . . . . ................................ 18 7. 1 . Regelung außerhalb des GwG .... . ...... . .... . ....... . ...... . . . . . .......... . . . . . . . 19 .. 7.2. Fehlende Verlässlichkeit der Informationen . . . ...... . .. ... ............. . .... 19 7.3. Mitwirkungspflicht der Anteilseigner . . . . . . . . . . . . . ........... . . . . ............... 19 7.4. Öffentlicher Zugang . .. ........... .. .... .. . . .............................. .. . ............ . 20 7.5. Hoher Aufwand, geringer Ertrag .............. . ...... . ..................... . . . . . . . .21 8 . Verdachtsmeldewesen und FIU, § 3 6 GwG-E, § 3 9 ff GwG-E ......... . . 21 .. .. Vorbe1nerkung ...... .............. . ......................... ........... . . . . . . . . . . .. . . . .. . . . . . . ......_. ... 21 8.1. Sofortmaßnahmen der FIU . .... . . . . . . . . . .. . . . . .. .. ..... . . . . . . . . . . .. ....... . ........ . 21 . . 8.2. U nklare Reichweite der Verdachtsmeldeptlicht.. .... . .. .. .. .. ... ....... . 22 .. 8.3. U nklare Verdachtsmeldeschwelle .................... . ............................ 22 8.4. Mangelnde Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten ............. 23 8.5. Formerfordernisse der Verdachtsmeldung . .. ................. . . . . . ......... . 23 . 8.6. Verbot der lnformationsweitergabe, § 43 GwG-E ............ ... ....... . 23 . 9. Aufsicht, § 46 GwG-E. . .. ... . .......... . . . . . . . . . . . . . . . ................ . . .............. ....... ...... 24
Teil B. Hinweise im Detail Seite 4 von 24 1. Verpflichtete (Güterhändler), § 2 GwG-E Vorbemerkung Zu begrüßen ist zunächst, dass in § I Abs. 8 GwG-E eine Definition des Güterhändlers vorgesehen ist, die mit den Vorgaben der 4. E U -Geldwä scherichtlinie (EU-GWRL) deckungsgleich ist. Damit wird die bisherige Unsicherheit beseitigt, ob das GwG anders als die EU-GWRL weite Kreise von I ndustrie und Handel zur Geldwäsche-Compliance verpflich tet, obwohl diese weder Bargeschäft tätigen noch hochwertige Güter ver treiben. Weiterer Klarstellungen bedarf esjedoch insoweit, als sich die geldwä scherechtliehen Pflichten beim Güterhändler nur auf das konkrete Bar geldgeschäft beziehen (siehe 1 . 1 .), industriel le Holding-Gesellschaften nicht anders behandelt werden als Güterhändler (siehe 1.2.) und geldwä scherechtliche Pflichten insbesondere bei l nhouse-Rechtsanwälten, -Steu erberatern und -Patentanwälten das U nternehmen treffen, nicht die Mitar beiter (siehe 1 . 3 .). 1.1. Güterhändler und Bargeldgeschäft Die Definition des Güterhändlers in § I Abs. 8 GwG-E lässt offen, ob schon eine ei nzige Barzahlung in Höhe von I 0.000 Euro die Güter händlereigenschaft begründet und ggf. welche Konsequenz dies für alle übrigen Geschäfte des Güterhändlers hätte. Die 4. EU -Geldwä sche-Richtlinie (EU-G W RL) stellt in Art. 2 ( I ) Nr. 3 e) nicht auf eine einzelne Zahlung, sondern auf "Zahlungen" - Plural- ab, was nahe legt, dass nicht jede einzelne Zahlung die Eigenschaft als Güterhändler unabänderlich begründet. Durch entsprechende Klarstellung in der Definition sollte erreicht wer den, dass Güterhändler interne Sicherungsmaßnahmen nicht bereits "vorausschauend" und für den hypothetischen Fall ergreifen müssen, dass es zu einer Barzahlung über dem Schwellenwert kommen könnte. Gleichzeitig sollte klargestellt werden, dass die geldwäscherechtliehen Pflichten des Güterhändlers nur im Hinblick auf dasjeweil ige Bargeld geschäft ab I 0.000 Euro und nicht generell für alle Geschäfte des Gü terhändlers entstehen. Vorschlag: § I A bs. 8 GwG-E: " Güterhändler im S (nne dieses Gesetzes ist jede Person, die gewerblich Gegenstände gegen Bargeld ab 10. 000 Euro oder mehr veräußert oder im Rahmen von Transakti- onen Bargeld ab 10. 000 Euro oder mehr annimmt, unabhängig davon, in wessen Namen oder aufwessen Rechnung sie handelt; die Pflichten dieses Gesetzes gelten beim Güterhändler nur inso weit als er Transaktionen in bar ab 10. 000 Euro oder mehr durch führt. "
1.2. Industrielle Holdings Seite 5 von 24 Gerade vor dem Hintergrund der begrüßenswerten Neu-Definition des Güterhändlers ist eine gesetzgeberische Klarstellung in Bezug auf in dustriel le Holding-Gesellschaften erforderlich. 1 Sowohl in der Literatur als auch in der Praxis diverser A ufsichtsbe hörden werden industrielle Holding-Gesellschaften teilweise als Fi nanzunternehmen nach § 2 Abs. I Nr. 6 GwG-E iVm. § I Abs. 3 2 K W G eingestuft. U nberücksichtigt bleibt dabei, dass unter diesem Be griff U nternehmen des Finanzsektors als Restgröße zusammengefasst wurden, die keiner besonderen Aufsicht unterliegen. 3 Gemäß Art. 2 Abs. 1 E U -GWRL sollen dabei nur Finanzinstitute im Sinne der EU Richtlinie 20 1 3/36/EU vom 26. Juni 20 13 erfasst sein, also unter an derem bestimmte Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen und gerade nicht industriel le Holdings. Entsprechend hat sich auch die Europäi 4 sche Bankenaufsicht geäußert. Übersehen wird des Weiteren, dass die Haupttätigkeit z. B. einer klassischen Ind ustrie-Holding in wirtschaftli cher Hinsicht in aller Regel darin liegt, die Firmengruppe oder den Konzern strategisch zu steuern, die Gruppen- oder Konzernfinanzie rung sicherzustellen oder zentrale Dienstleistungen anzubieten z. B. im Bereich Steuern, Recht, Patente, Buchhaltung und Bilanzierung, Perso nal etc. Zwar kann für Finanzunternehmen -theoretisch - die Befreiung vom Erfordernis eines Geldwäsche-Beauftragten beantragt werden, § 6 Abs. 2 GwG-E (bisher: § 9 Abs. 5 Satz 3 GwG). Die Praxis der lokalen Auf sichtsbehörden ist insoweit jedoch nicht einheitlich; außerdem ist nur eine Befreiung von der Pflicht zur Ernennung eines Geldwäschebeauf tragten möglich; alle übrigen geldwäscherechtliehen Pflichten und Aufwände bleiben bestehen, obwohl bei industriellen Holdings keine Zahlungsflüsse vorkommen, die ein Risiko der Geldwäsche oder Ter rorismusfinanzierung aufweisen. Klassische Industrie-Holdings bei Güterhändler-Gruppen sind in Deutschland gerade im M ittelstand verbreitet. Hier sind die Auswir kungen einer Einstufung als Finanzunternehmen am weitreichendsten: Die Aktivität als Güterhändler zieht nach GWRL und GwG-E grund sätzlich noch keine Verpflichtung zur Geldwäsche-Compliance nach 5 sich. Gilt die Holding aber als Finanzunternehmen, ist sie in vollem Umfang zur Geldwäsche-Compliance verpflichtet. Wegen § 8 GwG-E (gruppenweite Umsetzung) bestünde folglich die Pflicht, Geldwäsche Compliance in der gesamten Gruppe weltweit in vollem Umfang und ohne Rücksicht auf die Privilegierung der Güterhändler umzusetzen. A l lein die - meist historisch gewachsene - gesel lschaftsrechtliche Struktur und damit letztlich der Zufall würde darüber entscheiden, ob im einen Fall gar keine Pflicht zur Geldwäsche-Compliance besteht (Güterhändler ohne Holding), im anderen Fall in vollem Umfang und 1 Siehe z. B. Schäfer in BoosfFischerfSchulte-Mattler, K WG, § I Rn. 174 mwN. 2 § 2 Abs. I Nr. 3 GwG. 3 Warius in Herzog, GwG, § 2, Rn. I. 4 EBA zu industriellen Holding-Gesellschaften. 5 Vorausgesetzt die Schwelle fiir Bargeldgeschäfl in § I Abs. 8 GwG-E wird nicht überschritten.
weltweit (Holding in der Güterhandelsgruppe), ganz unabhängig von Seite 6 von 24 der Frage, ob Bargeldgeschäft getätigt wird und in welchem Umfang. Vorschlag § 2 A bs. 1 Nr. 6 GwG-E: "Finanzunternehmen nach § 1 A bs. 3 des Kreditwesengesetzes, [. . .] und deren Haupllätigkeit einer der in § 1 A bs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Haupttätigkeiten [. . .]entspricht [.. .]. Ausgenommen hiervon sind Gesellschaften, die Beteiligun gen erwerben oder halten, wenn diese Beteiligungen nicht nach § 2 GwG-E verpflichtet sind oder Verpflichtete nach § 2 A bs. 1 Nr. 1 6 GwG-E sind. " 1.3. Inhouse-Rechtsanwälte, -Steuerberater bzw. -Patentanwälte 6 Rechtsanwälte , Patentanwälte und Steuerberater sind Verpflichtete nach GwG; gleichzeitig üben viele Rechtsanwälte, 7 Steuerberater und Patentanwälte ihre Tätigkeit als Angestellte von Unternehmen aus. Hierzu sollte mit B lick auf das Argument aus § 5 Abs. 3 GwG -E klar gestellt werden, dass sie nur als Verpflichtete gelten und geldwäsche rechtliche Pflichten zu erft i llen haben, soweit sie selbständig bzw. frei beruflich tätig sind, nicht mit Blick auf die Tätigkeit im Angestel lten verhältnis. . Vorschlag in Anlehnung an § 5 Abs. 3 GwG-E, ggf aber als neuer § 2 A bs. 3 GwG-E: " Soweit Personen ihre berufliche Tätigkeit als A ngestellte eines Unternehmens ausüben, gelten sie nicht als Verpflichtete. Soweit das Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 GwG-E Verpflichteter ist, ob liegen die Verpflichtungen nach diesem Gesetz dem Unterneh- men. " 2. Risikoanalyse bzw. risikobasierter Ansatz, § 4 GwG-E Vorbemerkung Die Erstellung und Aktualisierung einer Risikoanalyse kann erheblichen Aufwand verursachen. Die Verpflichteten sollten daher die M öglichkeit erhalten, diese in angemessenem Verhältnis zu Art und Umfang ihrer Ge schäftstätigkeit zu gestalten (siehe 2. 1.). Der Kriterienkatalog ftir Risiken (Anlage I bzw. II zum GwG-E) und die Ergebnisse nationaler Risikoana lysen sollten nicht als verpflichtende Mindestbestandteile der Risikoana lyse von Unternehmen gelten (siehe 2.2.). Vielmehr müssen den Ver ptlichteten am Ende Ermessens- bzw. Beurteilungsspielräume verbleiben, die ihnen erlauben, individuell von -abstrakten - Risikovorgaben auf Ebene der EU oder der Mitgliedsstaaten abzuweichen (siehe 2.3.). Die unterschiedlichen Definitionen von Ländern mit spezifischen Risiken sollten dringend vereinheitlicht und ftir die Praxis handhabbar gemacht werden (siehe 2.4.). Die Vorlage der fertigen Risikoanalysedokumente an die Behörden sollte auf Fälle begrenzt bleiben, in denen die Behörde das Dokument anfordert (siehe 2 . 5 . ) . 6 Nur bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten. 7 Nunmehr Syndikusrechtsanwälle.
Seite 7 von 24 2.1. Aufwand begrenzen Der Aufwand zur Erstellung einer Risikoanalyse kann erheblich sein. Gerade kleinen und mittleren Unternehmen sollte explizit Raum gege ben werden, die gesetzlichen Anforderungen ohne kostenintensive Maßnahmen und mit vorhandenen Mitteln zu erfüllen. Es sollte daher eine Klarstellung erfolgen, dass der Aufwand für die Risikoanalyse in angemessenem Verhältnis zu Art und Umfang des Geschäftsbetriebs stehen darf. Generell sollte der Eindruck vermieden werden, dass es sich bei der Risikoanalyse um ein in quasi "Buchform" vorliegendes Dokument handelt; die Risikoanalyse kann sich vor allem in elektroni scher Form auch als das Ergebnis systematischer, im Unternehmen vorhandener, nachvollziehbar dokumentierter Prozesse und Verge hensweisen darstel len. Vorschlag zu § 4 Abs. 1 GwG-E: "Die Verpflichteten haben [. . .] zu berücksichtigen. Verpflichteten ist gestattet, Umfang und Gestaltung der Risikoanalyse in ange messenem Verhältnis zur Art und Größe ihrer Geschäftstätigkeit zu bestimmen. " 2.2. Orientieru ngshilfen statt J>flichtkataloge bei den Kriterien Die unternehmensspezifische Risikoanalyse muss letztlich dem U nter nehmer erlauben, flexibel seine spezifische Situation zu ermitteln und zu bewerten. Vorgaben z. B. aus Länderlisten der EU, Risikoanalysen der Mitgliedstaaten, gesetzliche Beispiele (Anhänge zum GwG-E), etc. können dabei ebenso hilfreich sein wie z. B. allgemeine Kriterienkata loge und Checklisten. Um ein zu starres bürokratisches Abarbeiten der Punkte ("tick the box") und unnötigen Aufwand zu verhindern, sollten diese aber nicht wie in § 4 Abs. I GwG-E vorgesehen, als ver ptlichtende Mindestkriterien fiir die Risikoanalyse gelten, sondern als flexibel zu berücksichtigende Orientierungspunkte bzw. Regelbei spiele. Abweichungen von diesen Vorgaben im Einzelfal l liegen in der Natur der individuellen, unternehmensspezifischen Risikoanalyse und sollten nicht automatisch als sanktionierbare Verfeh lungen gelten, siehe § 52 Abs. I Nr. 2 und 3 GwG-E. Vorschlag zu § 4 Abs. 1 Satz 2 GwG-E: "Dabei haben sie in der Regel die in den Anhängen 1 und 2 ge nannten Risikofaktoren [. . . ]zu berücksichtigen. " 2.3. Ermessenspielräume müssen erhalten bleiben Ungeachtet der Frage, anband welcher Kriterien die Risikoanalyse auf gebaut wird und wie mit gesetzlichen und anderen Vorgaben umzuge hen ist, müssen den Verpflichteten bei der finalen Bewertung der Risi ken Ermessens- bzw. Beurteilungsspielräume mit Blick auf das indivi duelle Risiko verbleiben. Dabei muss es möglich sein, ohne Sanktions androhung individuell von Vorgaben der EU oder der Mitgliedstaaten abzuweichen, z. B. wenn ein langjährig bekannter Kunde in einem Land mit - von der EU oder einem Mitgliedstaat angenommenem, abs-
trakt oder allgemein betrachtet - hohem Risiko sitzt. Die Sanktionsan Seite 8 von 24 drohung in § 52 Abs. I Nr. 2 GwG-E darf nicht auf solche abweichen den Bewertungen angewendet werden. Vorschlag zu § 4 Abs. I GwG-E: " Verpflichtete [. . .] berücksichtigen. Die Bewertung von Risiken im Rahmen der Risikoanalyse durch die Verpflichteten e1jolgt un ter Anwendung pflichtgemäßen Ermessens. " 2.4. Länderrisiken bzw. Länder mit hohem Risiko Im Rahmen der Bewertung von Risiken, aber auch generel l bei der Er füll ung bestimmter geldwäscherechtlicher Pflichten, müssen Ver ptlichtete immer wieder unterschiedlich definierte Länderrisiken be achten, die zum Teil nicht klar definiert und untereinander nicht klar abgegrenzt sind. Folgende Länderrisiken werden dabei unterschieden: • Drittstaaten mit hohem Risiko gemäß EU-Negativliste, § 14 Abs. 3 Nr. 1 b) GwG-E iVm. Art. 9 Abs. 2 EU-GW RL, • Drittstaaten mit erhöhtem Risiko gemäß E U -Negativliste, § 43 Abs. 6 GwG-E iVm. Art. 9 Abs. 2 EU-GW RL, • Länder, deren Finanzsysteme nicht über hinreichende Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwä sche und Terrorismusfinanzierung verfugen, Anhang II, Ziffer 3 a), • Drittstaaten, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätig keiten signifikant stark ausgeprägt sind, Anhang II, Ziffer 3 b), • Staaten, gegen die beispielsweise die Europäische Union oder die Vereinten Nationen Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat/haben, Anhang I I , Ziffer 3 d), • Staaten, die terroristische Aktivitäten finanziel l oder anderwei tig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisa tionen aktiv sind, Anhang I I, Ziffer 3 e) • Drittstaaten, in denen Korruption und andere kriminelle Tätig keiten schwach ausgeprägt sind, Anhang I, Ziffer 3 c), • Drittstaaten mit weniger strengen Anforderungen als nach der EU-GWRL, § 8 Abs. 3 GwG-E, • Drittstaaten mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinde rung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terro rismusfinanzierung, Anhang I , Ziffer 3 b), • Drittstaaten mit d.er E U -GWRL entsprechenden Anforderungen, § 43 Abs. I Nr. 5 a) GwG-E, • Drittstaaten mit Anforderungen an die Verhinderung, Aufde ckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinan zierung, die den überarbeiteten FATF-Empfehlungen entspre chen, Anhang I , Ziffer 3 d). Die Unterscheidung, welches Land jeweils in welche Kategorie fallt, ist praktisch nicht zuverlässig zu treffen, zumal sich die Situation im mer wieder verändern wird. Für die Durchführung der geldwäsche rechtlichen Pflichten kann dies jedoch einen erheblichen - zum Teil sanktionsbedrohten - Unterschied machen. Der Gesetzgeber ist hier dringend aufgefordert, durch eine eigene Liste für Klarheit und prakti sche Machbarkeit zu sorgen.
Seite 9 von 24 Vorschlag: Bundeseinheitliche Länderliste und Kategorien mit der A bstufung: Länder der EU-Negativliste, Länder mit anderweitig erhöhtem (Kriminalitäts- und Geldwäsche) Risiko, Länder mit äquivalentem Rechtsschutz sowie sonstige Länder. 2.5. Vorlage der Risikoanalyse n u r auf Verlangen Zur Vermeidung unnötiger Bürokratie sollte die Pflicht zur Vorlage der Risikoanalyse gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 GwG-E auf den Fal l be schränkt werden, dass die Aufsichtsbehörde die Vorlage verlangt. Vorschlag § 4 Abs. 2 Nr. 3 GwG-E: " Die Verpflichteten haben [. . .] auf Verlangen der Aufsichtsbe hörde die jeweils aktuelle Fassung der Risikoanalyse vorzulegen. 3. Interne Sicherungsmaßnahmen, §§ 5, 7 GwG-E Vorbemerkung Das Vorhalten von Geldwäsche-Compliance-Systemen in verpflichteten Unternehmen ist mit einem hohen Einsatz technischer, personeller und fi nanzieller Ressourcen verbunden. Es bedarf daher dringend einer Klar stellung, dass dies beim Güterhändler nur mit Blick auf das Bargeldge schäft zu erfolgen hat (siehe oben, 1. 1 .). Den Unternehmen sollte auch in soweit ganz generell erlaubt werden, den Aufwand nach Art und Umfang des Geschäftsbetriebs angemessen zu begrenzen (siehe 3 . 1.). Insbeson dere die Regelungen zur Zuverlässigkeitsprüfung werfen schwierige Pra xisfragen auf; die Regelung sollte daher überdacht werden (siehe 3.2.). Die A ufbewahrungsvorschriften sollten flexible (angemessene) Fristen zur Lesbarmachung digital archivierter Daten vorsehen (siehe 3.3.); ftir die Fristberechnung sollten objektive Anknüpfungspunkte gelten (siehe 3 .4.). Die Frist ftir Auskünfte über vergangene Geschäftsbeziehungen sollte auf eine angemessene Zeitspanne verlängert werden (siehe 3 . 5 .). 3.1. Angemessenheit von Sicherungsmaßnahmen Sicherungsmaßnahmen müssen einerseits angemessen sein, § 5 Abs. I GwG-E; andererseits müssen einzelne Vorgaben nur erflillt werden, soweit dies nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessen ist, z. B. § 5 Abs. I Nr. 7 GwG-E. Der U nterschied zwischen angemes sen und "nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessen" ist schwer verständlich und eine Abgrenzung kaum möglich. Generel l sollte gelten, dass sich der konkret angemessene Umfang der Siche rungsmaßnahmen nach der Größe und Art der Geschäftstätigkeit des Verpflichteten richtet. Vorschlag § 5 Abs. 1 GwG-E: " Verpflichtete haben nach Art und Umfang des Geschäftsbetriebs angemessene [. . . ]"
Seite 3.2. Zuverlässigkeitsprüfung 10 von 24 Nach wie vor unklar ist, in welchem Umfang die Zuverlässigkeitsprü fung von Mitarbeitern datenschutzrechtlich und ggf. auch mitbestim mungsrechtlich zulässig ist. Die Definition der Zuverlässigkeit in § I Abs. 20 GwG-E ist insoweit nicht hilfreich. Sie verlangt auf der einen Seite detaillierte Feststellungen betreffend persönliche Verhältnisse des Mitarbeiters und damit entsprechende Nachforschungen des Ar beitgebers. G leichzeitig sind schwierige Feststellungen notwendig, dass bestimmte Tatsachen N I C HT vorliegen ("[ . . . ] dass der Mitarbei ter weder aktiv noch passiv (!) an zweifelhaften Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen beteiligt ist[. . . ]"). K largestellt werden sollte auch, dass nur der mit B lick auf das unternehmensspezifische Risiko relevante M itarbeiterkreis einer Zuverlässigkeitsprüfung unterliegen sol lte. Sinnvoller wäre eine allgemeine Vorgabe etwa wie folgt: Vorschlag Neufassung § 1 Abs. 20 GwG-E: "Zuverlässig ist ein Mitarbeiter, wenn er mit Blick auf seine kon krete Position und Funktion im Unternehmen angemessen über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusi f nanzierung und die in soweit bestehenden gesetzlichen Pflichten und internen Siche rungsmaßnahmen unterrichtet wurde und kein Anlass zu Zweifeln daran besteht, dass er sich an diese Pflichten hält. " 3.3. Frist betreffend digitale Dokumente Moderne Güterhandels-Unternehmen, vor allem U nternehmensgrup pen, sind häufig dezentral organisiert. Auch geldwäscherechtliche Prü fungen finden häufig nicht zentral an einem Ort, sondern z. B. dezent ral in Niederlassungen oder Beteiligungsunternehmen, ggf. auch im Ausland statt. Die Forderung, dass digital gespeicherte Unterlagen und Informationen (gruppenweit?) auch noch Jahre nach der Aufzeichnung binnen 48 Stunden lesbar gemacht werden müssen, § 7 Abs. 3 Nr. 3 GwG-E, ist realitätsfern. Sie bringt unnötige Kosten fiir die Vorhal tung entsprechender EDV -Systeme und Speicherkapazitäten mit sich, bindet finanzielle und andere Ressourcen und belastet damit die Inno vativkraft der Unternehmen. Die Frist sollte den Umständen angemes sen flexibel sein. Vorschlag: Anstalt " binnen maximal 48 Stunden" sollte formuliert werden: " binnen angemessener Frist. " 3.4. Fehlender objektiver Anknüpfungspunkt für Aufbewah- rungsfristen Die Berechnung der A ufbewahrungsfristen wird nunmehr an das Ende einer Geschäftsbeziehung geknüpft, § 7 Abs. 4 Satz 2 GwG-E. Es fehlt daher an einem objektiven A nknüpfungspunkt für die Berechnung. Eine rechtskonforme und effiziente Verwaltung der Aufzeichnungen ist damit nur noch mit großem Aufwand möglich. Vorschlag § 7 A bs. 4 Satz 2 GwG: " Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Aufzeichnung der Infor mation oder dem Erhalt der Unterlagen. Sie endet mit dem Ablauf des 5. Kalenderjahres danach. "