KM_C554e-20171219144120

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister

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DIE VERMITTLER BUNDESVERBAND DEUTSCHER VERSICHERUNGSKAUFLEUTE e:V Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.12.2016 für ein Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Vorbemerkung: Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK), der für mehr als 40.000 Exklusivvertreter,  Mehrfachvertreter, Versicherungsmakler und Bausparkaufleute spricht, begrüßt die Möglichkeit    zur   Stellungnahme zum       Entwurf zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie. Wir sehen die weiteren Verpflichtungen für die Versicherungsvermittler kritisch und haben im Übrigen folgende Anmerkungen: Wir sehen die Umsetzung des risikobasierten Ansatzes als erhebliche Pflichterweiterung für die tätigen Versicherungsvermittler, da nach dem Entwurf für jede Geschäftsbeziehung und jede    Transaktion   das  Risiko    individuell  zu   bestimmen     ist,  welches  sich    unter Berücksichtigung der Kundenstruktur und der angebotenen Produkte und Dienstleistungen ergibt. Gleichwohl legt der Entwurf ergänzend fest, dass der Verpflichtete bei bestimmten Fallkonstellationen anhand der vorgegebenen Kriterien ebenfalls zur Einstufung eines -------                                                           Seite 1 von 7 Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. - Kekuh3straße 12- 53115 Bonn Ruf: 0228-228050- Fax: 0228-2280550- Email: bvk@bvk.de -Internet: www.bvk.de s
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geringen Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung kommen kann, was in der Folge zur Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten führen würde. I.  § 2 Verpflichtete, Verordnungsermächtigung Abs.     1   Ziffer   8:    Dieser    Entwurf      unterscheidet     bezüglich   der     verpflichteten Versicherungsvermittler danach, ob diese mit eigener Erlaubnis gemäߧ 34 d Abs. 1 GewO tätig und selbst im Vermittlerregister eingetragen sind und schließt vom Anwendungsbereich diejenigen aus, die als gebundene Vermittler gemäß § 34 d Abs. 4 GewO über das Versicherungsunternehmen registriert sind. Ein Versicherungsvertrag kommt zwischen dem Kunden und dem Versicherer zustande, der seinerseits Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz ist. Der Vermittler selbst geht in Bezug auf den Versicherungsvertrag tatsächlich keine vertragliche Geschäftsbeziehung zum Kunden ein. Wir sind daher der Auffassung, dass Versicherungsvermittler, die ausschließlich für ein Unternehmen tätig sind (sog. Einfirmen- oder Exklusivvermittler), von dem Kreis der Verpflichteten nach dem GwG auszunehmen sind. Die fraglos unerlässliche Identifizierung des     Kunden      bzw.    des    wirtschaftlich    Berechtigten      bei  der     Vermittlung     des Versicherungsvertrages,       zu  dem     grundsätzlich    auch    das   Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, kann nur durch den Vermittler durchgeführt werden, der in der Praxis den direkten   Kontakt zum      Kunden hat.     Diese    Identifizierungsverpflichtung    kann und wird vertraglich auf die Exklusivorganisation übertragen werden, was heute bereits im Kreis aller Ausschließlichkeitsvermittler, also auch der sog. gebundenen Vermittler, geschieht, die nach bisheriger Gesetzeslage vom Kreis der Verpflichteten nach dem GwG ausgenommen sind. Das    Gesetz zur     Neuregelung     des Versicherungsvermittlerrechts,       das    durch   die EU­ Versicherungsvermittlerrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurde, ist im Mai 2007 in Kraft   getreten   und   führte  eine   Erlaubnis-    und    Registrierungspflicht   für  selbständige Versicherungsvermittler ein. Insbesondere ist die Zulassung als Versicherungsvermittler seitdem       an      das       Vorliegen        einer      ausreichenden        Sachkunde          und Vermögensschadenabsicherung             für     die    Kunden        geknüpft.     Damit     ist     die Versicherungsvermittlung grundsätzlich als erlaubnispflichtiges Gewerbe gemäߧ 34 d Abs. 1· Gewerbeordnung (GewO) ausgestaltet.              Von der Erlaubnispflicht nicht       umfasst sind Einfirmen- oder Exklusivvertreter, die auf Grundlage eines Vertretervertrages ausschließlich _______                                                                  Seite2 von 7 Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V.- Kekuh�straße 12-53115 Bonn Ruf: 0228-228050- Fax: 0228-2280550- Email: bvk@bvk.de -Internet: www.bvk.de
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Versicherungsprodukte eines Versicherungsunternehmens vermitteln und sich über dieses Versicherungsunternehmen registrieren lassen. Sie bedürfen gem. § 34 d Abs. 4 GewO keiner Erlaubnis, wenn das Versicherungsunternehmen für sie die uneingeschränkte Haftung übernimmt. ln Bezug auf die Geldwäsche ergibt sich für die Gruppe der Ausschließlichkeitsvermittler somit eine faktische Ungleichbehandlung daraus, dass ein Ausschließlichkeitsvermittler als gebundener Vermittler gem. § 34 d Abs. 4 GewO oder als Vermittler mit eigener Erlaubnis gem. § 34 d Abs. 1 GewO registriert sein kann. Diese beiden haben jedoch eine identische handelsvertreterrechtliche     Position   gegenüber      dem    Versicherer,   einen    identischen Vermittlervertrag   und   die  identischen    Pflichten   zur Identifizierung  des   Kunden.      Der selbstregistrierte Vermittler ist jedoch selbständig Verpflichteter nach dem GwG. Durch die Herausnahme         des     selbstregistrierten     Ausschließlichkeitsvermittlers     aus       dem Anwendungsbereich       des   GwG    könnte    diese  faktische  Ungleichbehandlung       verhindert werden. Die gleiche Argumentation kann im Übrigen für den sog. Mehrfachagenten angewendet werden, der zwar nicht ausschließlich für ein Unternehmen tätig ist, jedoch aufgrund seiner handelsvertreterrechtlichen Position ebenfalls nur Mittler zwischen Versicherer und Kunde ist, nicht jedoch aufgrund des Versicherungsvertrages Vertragspartner des Kunden wird. Um eine Einheitlichkeit der Behandlung in der Vermittlerbranche zu gewährleisten, regen wir an, auch den Versicherungsmakler gem. § 59 Abs. 3 VVG aus dem Anwendungsbereich des GwG zu nehmen. Hilfsweise empfehlen wir, dem Versicherungsmakler Optionsmodelle hinsichtlich der Bargeldannahme einzuräumen. Für die Maklerbranche gilt ebenfalls die weitestgehende Bargeldlosigkeit der Geschäfte. Wenn der Makler sich verpflichtet,                   je Transaktion Bargeld von nicht mehr als z.B. € 1 .000 anzunehmen, kann er bei den· zuständigen Behörden der Länder beantragen, dass auf ihn die Sorgfaltspflichten nach dem GwG      nicht  mehr   anzuwenden      sind.   Diese    Optionsmöglichkeit    würde   eine     große Vereinfachung und verringerten Verwaltungsaufwand für Makler und Aufsichtsbehörden darstellen. Bei    einer   wie  von   uns    vorgeschlagenen      Herausnahme       würden    gleichwohl      alle geldwäscherechtliehen Verpflichtungen eingehalten, und es wäre eine risikoangepasste Lösung herbeigeführt worden. Auch nach der jetzigen Rechtslage muss ein gebundener -------                                                               Seite 3 von 7 Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. - Kekulestraße 12 - 53115 Sonn Ruf: 0228-228050- Fax: 0228-2280550- Email: bvk@bvk.de -Internet: www.bvk.de
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Ausschließlichkeitsvermittler für den Versicherer die Identifizierung der Kunden oder eines wirtschaftlich Berechtigten durchführen, die Überwachung der Geschäftsbeziehung einhalten . und bezüglich eventueller Verdachtsmomente aufmerksam sein. Bislang wird der gebundene Ausschließlichkeitsvermittler vertraglich vom Unternehmen dazu verpflichtet,          der selbst registrierte Versicherungsvermittler ist bislang Verpflichteter nach dem GwG. Darüber hinaus ist es einem Ausschließlichkeitsvermittler in aller Regel durch den Handelsvertretervertrag untersagt, Bargeld anzunehmen. Insgesamt dürfte die Vermittlerbranche ohnehin nicht zu den risikobehafteten Branchen zählen, da im Massengeschäft generell Prämienzahlungen nicht in bar erfolgen und die Art der Geschäfte nicht geeignet scheinen, Geldwäsche in größerem Umfang zu betreiben. Die bislang deutschlandweit vorliegenden Verdachtszahlen aus der Versicherungs- und Vermittlerbranche stützen unsere Auffassung. Der BVK hat die Entwicklungen bezüglich der geplanten Richtlinienumsetzung bislang so verstanden, dass es beabsichtigt war, die Exklusiv- bzw. Einfirmenvertreter generell vom Anwendungsbereich auszunehmen. Wir würden eine Berücksichtigung im nun vorliegenden Entwurf begrüßen. II. § 4 Risikoanalyse Die     Erstellung    einer  Risikoanalyse      war     auch    bislang   Teil    der    internen Sicherungsmaßnahmen,        wird  hier    jedoch   durch   klare   Regelungen    bezüglich    der Ausgestaltung einer Risikoanalyse ausformuliert. Wir sehen hierin mehr eine Klarstellung, als eine Pflichterweiterung. Allerdings sollte die Formulierung unter   Abs. 2 Ziffer 2 lauten, dass eine Aktualisierung nur dann notwendig ist, wenn sich Änderungen im Betrieb, sei es im Bereich    des     Kundenstammes   oder     der  Produkteseite,   ergeben.   Eine   regelmäßige Aktualisierung, ohne vorhergehende Änderungen im Betrieb oder Betriebsablauf, scheint nicht sinnvoll und stellt einen unnötigen Aufwand dar. Darüber hinaus sehen wir          Ziffer 2 Abs. 3      kritisch, da  nunmehr   jeder   Verpflichtete  die  jeweils aktuelle   Fassung    der Risikoanalyse seines Betriebs den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen hat.             Wir halten die bisherige Regelung für ausreichend, dass auf Nachfrage bzw. bei einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde eine solche Risikoanalyse vorgelegt werden muss.   Zu begrü�en ist dabei, dass die eigene Risikoeinschätzung des Verpflichteten die im Betrieb umzusetzenden Präventionsmaßnahmen bestimmt. -------                                                           Seite4 von 7 Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute eV - Kekulestraße 12- 53115 Sonn Ruf: 0228-228050- Fax: 0228-2280550- Email: bvk@bvk.de -Internet: www.bvk.de
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Die in    Anhang 1     genannten Geschäfte werden als risikoarm eingestuft, was für die Vermittlerbranche     zu einer Anwendung der      vereinfachten     Sorgfaltspflichten in   diesen Bereichen führen kann. Wir fordern im Sinne der Rechtssicherheit klare Definitionen und hinreichende Aufzählungen,      was   als  potenziell  geringes     Risiko  anzusehen    ist.  Hier insbesondere, was unter     Abs. 2 a) des Anhangs 1     unter "niedrige Prämien" zu verstehen ist. Gerne bietet sich der BVK hier als Sachverständiger an. Abs. 4    Wir begrüßen, dass Verpflichtete die Möglichkeit erhalten, sich auf Antrag von der Dokumentation der Risikoanalyse zu befreien, wenn der Verpflichtete darlegen kann, dass in dem jeweiligen Bereich konkrete Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden werden. Der BVK geht davon aus, dass seine Mitglieder hiervon weitestgehend Gebrauch machen können, da die genannten Voraussetzungen erfüllt werden. 111.  § 5 Interne Sicherungsmaßnahmen Die internen     Sicherungsmaßnahmen erfahren eine erhebliche Ausweitung. Positiv zu bewerten ist daher     Abs. 9, wonach die Aufsichtsbehörde für einzelne Verpflichtete oder Gruppen von Verpflichteten wegen der Art der betriebenen Geschäfte und wegen der Größe des Geschäftsbetriebs bestimmen kann, die Vorschriften risikoangemessen anzuwenden. Der BVK geht davon aus, dass dies auch zu einer risikoangemessenen Verringerung der Sicherungsmaßnahmen         führen  kann.  Viele  unserer     Mitglieder   unterhalten  Ein-Mann­ Vermittlerbetriebe, die im Wesentlichen Sach- bzw. Kompositversicherungen vermitteln, die ohnehin nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie und des Gesetzes fallen, sowie nur in geringem Umfang Lebens- und Rentenversicherungen mit niedriger Prämie, die durch Anhang I bereits als Geschäfte mit geringem Risiko eingestuft werden. IV. § 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Die Aufzeichnungspflichten sind sehr umfangreich und für einen Ein- oder Zwei-Mann­ Vermittlerbetrieb nur sehr aufwändig zu erfüllen.  Abs. 2    klärt im positiven Sinne eine in der Praxis vielfach mit Unsicherheit verbundene Situation. Die Fertigung einer Kopie oder die digitalisierte Erfassung von Ausweisdokumenten wird explizit gestattet.            Unsicherheiten bezüglich eines oft vermuteten Widerspruchs zu Regelungen im Personalausweisgesetz -------                                                             Seite 5 von 7 Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. - Kekuh�straße 12- 53115 Bonn Ruf: 0228-228050- Fax: 0228-2280550- Email: bvk@bvk.de -Internet: www.bvk.de
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(PAuswG) oder in der Personalausweisverordnung (PAuswV), nach denen die Fertigung einer Kopie verboten sein soll, sind damit ausgeräumt. Nach    Abs. 4   beginnt die Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Durchführung der Transaktion.           Der BVK sieht in diesem Punkt Raum für eine wichtige Klarstellung, wie das Ende einer Geschäftsbeziehung für einen Versicherungsvermittler im Falle der Vermittlung einer lang laufenden Versicherung (z.B. Lebensversicherung) definiert wird.          ln der Praxis wird beispielweise eine     Lebensversicherung      mit  einer    Laufzeit   von    30   Jahren     vermittelt.    Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Vermittler und dem Kunden besteht auch nach der Policierung durch das Versicherungsunternehmen fort, da Vertragsänderungen, Änderungen im Leben des Kunden, Adressänderung usw. im Rahmen der Betreuung und Beratung durch den Vermittler weiterhin durchgeführt werden. Endet die Laufzeit der Versicherung durch Leistung/Auszahlung oder Kündigung, endet die Geschäftsbeziehung für diese Transaktion. Die übliche Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren beginnt zu laufen. Offen und dringend klärungsbedürftig ist jedoch der Fall, dass der Versicherungsvertrag z.B. über 30 Jahre läuft und zwischenzeitlich der Handelsvertretervertrag        oder der geschlossene Maklervertrag endet.    Es  muss    hier   gelten, dass   diese   Beendigung     auch   die   Beendigung      der Geschäftsbeziehung bedeutet, gleichwohl der Versicherungsvertrag viele Jahrzehnte über die Beendigung der Berufstätigkeit hinaus besteht, der Anlass für die geldwäscherechtliche Aufbewahrungsregelung ist. V. § 18 Transparenzpflichten Grundsätzlich begrüßt der BVK die Einrichtung eines Transparenzregisters               (§ 17)    zur Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten von Vereinigungen. Positiv zu bewerten ist die in Abs.     2   enthaltene    automatische   Erfüllung   der   Pflicht  zur    Mitteilung    an    das Transparenzregister, wenn die notwendigen Angaben bereits in einem der genannten öffentlichen Register enthalten sind. Eine doppelte Angabe der wirtschaftlich Berechtigten einerseits im Handelsregister, andererseits in einem Transparenzregister,            wie z.B. die Beteiligungsstruktur    bei   einer  GmbH,     würde    einen    unnötigen    Verwaltungs-      und Aktualisierungsaufwand bedeuten. -------                                                               Seite6 von 7 Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. - KekuiE�straße 12- 53115 Sonn Ruf: 0228-228050- Fax: 0228-2280550- Email: bvk@bvk.de -Internet: www.bvk.de
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VI. § 47 Aufsicht Der   BVK begrüßt    die Möglichkeit   nach   Abs. 8,    dass   Verbände    von Verpflichteten Auslegungs- und Anwendungshinweise erstellen, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden können. Der BVK wird von dieser Möglichkeit für die Versicherungsvermittlerbranche Gebrauch machen. Bonn, den 27. Dezember 2016 BVKe.V.­ Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. -------                                                            Seite 7 von 7 Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. - Kekulestraße 12 - 53115 Bonn Ruf: 0228-228050- Fax: 0228-2280550- Email: bvk@bvk.de -Internet: www.bvk.de
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