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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister

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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie. Der der formalen Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie dienende Entwurf der GWG-Novelle         enthält     bereits    die  von    der    EU-Kommission    im  Juli  2016 vorgeschlagenen, aber noch nicht auf EU-Ebene beschlossenen Änderungen der vorgenannten EU-Geldwäscherichtlinie - so genannte 5. EU-Geldwäscherichtlinie (Entwurf) - als Reaktion auf diverse Terrorakte im vergangenen Jahr.                    Dieser antizipierende Regelungsansatz wurde bereits mit dem Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention           vom     29.12.201. 1  und   dem   Gesetz  zur  Ergänzung des Geldwäschegesetzes vom 18.02.2013 verfolgt, mit deren materiellen Regelungsgehalt zahlreichen Vorgaben in 4. EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurden.     Insoweit besteht         diesbezüglich   bis Juni   2017  nur  ein  sehr geringer zusätzlicher Regelungsbedarf. Das Kernelement der 4. EU-Geldwäscherichtlinie ist die Erweiterung und Detailierung des sogenannte risikobasierte Ansatzes (RBA), der auch in dem Entwurf der 5. EU-Geldwäscherichtlinie fortgeführt wird. Der RBA zielt darauf ab, eine angemessene Korrelation zwischen dem identifizierten, faktengestützten Geldwäscherisiko bestimmter Sachverhalte und den entsprechend notwendigen Analyse-      und     Kontrollmaßnahmen         der    rechtlich  zur Geldwäschebekämpfung Verpflichteten herzustellen. Grundprinzipien effektiver Geldwäschebekämpfung im Glücksspielsektor FATF1 hat bereits 2008 fünf Grundsätze herausgearbeitet, die den Gesetzgebern in den Mitgliedsstaaten als Richtschnur für eine effiziente Geldwäschebekämpfung im Glücksspielsektor dienen sollen. Dazu gehören die Durchführung einer nationalen Risikobeurteilung für jeden Staat, die Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für den RBA, die Schaffung eines Aufsichtsrahmens für die effektive Durchführung von RBA, die Zusammenarbeit mit wichtigen Akteuren im Bereich des Glücksspiels, die Gewährleistung        der Kohärenz         sowie der    Informationsaustausch   zwischen dem Mitgliedsstaat und dem regulierten Privatsektor. Nur auf Basis dieser Prinzipien und deren angemessener und konsequenter Umsetzung in das GWG als Rechtsrahmen kann das angestrebte Ziel der effektiven Geldwäschebekämpfung auch in der Praxis nachhaltig erreicht werden. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen der 4. und antizipierten 5. EU­ Geldwäscherichtlinie auch im Hinblick auf die vorgenannten FATF-Empfehlungen im Glücksspielbereich erörtert: Erweiterung des Verpflichtetenkreises Der Kreis der Verpflichteten wird nun auf sämtliche Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen ausgedehnt. Die Richtlinie sieht die Möglichkeit einer Befreiung von den geldwäscherechtliehen Kontroll- und Monitoring-Pflichten als Ausnahme vor, falls das Risiko als gering nachgewiesen wird.                 Die in dem Entwurf     der  GWG-Novelle 1 FATF, RBA Guidance for Casinos, 23.10.2008.
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vorgenommene Ausnahme der staatlichen Lotterieanbieter nur im terrestrischen Bereich zeigt, dass der deutsche Gesetzgeber davon ausgeht, dass beim lizenzierten Online-Giücksspiel (hier - Lotterie) im Vergleich dazu ein vermeintlich anders zu bewertendes Geldwäscherisiko besteht. Allerdings ist dieses Risiko im regulierten Bereich nachweislich gering2. Dies ist darauf zurückzuführen, dass EU-Iizensierte Anbieter        ohnehin       vielfältige      Sicherungsmaßnahmen              gegen      Geldwäsche implementieren         müssen,       wie     etwa    KYC-Verfahren,        Monitoring-Systeme          und Transparenz          der     akzeptierten         Zahlungswege.         Die      guten      technischen Überwachungsmöglichkeiten durch die Online-Anbieter machen das Nutzen des legalen Angebots für Geldwäscher teuer und unattraktiv. Beim Online-Giücksspiel geht die größte Geldwäschegefahr folglich von nicht regulierten, intransparenten Märkten aus, die keinerlei staatlicher Kontrolle unterliegen. Somit ist es essenziell, einen angemessenen rechtlichen Rahmen für das legale Glücksspielangebot zu schaffen und dieses Angebot nicht pauschal, sondern entsprechend der daraus resultierenden geldwäscherelevanten Risiken einzustufen und ggf. zu befreien. Stärkung des risikobasierten Ansatzes Wie man den Entwurfsunterlagen zur GWG-Novelle entnehmen kann, wird der risikobasierte Ansatz (RBA) nur durch Umsetzung möglichst minimaler Optionen der 4. Geldwäscherichtlinie berücksichtigt. Wo die Richtlinie Spielraum für restriktivere Regelungen gibt, macht der deutsche Gesetzgeber davon in der geplanten GWG­ Novelle Gebrauch.          Der RBA beruht hingegen                auf   der  Kooperation       und dem regelmäßigen,         qualitativen      Informationsaustausch         zwischen       den    zuständigen Aufsichtsbehörden und der Wirtschaft. Dabei soll gemäß den Empfehlungen der FATF3 den Glücksspielanbietern eine gewisse Flexibilität bei der Durchführung der eigenen        Risikobewertung          ihres     konkreten      Angebots           und     der     damit korrespondierenden Herausarbeitung der internen Richtlinien gegeben werden. Zwischen den notwendigen geldwäscherechtliehen Mindestanforderungen und dem für die praktische Effizienz und Akzeptanz der Verpflichteten wichtigen RBA muss dringend eine Balance gefunden werden. Die legalen Online-Giücksspielanbieter sind diejenige,     die über ein entsprechendes Know-how verfügen,                        um auf schnelle technischen Entwicklungen und neue transaktionsbezogene Muster mit technisch gestützten Monitoring-Systemen reagieren zu können. Diese technischen Systeme werden ständig überprüft und verbessert, z.B. auch durch den Abgleich mit Black-Lists oder zertifizierten Compliance-Datenbanken. Die optimale Durchsetzung des RBA ist jedoch       ohne    entsprechenden          EU-rechtskonformen         und     diskriminierungsfreien Regulierung des Glücksspiels kaum denkbar. Komplizierte Spieleridentifikation Die vorgesehenen Prozesse der Kundenver.ifizierung -sowohl auf vorläufiger als auch endgültiger      Basis - bleiben          für die deutschen Spielteilnehmer             weiterhin sehr umständlich.         Insbesondere           sind     die    vom       Gesetzgeber         ausgewählten Identifizierungsmethoden            für    den     Online-Bereich      weniger      tauglich.    Die    4. 2 Siehe Levi, Money Laundering Risks and E-Gaming und  Schneider/Peren/Ciement, Online-Poker: Mögliche Geldwäsche und deren Prävention. 3 FATF, RBA Guidance for Casinos, 23.10.2008, S. 14.
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Geldwäscherichtlinie gibt den Mitgliedstaaten in Artikel 13 Abs. 1 Buchst. A einen breiten Spielraum bei der Auswahl von ldentifikationsmethoden, der genutzt werden sollte. Hierbei wäre es sinnvoll, auch einen risikobasierten Ansatz vorzusehen und die zulässigen Identifikationsmethoden je nach Risikostufe und dem entsprechenden Wirtschaftssektor             anzupassen.            Unangemessen              umständliche Identifizierungsmaßnahmen machen vor allem für Gelegenheitsspieler das illegale Online-Giücksspielangebot außerhalb der EU attraktiv, was den gesetzgeberischen Zwecken genau entgegenwirkt. Umständliche Zahlungsmethoden §   15   Abs.   4    der    geplanten    GWG-Novelle      begrenzt  speziell   die    für  die Glücksspielanbieter zulässige Zahlungsmethoden. Komplizierte Zahlungsmethoden sind für Gelegenheitsspieler ebenfalls sehr unattraktiv und haben den gleichen Effekt wie die oben beschriebene umständliche ldentifikationsmaßnahmen:              Abwanderung der Kundschaft zu den illegalen Online-Anbietern. Eine solche Einschränkung der Zahlungswege erscheint unangemessen, insbesondere im Hinblick darauf, dass Zahlungsdienstleister und E-Geld-Anbieter ebenfalls zu dem Kreis der Verpflichteten nach dem GWG gehören und entsprechende Sorgfaltspflichten und - maßnahmen beachten müssen. Öffentlicher Transparenzregister Im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie wird ein zentrales Transparenzregister mit Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen, im Gesetz bestimmten      Gesellschaften,      Trusts   und    Trust-ähnlichen   Rechtsgestaltungen eingeführt. Die Einsichtnahme in das Transparenzregister soll gemäß den noch nicht als EU-Recht beschlossenen Vorschlägen der EU-Kommission in dem Entwurf zur 5. EU-Geldwäscherichtlinie        jedem    zu  Informationszwecken     gestattet    sein.   Diese Regelung      übertrifft  die  aktuellen,  eher  restriktiven  Anforderungen     der 4.    EU­ Geldwäscherichtlinie bezüglich der Einsichtsberechtigten. Diese sieht nämlich in Artikel 30 Abs. 5 vor, dass die nur die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen ohne Einschränkung, die Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II und alle Personen oder Organisationen,         die    ein    berechtigtes     Interesse    nachweisen        können, einsichtsberechtigt sein sollen. Angesichts des Inhalts des Transparenzregisters (Name, Geburtsdatum, Anschrift und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) stößt die Einführung eines solchen öffentlichen Registers auf erhebliche Bedenken. Zwar enthält § 20 Abs. 3 des GWG-Entwurfs die Zugangsbeschränkung auf Antrag des Berechtigten, soweit dafür ein wichtiger Grund besteht. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Bereitstellung von Informationen den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer einer Straftat zu werden. Allerdings, ist   jede   Person      stets  solchen    Gefahren     ausgesetzt,  wenn     ihre   präzisen personenbezogenen Daten für jedermann im Netz zugänglich sind. Somit wird die Öffentlichkeit des Transparenzregisters die Anbieter davon abhalten, die präzise Information trotz der Strafdrohung abzugeben. ln diesem Fall dürfte es mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund des hohen Informationsvolumens und schwerer Beweisbarkeit der Tatsachen zu den erheblichen Durchsetzungsdefiziten kommen.
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Auch die Bearbeitung der unzähligen Anträge nach § 20 Abs. 5 des GWG-Entwurfs führt zu einem erheblichen Administrativaufwand vor allem für die zuständige Behörde, aber auch für die betroffene Wirtschaft. Die Ziele der 4. Geldwäscherichtlinie können in gleichem Maße durch einen nicht-öffentlichen Register, der nur dem erwähnten Personenkreis zugänglich ist, erreicht werden, die Erweiterungen durch den Entwurf der 5. EU-Geldwäscherichtlinie sind zielführend. Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Begrüßenswert        ist    die    Neustrukturierung      der    Zentralstelle     für    Finanz­ transaktionsuntersuchungen.         Dabei legt der Gesetzgeber nunmehr endlich den Schwerpunkt auf Prävention und Kooperation statt auf Repression. Das ist ein bedeutender     Schritt   zur   Schaffung eines adäquaten Aufsichtsrahmens für                  die Geldwäschebekämpfung.            Der   nächste,   konsequente     Schritt   bezogen      auf   den Glücksspielsektor        wäre     die    Errichtung    einer    bundesweiten        zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde, die ebenfalls administrativ (und nicht polizeilich) tätig sein sollte. Dies würde die Kooperation und Informationsaustausch zwischen den beiden vorgenannten Behörden sowie zwischen Aufsichtsbehörden und dem privaten Sektor optimal fördern. Fazit Die Geldwäschebekämpfung kann nicht allein durch mehr oder minder strikte gesetzliche Regelungen ohne Praxisbezug und -tauglichkeit erreicht werden und ist ohne eine klar strukturierte, ausgewogene Glücksspielregulierung kaum denkbar. Wird regulatorisch diese Stringenz und Praxistauglichkeit nicht erreicht,         hat dies zumindest für    den         Glücksspielsektor        Durchsetzungsdefiziten         im     Bereich      der Geldwäschebekämpfung            zur   Folge.   Auch   zu   restriktive   geldwäscherechtliche Anforderungen      bei    Identifikation   und   Zahlungswegen        stellen   vor    allem    für Gelegenheitsspieler Hürden bei der Nutzung lizensierten Glücksspiels, was genau das Gegenteil von gesetzgeberisch Gewollten bewirkt: Diese Spieler wenden sich gerade deshalb an unseriöse Provider aus Drittländern, die aus Sicht der Nutzer einfachere Registrierungs- und Zahlungsmethoden anbieten, was einen Wachstumspotenzial für den Schwarzmarkt schafft. Sowohl der illegale Markt als auch das diesbezügliches Geldwäscherisiko         wachsen       dadurch     proportional.     Die     Schaffung       eines angemessenen, praxistauglichen Rechtsrahmens für die Geldwäschebekämpfung ist nicht ohne einen kohärenten Rechtsrahmen für den legalen Glückspielmarkt in Deutschland und der EU denkbar. Nur auf dieser Weise kann das Glücksspielangebot effizient kanalisiert und unseriöse Online-Spielangebote durch lizensierte Anbieter mit entsprechenden      überwachten       geldwäscherechtliehen      Sorgfaltspflichten verdrängt werden.
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Stellungnahme          zur   Umsetzung        der 4. EU-Geldwäscherichtlinie bezüglich Online­ Giücksspielanbietern als Verpflichtete Am 25. Juni 2015 trat die 4. EU-Geldwäscherichtlinie (2015/849/EU) in Kraft, die erstmals die Einbeziehung sämtlicher Anbieter von Glücksspieldiensten in den Kreis der Verpflichteten vornimmt. Die Mitgliedstaaten sind angehalten, die Richtlinie bis Ende 2016 in nationales Recht zu überführen. Der deutsche Gesetzgeber hat zahlreiche Vorgaben der 4. Geldwäscherichtlinie allerdings frühzeitig antizipiert und innerhalb des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 29.12.2011 sowie des Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes vom 18.02.2013 bereits umgesetzt. Wie alle europäischen Jurisdiktionen, die staatliche Lizenzen für Anbieter von Online-Giücksspielen vergeben (Vereinigtes Königreich, Italien, Frankreich, Dänemark, Spanien, Malta, Gibraltar und in Deutschland Schleswig-Holstein) hat er das Online­ Giücksspiel schon damals mit einbezogen. ln Teilen ist der deutsche Gesetzgeber hier sogar über die Vorgaben aus Brüssel hinausgegangen. Ein (weiterer) Regelungsbedarf für Online Glücksspielangebote hält sich entsprechend in Grenzen, die Notwendigkeit zu gesetzgeberi­ schen Verschärfungen besteht unseres Erachtens nach nicht. Die Umsetzung der 4. Geldwä­ scherichtlinie sollte jedoch dazu genutzt werden, einzelne Vorgaben des GwG auf den Prüf­ stand zu stellen und ggf. Anpassungen vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für die Vor­ schriften bei der Spieleridentifizierung nach § 9b GwG, die sich in der Praxis als wenig taug­ lich herausgestellt haben. Der DVTM begrüßt die Anstrengungen im Kampf gegen Geldwä­ sche und Terrorismusfinanzierung ausdrücklich, fordert jedoch zugleich die konsequente Einhaltung des durch die 4. Geldwäscherichtlinie eingeführten risikobasierten Ansatzes. DVTM Stellungnahme zur Umsetzung der 4. GWG-RL                                               1
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Unregulierte Märkte weisen höchstes Geldwäscherisiko auf Entgegen der teilweise aufgestellten These des hohen Geldwäscherisikos bei Online­ 1 Giücksspielen ist dieses im regulierten Bereich nachweislich gering. Die größte Geldwäsche­ gefahr geht beim Online Glücksspiel, ebenso wie in nahezu allen anderen Bereichen auch, von unregulierten Märkten aus, die keinerlei staatlicher Kontrolle unterliegen. Innerhalb der EU konzessionierte Anbieter haben vielfache Sicherungsmaßnahmen implementiert, um Risiken zu mitigieren - beispielsweise Mechanismen zur Spieleridentifizierung, umfassende Monitaringsysteme oder die Transparenz und Kontrolle von Zahlungswegen. Dies macht die Angebote lizenzierter Glücksspielanbieter weitaus weniger attraktiv und anfällig für das Wa­ schen inkriminierter Gelder. Risikobasierten Ansatz konsequent umsetzen ln Erwartung einer weitreichenden Überarbeitung des Glücksspielstaatsvertrages, die nicht zuletzt wegen des drohenden EU-Vertragsverletzungsverfahrens notwendig werden dürfte, spricht sich der DVTM für eine weitsichtige Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie in natio­ nales Recht aus, die ein Ievei playing field für sämtliche in der EU lizenzierte Anbieter von Glücksspieldiensten schafft. Eine Diskriminierung der Anbieter von Online Poker und Online Casinospielen, für die im derzeit gültigen und rechtlich höchst umstrittenen Staatsvertrag keine Erlaubnismöglichkeit verankert ist, sollte unbedingt vermieden werden. Nur durch eine konsequente Anwendung des risikoorientierten Ansatzes, wonach Glücks­ spieldienste nach ihrem tatsächlichen Risiko eingestuft werden, kann dies erreicht werden. Die sehr guten technischen Überwachungsmöglichkeiten durch die Glücksspielanbieter im Internet machen diese Dienstleistung unattraktiv und teuer für Geldwäscher. Denn das Überführen von kriminell erworbenen Erträgen in einen dann legalen Spiel- oder Wettge­ winn ist mit hohem Aufwand und hohen Transaktionskosten verbunden, insbesondere auf­ grund der technischen Überwachungssysteme, die auffälliges Spielverhalten detektieren und melden sowie der hohen Transparenz der Zahlungsströme. Das Zusammenspiel der techni- 1 S iehe FATF, The FATF Recommendations, Februar 2012, S. 113 Fn. 53 und Levi, Money Laundering Risks and E·Gaming und Schnei· der/Peren/Ciement, Online-Poker: Mögliche Geldwäsche und deren Prävention. DVTM Stellungnahme zur Umsetzung der 4. GWG-RL                                                                                 2
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sehen Möglichkeiten zur Nachvollziehbarkeit von digitalen Zahlungsströmen, die noch dazu auf ein oder von einem eindeutig zuzuordnenden Spielerkonto getätigt werden, und den angesprochenen Monitoringsystemen, setzen das faktische Risiko der Nutzung von Online Glücksspieldiensten für die Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, signifi­ kant herab. Dreh- und Angelpunkt der Spielerüberwachung und damit auch der Geldwäscheprävention bei Online Glücksspielangeboten ist das skizzierte individuelle und eindeutig zuzuordnende Spielerkonto. Online-Giücksspielanbieter bieten oft mehrere Produkte an - zum Beispiel Sportwetten, Casino und Poker. Unabhängig von den Produkten hat ein Spieler jedoch nur ein Spielerkonto. Jedes Spielerkonto kann dank der Kundenverifizierung nach dem " Know­ Your-Customer"-Prinzip {KYC) eindeutig zugeordnet werden. Es verzeichnet revisionssicher jede Transaktion, die der identifizierte Kunde durchführt. Alle Ein- und Auszahlungen sind für den Anbieter-und damit auch für die zuständige Aufsichtsbehörde - lückenlos transparent. Geldbewegungen zwischen zwei Spielerkonten sind ausgeschlossen; Auszahlungen werden in den meisten Fällen zurück zur Quelle der Einzahlungen, also auf das Zahlungsmittel, von dem die Einzahlung auf das Spielerkonto erfolgt ist, durchgeführt {"closed loop"). Alle Spie­ leraktivitäten können auch im Nachhinein analysiert werden -beispielsweise auf Anfrage der Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörde. Die technischen Systeme, die dies ermöglichen, werden kontinuierlich überprüft und verbessert. Vorläufige Spielteilnahme vereinfachen Um ein Abwandern der Spieler in den gänzlich unregulierten Schwarzmarkt außerhalb der EU zu verhindern, sollten die in § 9b GwG gemachten Vorgaben zur Spieleridentifizierung überdacht werden. Die durch die aufwändige und umständliche Spieleridentifikation aufge­ stellten Hürden zur Spielteilnahme sind in Teilen praxisuntauglich und unverhältnismäßig. Die Identifizierung anhand der Übersendung einer digitalen Ausweiskopie noch vor Begrün­ dung der Geschäftsbeziehung schreckt viele Gelegenheitsspieler ab und beinhaltet die Ge­ fahr, dass diese sich ein illegales Angebot außerhalb der EU suchen, dessen Anbieter über­ haupt keine internen Sicherungs- oder Identifizierungsmaßnahmen implementiert hat. DVTM Stellungnahme zur Umsetzung der 4. GWG·RL                                              3
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Entsprechend sollten die Vorgaben für ein "Spiel auf Probe" vereinfacht werden. So ist es unseres Erachtens als Voraussetzung zur vorläufigen Spielteilnahme ausreichend, wenn sich ein Spieler durch Angabe der Daten zur Feststellung der Identität beim Glücksspielanbieter registriert und einer Altersverifikation unterzieht, sodass er bis zum Zeitpunkt der vollständi­ gen Identifizierung ein eingeschränktes Spielerkonto nutzt:;n kann. Die volle Funktionalität seines Spielerkontos inklusive der Auszahlung möglicher Gewinne wäre erst nach vollständi­ ger Identifizierung und Verifizierung des Spielers gewährt. Eine solche Vorgabe wäre auch im Einklang mit der 4. Geldwäscherichtlinie, die in Artikel 14 Abs. 2 die Möglichkeit der Kun­ denidentifizierung während der Begründung der Geschäftsbeziehung vorsieht, um normale Geschäftsabläufe nicht zu stören. Eine weitere Möglichkeit zur Umsetzung des risikobasierten Ansatzes ist die vielfach in Euro­ pa angewandte Praxis der Identifizierung ab Erreichen eines bestimmten Schwellenwertes, unterhalb dessen keine vollständige Identifizierung zu erfolgen hat. Die Geldwäscherichtlinie sieht hierfür einen Betrag von 2.000 Euro an kumulierten Ein- und Auszahlungen vor. Das ist im Bereich der Spielbanken sachgerecht, im Bereich der Online-Giücksspieleanbieter hätte man über eine höhere Schwelle nachdenken können, da diese ohnehin die in § 9a GwG normierten internen Sicherungsmaßnahmen erfüllen und die Spieler dadurch einen "elekt­ ronischen Fingerabdruck" hinterlassen. Auch die zur Überprüfung der Identität erforderlichen Maßnahmen sind auf den Prüfstand zu stellen. Hier ist entscheidend, dass für onlinespezifische Dienstleistungen auch onlinespe­ zifische Verifikationsmethoden genutzt werden können. Ein Medienbruch oder gänzlich um­ ständliche Verfahren wie die Ein-Cent- Überweisung schrecken Spieler ab und machen das lizenzierte Glücksspielangebot nicht hinreichend attraktiv, um tatsächlich eine Kanalisierung des Angebotes 'herbeizuführen. Ein Wettbewerbsnachteil für in der EU lizenzierte Anbieter gegenüber unregulierten Schwarzmarktanbietern außerhalb der EU kann kaum im Sinne des europäischen oder deutschen Gesetzgebers sein. DVTM Stellungnahme zur Umsetzung der 4. GWG-RL                                                4
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Längerfristig könnte auch die in Spanien angewandte Praxis der Identifizierung als Vorbild dienen. Dort müssen die Glücksspielanbieter die erhobenen Spielerdaten während der Re­ gistrierung an die Spanische Online-Giücksspielaufsichtsbehörde, die DGOJ, weiterleiten. Diese gleicht die Spielerdaten in Echtzeit mit einem dem deutschen Melderegister vergleich­ baren Register ab und gibt sodann die Registrierung frei oder lehnt sie ab. Voraussetzung für eine Übertragbarkeit dieser Praxis auf Deutschland wäre jedoch zunächst die Einrichtung einer bundeseinheitlichen Glücksspielaufsichtsbehörde. Geldwäscherichtlinie einheitlich umsetzen Ziel sämtlicher Vorhaben auf europäischer Ebene ist immer auch eine Harmonisierung der Vorschriften im europäischen Binnenmarkt. Zur Erreichung dieses Zieles sind Doppelregulie­ rungen oder widersprüchliche Vorgaben in der Geldwäschegesetzgebung unbedingt zu ver­ meiden. Bereits heute besteht ein Flickenteppich aus unterschiedlichen nationalen Geldwä­ schegesetzen, da jeder Mitgliedstaat seine Freiheiten bei der Umsetzung der Richtlinie aus­ nutzt. Dienstleistungen im Internet ist der grenzüberschreitende Charakter jedoch inhärent, sodass sich die Anbieter dieser Dienstleistungen im Zweifel 28 unterschiedlichen geldwä­ scherechtliehen Vorgaben unterwerfen müssen. Dies gilt entsprechend auch für jene Glücks­ spielanbieter, die auf Basis der EU-Dienstleistungsfreiheit ihre Dienste für Spieler in anderen Mitgliedstaaten anbieten. Das ist nicht nur mit enormem Aufwand und hohen Kosten für die Unternehmen verbunden, sondern steht dem Ziel einer Harmonisierung des Binnenmarktes diametral entgegen, weshalb wir für eine europaweit möglichst einheitliche Umsetzung der Richtlinie plädieren. DVTM Stellungnahme zur Umsetzung der 4. GWG-RL                                                5
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Zweifel über derzeitige Anwendbarkeit des GwG ln Deutschland stellt sich aktuell leider das Problem, dass dem Glücksspielstaatsvertrag fol­ gend weite Teile des Online-Giücksspiels gar nicht in den regulierten Markt überführt wer­ den sollen, sodass eine Kanalisierung des Marktes an dieser Stelle nicht vorgesehen ist. Hie­ raus resultieren nicht nur automatisch eine erhöhte Geldwäschegefahr sondern auch Frage­ stellungen über die Anwendbarkeit der Geldwäscheregulierung. Da der deutsche Gesetzge­ ber den Anbietern von Online Poker oder Online Casinospielen aus anderen EU­ Mitgliedsstaaten die Erlaubnisfähigkeit ihres Angebotes und somit das Erwerben einer Lizenz in Deutschland verwehrt, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob die geldwäscherechtliehen Pflichten des GwG für sie Anwendung finden können. Zur Vermeidung von Schutzlücken muss angenommen werden, dass die Vorgaben der §§ 9a bis 9d GwG greifen, auch wenn der Anbieter keine physische Niederlassung in Deutschland unterhält, weshalb Artikel 45 Abs. 2 der 4. Geldwäscherichtlinie, der eine Klärung hinsichtlich des Heimat- und Gaststaatsprinzips vorsieht, grundsätzlich keine Anwendung findet. Folglich müssten aber auch Anbieter von Online Poker oder Online Casinospielen für einen Dispens von den Sondervorschriften nach §16 Abs. 7 GwG in Frage kommen, obwohl ihnen die Möglichkeit versagt ist, die geltenden glücksspielrechtlichen Anforderungen in Deutschland zu erfüllen, was wiederum Vorausset­ 2 zung für einen Dispens ist. Die hieraus resultierende Rechtsunsicherheit kann kaum alleine im Zuge der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie gelöst werden, solange die inkonsisten­ ten glücksspielrechtlichen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages fortbestehen. ' Vgl. Hinweise des Bundesministeriums der Finanzen und der zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder zum Umgang mit den Sondervor­ schriften zum Glücksspiel im Internet gern. § 9a, § 9b und § 9c GwG sowie den Befreiungsanträgen nach § 16 Absatz 7 Geldwäschegesetz DVTM Stellungnahme zur Umsetzung der 4. GWG-RL                                                                                       6
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