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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister“
Aschkowskl, Blrglt(Pool VII) I s Von: Wienker Or., Ehsa Maria (VII A 3) Gesendet: Donnerstag, 3. Dezember 2015 18:17 An: Referat VIIA3 Betreff: WG: Schaffung eines Registers für die Erfassung wirtschaftlich Berechtigter <TICKET: 262447> Anlagen: 2015_11 04172(5).docx zSA il VII A 3-WK S023114110004 020 • fW13-Re9stet) Dr: Elisa Maria Wienker Referat VII A 3 (Zahlungsverkehr, Geldwäscheprävention) Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Telefon: +49 (0)30-18-682-1876 Fax: +49 (0)30 18-682-881073 E-Mail: elisamaria.wienker@bmf.bund.de Internet: http://www.bundesfinanzministerium.de Von: Wienker Dr., Elisa Maria (VII A 3) Gesendet: Dienstag, 1. Dezember 2015 12:22 An: Findeisen, Michael (VII A 3) Betreff: Schaffung eines Registers für die Erfassung wirtschaftlich Berechtigter <TICKET: 262447> Lieber Herr Findeisen, wie besprochen anbei der Entwurf einer Email und das von Frau Friedrich angelegte und nun überarbeitete Hintergrundpapier. Mit besten Grüßen Maria Wienker *** (Betreffzeile: Datenschutz I Register zu wirtschaftlich Berechtigten aus der 4. Anti-Geldwäscherichtlinie] Sehr geehrte sehr geehrter wir möchten mit Ihnen im Zusammenhang mit der bevorstehenden Umsetzung der 4. Anti-Geldwäscherichtlinie (EU 2015/849) in Kontakt treten, die bis zum Juni 2017 erfolgt sein muss (eine raschere Umsetzung ist im Lichte der jüngsten Terroranschläge allerdings angestrebt). Das hat folgenden konkreten Hintergrund: Nach Artikel 30 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ein Register einrichten, das Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern (alternativer Terminus wirtschaftlich Berechtigte) von juristischen Personen enthält. Dabei handelt es sich um Daten von natürlichen Personen wie Name, Monat und Jahr der Geburt, Staatsangehörigkeit sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Absatz 5 regelt, dass nicht nur Behörden zu Zwecken der Geldwäschebekämpfung, sondern auch Private auf diese Daten zugreifen können sollen, um ihre geldwäscherechtliehen Sorgfaltspflichten, zu denen die Identifizierung des s 1
wirtschaftlichen Eigentümers einer juristischen Person bei Begründung einer Geschäftsbeziehung oder bei Transaktionen ab bestimmten Schwellenwerten gehört. Ferner sollen auch Dritte mit einem "berechtigten Interesse" Zugang erhalten. Artikel 30 Absatz 5 Satz 2 stellt ausdrücklich klar, dass der Zugang zu dem Register im Einklang mit dem Datenschutzrecht erfolgen soll. Wir möchten Ihnen daher die Überlegungen zur Umsetzung des Registers zukommen lassen (Anhang) und wären für Ihre Einschätzung unter dem Aspekt des Datenschutzes dankbar. Zum Schluss noch einmal kurz zum Zeitplan der Umsetzung: Wir arbeiten derzeit an einem Referentenentwurf, der in der ersten Hälfte von 2016 fertig werden soll. Insofern würden wir uns gern sehr zeitnah mit Ihnen austauschen. Wir würden gern die Gelegenheit wahrnehmen, das Register und die datenschutzrechtlichen Aspekte mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch zu besprechen. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Dr. Elisa Maria Wienker Referat VII A 3 (Zahlungsverkehr, Geldwäscheprävention) Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Telefon: +49 (0)30-18-682-1876 Fax: +49 (0)30-18-682-881073 E-Mail: elisamaria.wienker@bmf.bund.de Internet: http://www.bundesfinanzministerium.de 2
I 20 151 1 1 04172 I VII A 3 - WK 5023114/ l 0004 :002 Konzept zur Umsetzung der Transparenzanforderungen aus der 4. Anti Geldwäscherichtlinie (EU 2015/849) zur ldentiilZierung wirtschaftlich Berechtigter von juristischen Personen I. Vorgaben der 4. Anti-Geldwäscherichtlinie Artikel 30 Absatz 1 der 4. Anti-Geldwäscherichtlinie ("Richtlinie") sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ein Register einzurichten haben, das Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen enthält. Zweck ist, dass staatliche Behörden bei der Geldwäschebekämpfung aber auch Verpflichtete im Rahmen ihrer geldwäscherechtliehen Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden das Register nutzen können. Ferner soll der Zugang auch Dritten mit einem "berechtigten Interesse" offen stehen. Die Datensätze sollen mindestens folgenden Umfang haben (Artikel 30 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie): • Name • Monat und Jahr der Geburt • Nationalität • Wohnsitzland • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Die Anzeigepflicht besteht gern. Artikel 3 Nr. 6 lit. a der Richtlinie unter den folgenden Voraussetzungen: • Eine Person hält 25% zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25% (direktes Eigentum); oder • eine Gesellschaft, die von einer oder mehreren natürlichen Personen kontrolliert wird, oder mehrere Gesellschaften, die von derselben Person kontrolliert werden, hält bzw. halten einen Aktienanteil von 25% zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von 25% oder mehr (indirektes Eigentum); oder • es werden andere Formen der Kontrolle der jeweiligen juristischen Person ausgeübt, wie sie in Artikel 22 Absätze 1 bis 5 der 4. Richtlinie 20 1 3134 niedergelegt sind.
-2- Den Mitgliedstaaten steht es frei, in welchen Registern sie diese Daten sammeln. Dabei wird für Deutschland favorisiert, nicht das Handelsregister zu nutzen (unter II.), sondern einen zugangsbeschränkten Teil im Unternehmensregister einzurichten (unter Ill.).
- 4- 3. Abruf-Verfahren Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie bestimmt, welche Gruppen Zugang zu dem Register erhalten sollen. Der Zugang würde entsprechend Artikel 30 Absatz 5 lit. a den zuständigen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden sowie dem Financial Intelligence Unit eingeräumt werden sowie den Verpflichteten des GwG "bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden" (Artikel 30 lit. b) und Dritten mit einem berechtigten Interesse (Artikel 30 lit. c). Artikel 30 Absatz 5 Satz 3 klar, dass der Zugang zu den Angaben zu den wirtschaftlich im Einklang mit den jeweiligen Datenschutzvorschriften erfolgt. Die nachfolgenden Vorschläge stehen also unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit dem Datenschutz: Die Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten sollen in einem zugangsbeschränkten Bereich des Unternehmensregisters gespeichert werden. Der Zugang soll nach vorheriger beantragter Registrierung erfolgen. Zu diesem Zweck sind dem Setreiber des Bundesanzeigers Unterlagen einzureichen, die belegen, dass die Person zu einer der berechtigten Gruppen zählt. Daraufhin wird vom Setreiber des Bundesanzeigers ein Benutzername und Zugangscode vergeben, der zukünftig den Zugang zum SO-Bereich ermöglicht. Bei dem Zugang der Verpflichteten stellt sich allerdings das Problem, dass der Zugang so beschränkt sein müsste, dass auch sichergestellt ist, dass die Daten im Rahmen einer konkreten Identitätsprüfung bei Begründung einer Geschäftsbeziehung oder einer gelegentlichen Transaktion außerhalb der Geschäftsbeziehung und oberhalb der relevanten Schwellenwerte stattfindet. Andernfalls hätte ein Verpflichteter unabhängig von einem konkreten Bezug Zugang zu den gesamten gesammelten Daten in dem Register, was einer Quasi-Öffentlichkeit des Registers gleichen würde. Denkbar wäre hier, dass das betroffene Unternehmen, dessen Überprüfung ansteht, einwilligen muss, dass der Verpflichtete die Daten abrufen kann (hier wäre technisch zum Beispiel eine Freischaltung des Verpflichteten durch das betroffene Unternehmen denkbar). Die Einwilligung in Form der Freischaltung oder Ähnlichem könnte etwa als Bedingung des Verpflichteten für die Begründung einer
-5 - Geschäftsbeziehung oder das Zustandekommen einer Transaktion ausgestaltet sein (vergleichbar mit derEinwilligung zumEinholen einer Schufa-Auskunft). Weiterhin sieht die Richtlinie in Artikel 30 Absatz 5 vor, dass alle Personen oder Organisationen, die "ein berechtigtes lntere_sse nachweisen können" Zugang zu dem Register haben sollen. Hier könnte die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch als Leitlinie dienen. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass es für das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne des § 1 2 der Grundbuchordnung nicht ausreicht, wenn die Presse allgemein in einer bestimmten Angelegenheit recherchiert und - ohne konkrete Bezugnahme auf Rechte der im Grundbuch Eingetragenen -Einsicht in das Grundbuch begehrt. "Ansonsten müsste ein berechtigtes Interesse im Sinne des§ 12 der Grundbuchordnung stets bejaht werden, wenn die Einsicht von einem Pressevertreter begehrt würde. Bei dieser Sachlage wäre jedoch eine verlässliche Prüfung des Informationsinteresses der Presse durch das Grundbuchamt nicht mehr gewährleistet. Vielmehr würde einseitig den Belangen der Presse der Vorrang eingeräumt, ohne den ebenso schutzwürdigen Belangen des Eingetragenen hinreichend Rechnung tragen zu können." (Beschluss vom 7. Oktober 2000 - 1 BvR 152 1/00 - Absatz-Nr. 6).Eine Regelung für den Zugang zu dem Register mit Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten muss im Lichte dieser Rechtsprechung entwickelt werden. Artikel 30 Absatz 9 der Richtlinie sieht grundsätzlich für den Zugang von Verpflichteten und Dritten mit berechtigtem Interesse Beschränkungsmöglichkeiten unter "außergewöhnlichen Umständen" vor, wenn der Zugang den wirtschaftlichenEigentümer dem Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt oderEinschüchterung aussetzen würde oder wenn der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder anderweitig geschäftsunfahig ist. Auch hier bedarf noch der Klärung, wie diese Regelung in der Praxis umgesetzt werden kann und welche Behörden das Vorliegen der außergewöhnlichen Umstände beurteilen werden.