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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister“
� Creditreforrn Verband der Vereine Creditreform e.V. Postfach I 0 15 53, 41415 Neuss Hellersbergstraße I 2. 41460 Neuss Verband der Vereine Creditreform e.V. • Hellersbergstraße 12 • 41· Telefon 0 21 3 I I I 09 - 0 Neuss : lt" II I " II t er Finanzen PM L F:N�NZE� -5- E.Nu. ;: '2 1t�,,1 21. Dezember 2016 "' Wilhelmstraße 97 10117 Berlin I Abteilung Unser Zeichen Durchwahl Recht Rie/DBE -4101 E-Mail t.riemann@verband.creditreform.de Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie für die Übermittlung des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU Geldwäscherichtlinie und die Möglichkeit der Stellungnahme danken wir Ihnen. Gerne nehmen wir die Gelegenheit wahr, Ihnen nachfolgend unsere Anliegen aufzuzeigen: Für uns als Auskunftei kommt der beabsichtigten Einrichtung des zentralen elektronischen Transparenzregisters mit den Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten insbesondere von juris tischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften eine besondere Bedeutung zu. We sentlich ist es, dass wir das künftige Register zu akzeptablen Gebühren uneingeschränkt nutzen können. Creditreform ist die größte Kreditschutzorganisation im deutschsprachigen Raum und zählt allein in Deutschland rd. 126.000 Mitgliedsunternehmen, die mithilfe unserer Datenbank und unter Nut zung unserer Risikomanagementsysteme die Identität und Bonität ihrer Kunden prüfen, ihre Kre ditrisiken steuern und ihre Forderungsausfälle minimieren. Zu diesem Zweck betreiben wir eine Datenbank, die zu jedem der knapp 4 Millionen deutschen Unternehmen (vom Freiberufler über Gewerbetreibende bis zu handelsregisterlieh eingetragenen Unternehmen) bonitätsrelevante Daten speichert, welche durch unsere rd. 3.600 Mitarbeiter permanent aktualisiert und bewertet werden. Zu diesem Datenkranz gehören unter anderem Registerdaten, Jahresabschlussinforma tionen, Zahlungsinformationen, Gesellschafterlisten einschließlich Verflechtungsinformationen und - hieraus abgeleitet - natürlich auch Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten. Letztere werden hauptsächlich von unseren Kunden aus der Finanzdienstleistungsbranche nachgefragt und hier vor allem von den Leasinggesellschaften. Nahezu alle von ihnen greifen auf unsere ln formationsprodukte zurück. Präsident: Dipi.-Kfm. Christian Wolfram Hauptgeschäftsführer: RA Volker Ulbricht Geschäftsführer Dipl.-lnf. Bernd Bütow Dr. Hans-Jürgen Walbrück
Verband der Vereine Creditreform e.V Blatt 2 zum Briefvom 2112.2015 1. Einsichtnahme ..zu lnformationszwecken" (Art. 1 § 20 Abs. 1) Aus den vorstehend dargelegten Gründen sind wir sehr daran interessiert, das künftige öffentli che Transparenzregister im gleichen Umfang wie schon bisher die weiteren in Art. 1 § 18 Abs. 2 aufgeführten Register nutzen zu können. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Konzernver bünden kann es uns helfen, unsere Datenqualität zu verbessern. Ebenso können Registerinhalte, die von unseren eigenen Erkenntnissen abweichen, einen Hinweis darauf geben, dass von Sei ten des meldenden Unternehmens möglicherweise gezielt und bewusst Falschinformationen ge geben wurden. Unsere nach dem GWG verpflichteten Kunden aus der Finanzdienstleistungs branche werden deshalb ein erhebliches Interesse daran haben, dass die Inhalte des Transpa renzregisters Bestandteil unserer Datenbank werden können, so dass sie Doppelabrufe vermei den und stattdessen uns das Matehing der beiden Datenquellen - nämlich der von uns recher chierten Ergebnisse und der Registerinformationen - überlassen können. Dabei ist auch zu be rücksichtigen, dass wir auf Grund der starken technischen Integration der Finanzdienstleister in unsere Systeme über die zu uns bestehenden Schnittstellen sicherlich besser als das Transpa renzregister allein in der Lage sind, die IT-e t chnischen operativen Erfordernisse dieser Geldwä scheverpflichteten zu erfüllen. Aufgrund der Formulierung des Art. 1 § 20 Abs. 1 ("Die Einsichtnahme in das Transparenzregis ter ist jedem zu Informationszwecken gestattet"}, die derjenigen des § 9 Abs. 1 HGB entspricht, gehen wir davon aus, dass die Registerangaben zum wirtschaftlich Berechtigten -ebenso wie z. B. Handelsregisterdaten - allen interessierten Personen oder Organisationen zugänglich sind, d. h. auch uns als Auskunfteien. Wie in der Geldwäscherichtlinie bereits angelegt ist der Zweck (=zur Information) im vorliegenden Gesetzentwurf- wie auch in der Gesetzesbegründung fest gehalten - zutreffend weit gefasst. Das bedeutet, dass die Einsichtnahme zu eigenen Informati onszwecken und diejenige zu Drittinformationszwecken, die von Auskunfteien üblicherweise ver folgt werden, wie bei§ 9 Abs. 1 HGB gleich zu behandeln sind. Wichtig ist jedenfalls, dass zumindest in der Begründung klargestellt wird, dass ein kommerziel les Nutzungsinteresse eine Einsichtnahme zu Informationszwecken nicht ausschließt. Besser noch wäre es aus unserer Sicht, das Jedermann-Recht auf Einsichtnahme ohne die (ohnehin inhaltsleere) Einschränkung "zu lnformationszwecken" auszugestalten, wie dies auch§ 79 Abs. 1 BGB in Bezug auf die Einsicht in das Vereinsregister statuiert. Etwas ganz anderes sind dagegen die ebenfalls in der Begründung erwähnten missbräuchlichen Einsichtnahmen. Gerade in Anbetracht der großen Bedeutung, die unsere Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten vor allem für die im Massengeschäft tätigen Finanzdienstleister haben, ist es not wendig, dass die Transparenzregisterdaten wie etwa auch die Handelsregisterdaten, lnsolvenz registerdaten, Schuldnerregisterdaten u.a.m. Eingang in die für die Praxis entscheidenden pri vatwirtschaftliehen Informationsdienste finden. Insofern begrüßen wir es, dass die Einsichtnahme in das Register einem breiten Nutzerkreis. zu dem auch die Auskunfteien gehören, ermöglicht wird.
Verband der Vereine Creditreforrn e.V Blatt 3 zum Brief vom 21. 12.2016 2. Gebührensätze für die Einsichtnahme (Art. 1 §20 Abs. 4) Um die Annahme und Nutzung des Registers durch die Praxis zu fördern, ist es aus unserer Sicht notwendig, die Nutzungsgebühren bewusst niedrig auszugestalten. Hier fällt zum einen ins Gewicht, dass in der Regel bereits für die hinter dem Transparenzregister, das ja ausdrücklich als Portal ausgestaltet werden soll, stehenden Register Gebühren fällig werden. Zum anderen wis sen wir aus Erfahrung, dass viele Geldwascheverpflichtete sehr kostenempfindlich sind und eine hohe Sensibilität für die Kosten der (bei manchen Unternehmen ja in sechsstelllger Anzahl anfal le nden) Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten haben. Diesen Umständen sollte bei der Ge bührenfestsetzung in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie unsere Anmerkungen bei der weiteren Befassung mit dem Gesetzgebungsvorhaben berücksichtigen wOrden. Zudem wären wir Ihnen sehr verbunden, wenn Sie uns für den Fall, dass Sie eine Anhörung planen, als möglichen Teilnehmer vormerken wür den. Gerne stehen wir darOber hinaus natürlich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Ver fügung. Mit f �undlichen Grüßen Volker Ulbricht . Dr. Thomas Riemann ' Hauptgesch äftsführer Leiter Recht