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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister“
Aschkowski, Birgit(Pool VII) Von: Wienker Dr., Elisa Maria (VII A 3) Gesendet: Dienstag, 24. Mai 2016 15:26 An: Referat VIIA3 Betreff: Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie in nationales Recht- Unser Gespräch vom 27. Januar 2016 Bitte ZSA • VII A 3- WK 5023114/10004 :020- (\t/8-Registet) -----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Müller Stephanie [mailto:stephanie.mueller@bfdi.bund.de]lm Auftrag von ref2@bfdi.bund.de Gesendet: Mittwoch, 10. Februar 2016 15:29 An: Wienker Dr., Elisa Maria {VII A 3); Referat VIIA3 Ce: Grundmann Cornelia; Schmeing Christoph Betreff: Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie in nationales Recht- Unser Gespräch vom 27. Januar 2016 Mein Zeichen 11-510-1/006#0030 Sehr geehrte Frau Dr. Wienker, anliegendes Schreiben sende ich Ihnen mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dr. Stephanie Müller 3925_2016(1).pdf ******************************************************************************** Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat II - Arbeits-, Finanz- und Wirtschaftsverwaltung, Rechtswesen, Verteidigung, Bundesfreiwilligendienst- Husarenstrasse 30, 53117 Bann Fon: {0228)997799212 Fax: {0228)997799550 E-Mail: stephanie.mueller@bfdi.bund.de oder E-Mail Referat: ref2@bfdi.bund.de Internet: http://www.datenschutz.bund.de Kein Zugang für elektronisch signierte Dokumente ******************************************************************************** Hinweis: Dies ist eine vertrauliche Nachricht und nur für den Adressaten bestimmt. Es ist nicht erlaubt, diese Nachricht zu kopieren oder Dritten zugänglich zu machen. Sollten Sie irrtümlich diese Nachricht erhalten haben, bitte ich um Ihre Mitteilung per E-Mail oder unter der oben angegebenen Telefonnummer. Dr. Elisa Maria Wienker 1 3
Referat VII A 3 (Zahlungsverkehr, Geldwäscheprävention) Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Telefon: +49 (0)30-18-682-1876 Fax: +49 (0)30-18-682-881073 E-Mail: elisamaria.wienker@bmf.bund.de Internet: http://ww w.bundesfinanzministerium.de 2
Oie Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit POSTANSCHRIFT Die BundesbeaJftragte filr den Datenschutz und doe lnformatlOIISireiheit, Postlach 1468, 53004 BoM HAUSANSCHRIFT Husarenstraße 30, 53117 Sonn Bundesministerium der Finanzen VERBINDUNGSBÜRO Friedrichstraße 50, 10117 Serlin TELEFON (0228) 997799-212 VIIA3@bmf.bund.de TELEFAX (0228) 997799-550 E-MAIL ref2@bfdi.bund.de Frau Dr. Wienker BEARBEITETVON Dr. Stephanie Müller www.datenschutz.bund.de Referat VII A 3 INTERNET ElisaMaria.Wienker@bmf.bund.de DATUM Sonn, 10.02.2016 GESCHÄFTSZ. 11·510-1/006#0030 ausschließlich per E-Mail Bitte geben Sie das vorstehende Geschlftszek:hen bei allen Antwortschreiben unbedingt an. BETREFF Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie in nationales Recht HIER Gesprächsvermerk und datenschutzrechtliche Hinweise sEzvG Unser Gespräch vom 27. Januar 2016 Sehr geehrte Frau Dr. Wienker, besten Dank für das konstruktive Gespräch zur geplanten Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie. Sie haben uns über die Vorstellungen des BMF zur Umsetzung der Regelungen zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer i. S. d. Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden "die Richtli nie") unterrichtet. Ich verstehe unser Gespräch als erstes Sondierungsgespräch. Ei ne umfassende datenschutzrechtliche Bewertung Ihres Vorhabens ist erst möglich, wenn das BMF Formulierungsvorschläge der geplanten Regelungen übermitteln kann. Mit diesem Schreiben möchte ich das Gespräch festhalten und Sie ergänzend noch auf einige datenschutzrechtliche Gesichtspunkte hinweisen. Sie berichteten, dass das der BfDI am 15.12.2015 zur Verfügung gestellte BMF Konzept nicht mehr den gegenwärtigen Diskussionsstand wiedergebe. Zwischenzeit lich habe das BMF eine erste Gesetzesformulierung vorbereitet und diese bereits mit dem BMJV erörtert. Ich danke für Ihr Angebot, mir den Gesetzesvorschlag nach der Rückmeldung durch das BMJV zukommen zu lassen. ZUSTELL· UND UEFERANSCHRIFT Husarenstraße 30, 53117 Sonn 3925/2016 VERKEHRSANBINDUNG Straßenbahn 61, Husarenstraße
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit SEITE 2VON 9 1 Abrufbar unter http://www.heise.de/newsticker/meldung!Terrorbekaempfung-Schaeuble fordert-Bankkontenregister -und-Bitcoin-Kontrolle-3085841.html?wt_mc=nl.ho. 2016-01-28, zuletzt abgerufen am 01.02.2016.
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit SEITE 3 VON Die Geldwäscherichtlinie gibt in Art. 30 Abs. 5 vor, wem die im Register erfassten Daten zugänglich gemacht werden müssen: a) den zuständigen Behörden und der zentrale Meldestelle, b) Verpflichteten im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II der Richtlinie und c) allen Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachwei- sen können. Dabei handelt es sich mindestens um die Daten Name, Monat und Jahr der Geburt, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentümers und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (siehe lit. c)). Angesichts der Sensibilität der im Register hinterlegten Daten begrüße ich es, dass Dritten mit berechtigtem Interes se lediglich diese in Art. 30 Abs. 5 UA 2 der Richtlinie vorgesehenen Mindestinforma tionen aus dem Register zur Verfügung stellen werden sollen. Aufgrund meiner Erfahrungen mit anderen Datenbanken möchte ich Sie vorsorglich darauf aufmerksam machen, dass es ohne weitere Vorkehrungen in Anbetracht d�r zu hinterlegenden Daten zu Personenverwechslungen kommen kann. Ich rege daher an, dass Sie in Ihre Überlegungen auch einbeziehen, wie Sie die Datenbank so auf stellen, dass Personenverwechslungen ausgeschlossen werden.
Oie Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit SEITE4VON9 Der Kreis der zugangsberechtigten Behörden ist nach der Richtlinie sehr weit gefasst und konnte während des Gesprächs nicht abschließend geklärt werden. Unklar blieb, ob BKA, LKA, alle Polizeibehörden, Zollbehörden, Steuerbehörden, für die Steuer fahndung zuständige Behörden und sonstige öffentliche Stellen zu den Zugangsbe rechtigten nach Art. 30 Abs. 5 UA 1 lit. a) der Richtlinie gehören werden. Sie sagten zu, klären und definieren zu wollen, wer die zuständigen Behörden i. S. v. Art. 30 Abs. 5 UA 1 lit. a) der Richtlinie sein werden. Aber auch der Kreis der in Art. 30 Abs. 5 UA 1 lit. b) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 genannten Zugangsberechtigten ist sehr weit gefasst. Das BMF habe dies ebenfalls erkannt und überlege, ob eine "Einwilligungslösung" vorgesehen werden sollte. Der zu überprü fende Kunde müsste dem Verpflichteten eine "Einwilligung" für die Einsichtnahme in das Register geben. Sie verwiesen auf das derzeit übliche Verfahren mit der "Einwil ligung" zur Einsichtnahme in das Register der Schufa. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass eine Einwilligung nach dem BDSG nur freiwillig, informiert und dokumen tiert erteilt-werden.kann und rege an, die Zugangsberechtigung unter Berücksichti gung von § 4 Abs. 1 BDSG zu klären. Ich begrüße, dass Sie zu den Vermietungs- und Immobilienmaklern eine Klarstellung im Gesetzgebungsverfahren (Gesetzestext oder Gesetzesbegründung) zugesagt haben. Vermietungsmakler haben Sie bisher mit BMF-Erlass vom 7. Dezember 2012 von den geldwäscherechtliehen Verpflichtungen ausgenommen. Erwägungsgrund 8 des englischsprachigen Textes der Geldwäscherichtlinie unterstützt dieses Verständnis ("As concerns the obliged entities which are subject to this Directive, es tate agents could be understood to inc/ude letfing agents, where applicab/e"). Ich rege zudem an, auch für Immobilienmakler eine Klarstellung herbeizuführen, da Immobilienmakler bundesweit unterschiedlichen Anforderungen unterliegen. ln Thü ringen müssen Immobilienmakler (als Verkaufsmakler) bereits bei einem ersten Be sichtigungstermin die Pflichten aus dem Geldwäschegesetzes erfüllen. Bereits aus Datensparsamkeitsgründen sollten die geldwäscherechtliehen Verpflichtungen hier erst zu einem späteren Zeitpunkt der VertragsanbahnunQ eingreifen, z. B. bei der Zusendung eines ersten Vertragsentwurfs. Wir waren uns darin einig, dass das berechtigte Interesse von Dritten (Art. 30 Abs. 5 UA 1 lit. c) der Richtlinie) ein weit zu verstehender unbestimmter Rechtsbegriff ist. Das BMF möchte sich bei der Regelung des Datenzugangs für Dritte mit einem be rechtigten Interesse am Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Einsichts recht von Pressevertretern in das Grundbuch nach § 12 GBO orientieren (Beschluss vom 28.08.2000, 1 BvR 1307/91) und meint, es müsse ein konkretes Interesse an der Gesellschaft vorhanden sein. Eine praktische Umsetzung und spätere- auch
&. I W Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sErTEsvON9 datenschutzkonforme- Anwendung dürfte meines Erachtens ohne Legaldefinition schwierig werden. Ich rege deshalb an, das berechtigte Interesse normenklar zu de finieren, zumal der Zugang zu den im Register hinterlegten personenbezogenen Da ten einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Ich begrüße in diesem Zusammenhang Ihre Aussage, die Schufa solle keinen Zugriff auf das Verzeichnis erhalten. Datenschutzrelevant ist darüber hinaus, in welcher Form das BMF den Zugang zu den im Register hinterlegten Daten regeln will. Ich empfehle zu überlegen, ob eine "Ciearingstelle" eingerichtet werden könnte, die "Einsichtsgesuche" von Dritten mit berechtigtem Interesse prüft und somit einen webbasierten unmittelbaren Zugriff auf die Daten filtert. -........___ .,
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit SEITE 6 VON 9 2 BVerfGE 65, S. 1-71 (Volkszählungsurteil); BVerfGE 120, S. 351-377 (Sammlung von ge schützten Daten durch Steuerbehörden); BVerfGE 120, S. 378-433 (Automatisierte Kennzei chenerfassung); BVerfGE 133, S. 277-377 (Antiterrordatei)
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit SEITE 7VON 9
� Oie Bundesbeauftragte W' I für den Datenschutz und die Informationsfreiheit SEITEBVON 9 Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dr. Müller