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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister

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VII A 3a - WK 5023114110004 :019 MRin Dr. Hermes RDin Merzbach 2694 3606 6. Februar 20lf(J BILATERALES GESPRÄCH MIT BMJV AM Tag. Monat 2017 Zugang zum Transparenzregister • Im Kabinettentwurf wird- anders als noch im Referentenentwurf- ein gestaffelter Registerzugang vorgesehen. Damit wird die 4. Geldwäsche-RL insoweit 1:1 umgesetzt, ohne mögliche Änderungen durch die laufenden EU­ Verhandlungen zu berücksichtigen. • Zugleich prüfen BMI und BMN (bis 9. Februar) vertieft, ob ein öffentlicher Registerzugang verfassungsrechtlich zulässig wäre. Dabei berücksichtigen sie ergebnisoffen die Argumente des Verbands Die Familienunternehmer e.V. und das Gutachten des Ratsrechtsdiensts. • Diese Prüfung und die weiteren Verhandlungen der Änderungs-RL (Trilog beginnt alsbald) sollten abgewartet werden. Sachstandsvermerk • 4. Geldwäschc-RL: sieht gestaffelten Zugang (d.h. Behörden i.R. ihrer Zuständigkeiten, Verpflichtete i.R. ihrer Kundensorgfaltspflichten, sonstige Personen bei berechtigtem Interesse) zu Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten (wB) vonjuristischen Personen und Gesellschaften vor. Bei Trusts und Trust-ähnlichen Rechtsgestaltungen sieht RL zwingend Zugang von Behörden, optional von Verpflichteten zu wB-Informationen vor. Berechtigtes Interesse ist nicht definiert. • KOM- Vorschlag zur Änderung der 4. Geldwäsche-RL: sieht grds. öffentlichen Zugang vor und gestaffelten Zugang nur bei "private trusts", d.h. bei denen der Trustee nicht gewerbsmäßig handelt. Berechtigtes Interesse wird in Erwägungsgrund konkretisiert. • Allgemeine Ausrichtung des Rats zur Änderungs-RL: sieht gestaffelten Zugang zu WB­ Informationen vor, auch solchen von Trusts und Trust-ähnlichen Rechtsgestaltungen, insoweit weiter als die 4. Geldwäsche-RL. Berechtigtes Interesse soll von den Mitgliedstaaten detailliert definiert werden. Rechtsdienst des Rats hat kürzlich kritisches Gutachten vorgelegt, das sogar die Zugangsregelung der • 4. Geldwäsche-RL anzweifelt. EP-Position zur Änderungs-RL: fraktionsübergreifend (auch EVP) wird nach Berichtsentwurf grundsätzlich öffentlicher Zugang gefordert- wie KOM-Vorschlag, z.T. werden weitergehende Forderungen erhoben, z.B. auch Erfassung des wB von Grundstücken. • Referentenentwurf: folgte ursprünglich bei Zugangsregelung dem KOM-Vorschlag zur Änderungs-RL. Verhältnismäßigkeit sollte v.a. gewahrt werden, indem auf Antrag des wB
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2 die Einsichtnahme in das Transparenzregister beschränkt wird, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Interessen des wB entgegenstehen (z.B. minderjähriger wB, Gefahr flir Leib oder Leben des wB). BMJV und VAS hatten Verfassungsmäßigkeit des öffentlichen Zugangs bejaht. • Kabinettentwurf: Nach BMF-Leitungsentscheidung ist Zugang zum Transparenzregister nun nicht mehr öffentlich ausgestaltet, sondern entspricht mit gestaffeltem Zugang insoweit 1:1 der 4. Geldwäsche-RL. Der Koalitionsvertrag sieht 1: I-Umsetzung europarechtlicher Vorgaben vor; ein öffentlicher Zugang wäre überschießend. Berechtigtes Interesse wird- vergleichbar der Grundbuchordnung- gedeutet als ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse und in Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche, von deren Vortaten und von Terrorismusfinanzierung gesetzt. Fachjournalisten und Nichtregierungsorganisationen, welche in diesem Bereich tätig sind bzw. recherchieren, sollen laut Gesetzesbegründung Einsicht nehmen können (so M­ Aktionsplan von April 2016). BMJV wollte auf Arbeitsebene an öffentlichem Zugang festhalten und dies sehe nach zwischenzeitlicher Leitungsbefassung BM Maas genauso. • Vertiefte Verfassungsprüfung eines öffentlichen Zugangs durch BMI und BMJV unter Berücksichtigung der Argumente des Verbands Die Familienunternehmer e.V. ist angefragt; Prüfungsergebnisse sollen BMF bis zum 9. Februar übermittelt werden, da erstes Berichterstattergespräch auf den • 14. Februar terminiert ist. Öffentlicher Zugang zum Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Vereins-, und Unternehmensregister: Informationen in diesen Registern (auch über wirtschaftlich Berechtigte) sind öffentlich zugänglich. Die Einsicht istjedem möglich; ein berechtigtes Interesse muss dafür nicht nachgewiesen werden. Zum Beispiel kann jedermann GmbH­ Gesellschafterlisten im Handelsregister einsehen, welche die Anteilseigner mit Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort sowie der Höhe des Geschäftsanteils aufführen. Das Transparenzregister wird diese Daten nutzen, indem es darauf verlinkt (Portalfunktion). • Eingeschränkter Zugang z.B. zum Grundbuch und Melderegister: Für die Einsicht ins Grundbuch bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses. Beim Melderegister dürfen an Privatpersonen oder -institutionen einfache Auskünfte über Vor- und Nachnamen sowie aktuelle Anschriften und ggf. die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist, erteilt werden; für erweiterte Auskünfte aus dem Melderegister (z.B. auch zu Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden. Bilaterales Gesprach 2017
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