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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister

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) Aschkowski, Birgit(Pool VII Von:                         Lehnardt Dr., Chia (VII A 3a) Gesendet:                    Dienstag, 31. Januar201714:14 An:                          Referat VIIA3a Betreff:                     WG: Bitte um Veranlassung: Umsetzung 4. GeldWRL - öffentlicher Zugang zum Transparenzregister Wichtigkeit:                 Hoch Kategorien:                  gedruckt Bitte zSa 5023/14/10004:001 und 004, danke Von: Hermes Dr., Judith (VII A 3a) Gesendet: Montag, 23. Januar 2017 19:06 · An: Verteiler Referat VII A 3a Betreff: WG: Bitte um Veranlassung: Umsetzung            4. GeldWRL- öffentlicher  Zugang zum Transparenzregister Wichtigkeit: Hoch Zur Information Von: Löhr Dr., Kerstin (PSt M) Gesendet: Montag, 23. Januar 2017 15:32 An: Holle Dr., Levin (VII); Rangen, Franz Hubert (VII A 2); Vorzimmer AL VII; Pleyer Dr., Marcus (VII A); Hermes Dr., Judith (VII A 3a) Ce: Kuhn Dr., Anja (St S); Vorzimmer St Steffen; Büro PSt Meister Betreff: Bitte um Veranlassung: Umsetzung 4. GeldWRL- öffentlicher Zugang zum Transparenzregister Wichtigkeit: Hoch AL VII Vor dem Hintergrund der beigefügten Vorlage bittet PSt M nach Rücksprache bei M um 1.  Anpassung der Vergehensweise dahingehend, in der Kabinettvorlage einen öffentlichen Zugang zum Transparenzregister nicht vorzusehen (d.h. hinsichtlich des öffentlichen Zugangs 1:1- Um setzung der 4. GeldWRL), 2.   Bitte an BMI und BMJV um vertiefte verfassungsrechtliche Prüfung der Argumente der Familienunternehmer, sowie 3.   Kürzung des AE (wird durch Büro PSt M vorgenom m en). Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung. Vielen Dank! Kerstin löhr SKM_(30817012... 1
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2017/0029044 VII A 3a- WK    5023/14/10004:019                                                                              17. Januar 2017 MRin Dr. Hennes RDin Merzbach PStM    � 9;J/&f mit der Bitte um Zeichnung des Schreibens unter I. Referentenentwurf  zur Umsetzung der 4. .EU-Geldwäscberichtlinie; Öffentlicher Zugang zum Transparenzregister A nforderung vom 4. Januar 2017 I. Antwortentwurf Kopf: PStM A:z.: wie vor DIEFAMILIENUNTERNEHMER e.V. Herrn Lutz Goebel und                       e· �                   . .... ... . . ..... . Nr. .................. .        .. . .        .. Herrn A lbrecht von der Hagen .            n am ·�   �.l:1..QA. A von��....... .. . ..3;,9. d · Charlottenstraße 24                         G�esen am .. . .                                 von .. .......:    . .... ..                     W'llll . 11017 Berlin                                Abgas,ar1dt M1 .. ....              '. ... . ...        ••••••••••••••••• . . .. ..........."....Anlagen . Referentenentwurf zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie; Öffentlicher Zugang  zum Transparenzregister Eingang im Büro 211 Jan. 2017 St Dr. Steffen
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-2- llir Schreiben vom 3. Januar 2017 Sehr geehrter Herr Goebel, sehr geehrter Herr von der Hagen, vielen Dank für llir o.g. Schreiben, in dem Sie Ihre Bedenken gegen einen öffentlichen Zugang zum Transparenzregister mit Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen, bestimmten Gesellschaften, Trusts und Trust-ähnlichen Rechtsgestaltungen vorbringen. Das einzurichtende Register mit Informationen über wirtschaftlich Berechtigte von Unternehmen soll die Transparenz im Geschäftsverkehr erhöhen und so das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Wirtschaftssystems stärken. Diese Erhöhung der Transparenz soll ferner dazu beitragen, denMissbrauch von Unternehmen etwa zum Zweck der Geldwäsche zu verhindern. Hieran orientiert sich die Ausgestaltung des Zugangs zum Transparenzregister. Die   4. EU-Geldwäscherichtlinie verlangt den Registerzugang für alle, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, und erlaubt denMitgliedstaaten ausdrücklich, einen darüber hinausgehenden umfangreicheren Zugang einzuräumen. Der Kommissionsvorschlag           zur Änderung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie vom Juli 2016 sieht selbst einen weitgehend öffentlichen Zugang vor. Diesen A nsatz hat der Referentenentwurf antizipiert.Manch andere Mitgliedstaaten wie etwa das Vereinigte Königreich haben bereits ein öffentliches Transparenzregister eingetnhrt oder planen dies1wie wohl die Niederlande und die skandinavischen Länder. Bei der A usgestaltung des Transparenzregisters im Referentenentwurf wurde auch berücksichtigt, dass in Deutschland in weitem Umfang ohnehin bereits Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten öffentlich zugänglich sind, nämlich im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Vereins-, und Untemehmensregister. Die Einsichtnahme in diese Register ist jedermann zu Informationszwecken möglich; ein berechtigtes Interesse muss dafiir nicht nachgewiesen werden. So lassen sich beispielsweise aus Gesellschafterlisten 1 von Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Handelsregister die A nteilseig ner mit Vor-   / und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort sowie der Höhe des Geschäftsanteils ersehen. Häufig wird es sich bei den Gesellschaftern mit A nteilen von mehr als 25% um die wirtschaft- lich Berechtigten handeln. Daher wird das Transparenzregister insoweit lediglich eine Portalfunktion ausüben und hierauf verlinken. Die erstmals originär durch das Transparenz- register öffentlich zugänglichen Informationen umfassen daher lediglich einen Teilbereich.
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-3- Zu Recht weisen Sie darauf hin, dass gesetzliche Regelungen die Grundrechte und das Verhältnismäßigkeitsprinzip wahren müssen. Dem trägt der Referentenentwurf dadurch Rechnung, dass auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten die Einsichtnahme in das Transparenzregister vol1ständig oder teilweise beschränkt wird, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen. Dies ist   zum  einen der Fall, wenn der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Zum anderen liegen schutzwürdige Interessen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer einer Straftat wie beispielsweise einer Etpressung zu werden. Femer sieht der Referentenentwurf fiir bestimmte als besonders schutzwürdig eingestufte Konstrukte, nämlich fiir Trusts bzw. Trust-ähnliche Rechtsgestaltungen mit Verwaltern, die nicht gewerbsmäßig handeln, von vornherein keinen öffentlichen,· sondern einen gestaffelten Registerzugang vor. Beim gestaffelten Zugang wird nach der Funktion derjenigen unterschieden, die in das Transparenzregister Einsicht nehmen dürfen, und dementsprechend der Zweck der Einsichtnahme begr:enzt. Damit können außer Behörden und              . geldwäscherechtlich Verpflicht - �fonstige Personen nur für den Fall das Transparenzregister .. - einsehen, dass sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Nach meiner Ansicht ergibt sich aus der Zusammenschau der vorgenannten Aspekte, dass der Referentenentwurf eine ausgewogene Balance findet zwischen dem Bemühen um mehr Transparenz im Interesse einer Vertrauensstärkung in die Integrität des Geschäftsverkehrs und den schutzwürdigen Interessen des Einzelnen an der Wahrung seiner Privatsphäre in wirtschaftlichen Angelegenheiten. ��    \�\ic:htl..-1      'r�(bt� z.U. PSt M II.     Sachverhalt und Stellungnahme 1.      Europäische Verhandlungen Der Kommissionsvorschlag fiir eine Änderung der 4. Geldwäscherichtlinie (FF BMF) und der Publizitätsrichtlinie (FF BMJV) vom Juli   2016 sieht grundsätzlich einen öffentlichen Zugang zum Transparenzregister vor. In den Ratsverhandlungen war die Ausgestaltung des Registerzugangs - öffentlich oder nur beschränkt (Behörden i.R. ihrer Zuständigkeiten, Vetpflichtete i.R. ihrer Kundensorgfalts­ pflichten, sonstige Personen bei berechtigtem Interesse) -lange streitig, auch mit Blick auf die einschlägige Rechtsgrundlage und damit zusammenhängende Rechtfertigung für einen
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- 4 - ----- öffentlichen Zugangper Rechtsdienst der Kommission vertra� _9!e,AuffassWig, der _ öffentliche Registerzugang könne nicht allein mit geldwäscherechtliehen Aspekten gerichtsfest gerechtfertigt werden, sondern     primarr�lit der Erhöhung der Transparenz im Geschäftsverkehr und der S    tär�ertrauens in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des finanzsystems. Qaher-Sei die Publizitätsrichtlinie (Rechtsgrundlagc Art. 50 AEUV) der richtige _!Y:.g.e�tandort für einen öffentlichen Zugang, nicht die 4. GeldwäScherichtlinie �-eClitsgrundlage Art 114 AEUV). Für den öffentlichen Zugang traten u  · lSO«�SOJilaere : Vehement dagegen waren vor �terstützt wurden, weil diese Länder für Trusts einen öffentlichen Zugang ablehnten. Der Streit wurde.also dadurch verschärft, dass nach der 4. Geldwäscherichtlinie bei Trusts - anders als bei Gesellschaften - nur Behörden zwingend Zugang zum Register haben müssen und gegensätzliche Ansichten zur Frage der Gleichbehandlung von Gesellschaften und Trusts bestanden. Eine Verständigung auf den Text der allgemeinen Ausrichtung im AStV am 20. Dezember 2016 war nur möglich, weil er nun einen beschränkten Registerzugang sowohl bei Gesellschaften als auch bei Trusts vorsieht; die Öffentlichkeit muss danach also für den Registerzugang ein berechtigtes Interesse nachweisen. Damit ging• man immer noch über die bisherige Regelung der 4. Geldwäsche­ richtlinie hinaus, aber nur für Trusts. Der Rechtsdienst des Rats machte nach Ablauf der Frist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten dem Text der allgemeinen Ausrichtung widersprechen konnten, den Mitgliedstaaten ein als vertraulich eingestuftes Rechtsgutachten über die Vereinbarkeit des öffentlichen Zugangs mit Datenschutzgarantien verfiigbar. Darin stimmt er mit dem Rechtsdienst der Kommission darin überein, dass die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfmanzierung allein einen öffentlichen Registerzugang nicht rechtfertigt. Darüber hinaus bestreitet der Rechtsdienst des Rates allerdings auch die Verhältnismäßigkeit des öffentlichen Registerzugangs, wie er im Kommissionsvorschlag ausgestaltet ist. Stattdessen könne ein auf berechtigtes Interesse beschränkter Registerzugang nur unter engen Voraussetzungen zulässig sein, womit der Rechtsdienst des Rates sogar die Regelung der 4. Geldwäscherichtlinie in Frage stellt. Ferner hätte die Kommission vor Verabschiedung ihres Vorschlags den Europäischen Datenschutzbeauftragten konsultieren müssen. Es zeichnet sich bereits ab, dass die Zugangsregelung der allgerneinen Ausrichtung dem Europäischen Parlament    bei weitem nicht ausreicht: In der Sitzung der federführenden Ausschüsse ECON und LIBE am 12. Januar 2017 sprachen sich neben den Berichterstattern weitere Mitglieder der Fraktionen EVP, S&D, ALOE und GUEINGL fiir den öffentlichen
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- 5- Zugang aus. Die Ausschüsse werden über den Bericht        am  25. Januar 2017 beschließen. Danach beginnt der Trilog. 2.      Deutsche Position Deutschland hat sich in den Ratsverhandlungen einem öffentlichen Registerzugang nicht verschlossen, solange die verfassungsrechtlichen Datenschutzvorgaben beachtet sind (s. als Anlage beigefügte M-Vorlagevom       13. September 2016). BMN hatte die grundrechtliche Dimension von öffentlichen Transparenzregistern geprüft und war zu dem Schluss gekommen, dass der öffentliche Zugang zu rechtfertigen sei, vorausgesetzt die im Transparenzregister erfassten personenbezogenen Daten seien überschaubar. Bei der Güterahwägung berücksichtigte BMN die mit der Öffentlichkeit verbundene Präventionswirkung, das Interesse des Rechtsverkehrs an schnell und leicht erhältlichen Informationen über wirtschaftlich Berechtigte etwa für die Durchsetzung von Durchgriffsansprüchen auf den Treugeber und ein allgemein-politisches Interesse an transparenten wirtschaftlichen Strukturen. BMJV wies darauf hin, dass jedes dieser Argumente fiir sich genommen wohl      zu schwach wäre, um den Eingriff zu rechtfertigen, und nur in der Gesamtschau das Ergebnis des öffentlichen Zugangs zmn Transparenzregister zu rechtfertigen sei. Auch V A    5 hat den im Referentenentwurfvorgesehenen im Wesentlichen öffentlichen Registerzugang geprüft und befunden, dass der Referentenentwurf       zu  einem angemessenen Ausgleich zwischen den Datenschutzinteressen der Bürger und den Interessen der Allgemein­ heit an effektiver Aufdeckung und Verfolgung von Geldwäsche bzw. anderen strafbaren Handlungen und an der Sicherung des Vertrauens in die Integrität des Wirtschaftssystems durch transparente wirtschaftliche Strukturen kommt. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wurde bei der Erarbeitung des Referentenen-twurfs kontinuierlich beteiligt: Auf ihre Stellungnahme zum Transparenzregister von Mitte Oktober    2016 hat BMF detailliert geantwortet und gewisse Anpassungen im Entwurf vorgenommen. Weitere Fassungen des Gesetzesentwurfs hat die BfDI erhalten, ist darauf aber inhaltlich nicht vertieft eingegangen, insbesondere hat sie keine dezidierten, fundierten Einwände gegen den vorgesehenen grundsätzlich öffentlichen Registerzugang erhoben. An der Ressortbesprechung Mitte Dezember          2016 hat die BfDl trotz Einladung nicht teilgenommen. Da BMF weiterhin an einem sachkundigen Austausch mit der BIDI zu konkreten datenschutzrechtlichen Anforderungen interessiert ist, hat BMF der BfDI ein bilaterales Gespräch zum  Jahresbeginn angeboten, das noch nicht zustande gekommen ist.
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- 6 - DIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V. haben ihr Schreiben breit gestreut Wld sich mit ihrem Ailliegen unter anderem an den bayerischen Ministerpräsidenten Seehoferund ChefBK gewandt. Auch die Wirtschaftswoche bat bereits hierzu berichtet.
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