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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister

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Aschkowski, Birgit (Pool VII) Hermes Dr., Judith (VII A 3a) Dienstag, 24. Januar 2017 12:02 Sv�n.Berger@bmi.bund.de; Busch-Ma@bmjv.bund.de OeSII1@bmi.bund.de; boehme-fr@bmjv.bund.de; Merzbach, Sarah (VII A 3a); Lehnardt Dr., Chia (VII A 3a); Referat VIIA3a Bitte BM Schäuble um verf.rechtl. Prüfung von BMI und BMJV zur Ausgestaltung des Zugangs zum Transparenzregister Von: Gesendet: An: Ce: Betreff: Lieber Herr Berger, lieber Herr Busch, unser Minister hat gestern entschieden, dass jedenfalls für den Kabinettentwurf der Zugang zum Transparenzregister nicht öffentlich ausgestaltet werden soll, sondern entsprechend den Vorgaben der 4. Geldwäsche-RL (="gestaffelter Zugang"), ohne erwartete Änderungen durch die laufenden EU-Verhandlungen zu berücksichtigen. Auf den Kabinetttermin des 8. Februar 2017 arbeiten wir weiter hin. Zugleich haben wir den Auftrag bekommen, die beiden Verfassungsressorts BMI und BMJV um vertiefte verfassungsrechtliche Prüfung des öffentlichen Zugangs zu bitten. Könnten Sie diesen Prüfungswunsch bitte an die zuständigen Referate in Ihren Häusern weitergeben? Bei der Prüfung sollten zum einen die in der Stellungnahme der Familienunternehmer (s. Anlage 1) vorgebrachten Argumente verfassungsrechtlich bewertet werden. Zum anderen sollte auch das vom Rechtsdienst des Rates als LIMITE eingestufte Gutachten (s. Anlage 2) ausgewertet und eigenständig aus deutscher Verfassungssicht beurteilt werden. Die Ergebnisse der vertieften verfassungsrechtlichen Prüfung von BMI und BMJV erbitten wir bis zum 9. Februar mit Blick auf das erste Berichterstattergespräch in der 7 KW. Für Rückfragen stehen wir Ihnen und den Kollegen in den Fachreferaten jederzeit gerne zur Verfügung. Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen Judith Hermes Reg VII A 3a: bitte zSa 5023714/10004:019 Dr. Judith Hermes, LL.M. Referatsleiterin I Head of Div ision Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung I Anti-Money Lauodering and Combating Terrorism Financing Bundesministerium der Finanzen I Federal Ministry of Finance Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Telefon: +49 (0)30 18 682-2694 E-Mail: judith.hermes@bmf.bund.de Internet: http:/w /w w.bundesfinanzministerium.de Anlage 1_ StN Anlage Familienunteme.. 2_Gutachten des... . 1 /0
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STELLUNGNAHME DIE FAMILIEN UNTERNEHMER Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztrans­ aktionsuntersuchungen Einrichtung eines Transparenzregisters wirtschaftlich Berechtigter (Uitimate Beneficial Ownership Register) DIE FAMILIENUNTERNEHMER begrüßen die Initiative der EU und der Bundesregierung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärker zu bekämpfen. Ströme von illegalem Geld können die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und eine Bedrohung für den Binnenmarkt der Union, das Steueraufkommen ·der Mitgliedstaaten sowie die internationale Entwicklung darstellen. Ein wichtiges Element in der Bekämpfung von Geldwäsche ist die Identifikation von wirtschaftlich Berechtigten. Deshalb bedarf es zu Recht besserer Informationen dieser Personen, insbesondere derer, die sich Strohmännern bedienen, und einen effizienteren Austausch der nationalen Daten zwischen verschiedenen Staaten. Auch das Einrichten eines zentralen nationalen Registers ·der wirtschaftlich Berechtigten in einheitlicher strukturierter Form kann hierfür nützlich sein. Hingegen würde eine erhöhte Transparenz durch öffentlichen Zugang dieses Registers, wie es der Referentenentwurf vorsieht, mehr schaden als nutzen. Hinzu kommen erhebliche verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Bedenken. Denn bereits das Transparenzregister, wie es in der verabschiedeten Vierten EU-Geld­ wäscherichtlinie vorgesehen ist (mit einem Zugang nur für Personen mit einem berechtigten Interesse), stellt einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbe­ stimmung von Familienunternehmern dar. Hingegen wird die schwarzen Schafe eine solche Meldepflicht ihrer Daten nicht daran hindern, ihre Beteiligungen zu verstecken, zum Beispiel durch mehrstufige Beteiligungsketten über Ländergrenzen hinweg oder einfach, indem sie ihren Meldepflichten nicht nachkommen. Mit der weiteren Öffnung des Transparenzregisters für jedermann würde eine mögliche Verhältnismäßigkeit zwischen dem Ziel der Geldwäschebekämpfung und der Terrorismus­ finanzierung einerseits und dem grundrechtliehen Schutz personeller Selbstinformation vollends gesprengt und verfassungs)Nidrig. DIE FAMILIENUNTENEHMER befürchten, dass einerseits die wirklich gezielten Geldwäschefälle damit nicht verhindert werden, andererseits aber die Mehrzahl redlich geführter Familienunternehmen ihre persönlichen Verhältnisse offenlegen müssen. Hinzu kommen noch mehr Verwaltungspflichten und Haftungsrisiken. DIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V. Ninja-Antonia Reggelin, LL.M. Charlottenstraße 24 10117 Berlin Tel. 030 300 65-175 30. Dezember 2016 Fax 030 300 65-390 reggelin@familienuntemehmer.eu www.familienuntemehmer.eu Seite 1 von 8
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' STELLUNGNAHME :r,DIE FAMILIEN .UNTERNEHMER . . '" ... ·:. .•_ Zudem sind sie und ihre Familienangehörigen einem erheblichen persönlichen Sicherheits­ risiko z.B. durch mögliche Erpressung oder Entführung ausgesetzt. Bedenklich ist schließlich auch die Wahrnehmung, dass große Unternehmen unter General­ verdacht gestellt werden. Die Vielzahl an Gesetzesinitiativen, wie auch der vorliegende Vorschlag, nähren diese Verdachtsmomente, indem sie weit über das verhältnismäßig notwendige Maß hinausgehen. Für DIE FAMILIENUNTERNEHMER liegt in diesem Denkansatz eine nicht hinzunehmende Pauschalvorverurteilung, denn sie sind sich ihrer Pflichten und Verantwortung bewusst und leisten einen substantiellen Beitrag zum Wirtschaftsstandort in Deutschland und anderen Ländern, in denen sie tätig sind. Sie sind nicht notorische Steuervermeider oder Geldwäscher - Familienunternehmen denken in Generationen. Langfristiger Erfolg ist entscheidender als kurzfristige Gewinnmaximierung oder risikoreiche Verschleierung von Vermögen. Stabile Eigentümerstrukturen und die tiefe Verwurzelungen sorgen für eine enge Bindung zu Kommunen aber auch lokalen Steuerverwaltungen. 1. Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie Bedauerlich ist, dass die Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (EU 2015/849), die schon im Mai 2015 in Brüssel verabschiedet wurde, so spät von dem Bundesfinanz­ ministerium initiiert wird. Mit einer Umsetzungsfrist bis zum 26. Juni 2017 ist nun die saubere Implementierung der Richtlinie in die deutsche Gesetzgebung aufgrund der Vielzahl und Komplexität der Vorschriften sowie notwendigen Geschwindigkeit erheblich erschwert. Unverständlich ist insbesondere, dass weiteren Gesetzesinitiativen auf EU-Ebene vorge­ griffen wird, obwohl diese keineswegs vor einem nahen Abschluss stehen, gravierende verfassungsrechtliche Auswirkungen haben könnten und zwingend einer längeren Umsetzungsfrist als bis Juni 2017 bedürfen. Dies betrifft insbesondere die von der EU Kommission am 5. Juli 2016 vorgeschlagene Änderung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (COM(2016) 450 final), das Transparenzregister für jedermann zugänglich zu machen. Wie im Referentenentwurf festgehalten, "wird für die Ausgestaltung der Einsichtnahme in das Transparenzregister gefolgt, um die erwartete Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie bei der Ausgestaltung des Transparenzregisters zu antizipieren".1 Hingegen scheint man in Brüssel keineswegs zu einer schnellen Verabschiedung der Änderung zu kommen. Vielmehr ist es innerhalb der letzten zwei Wochen zu einer deutlichen Kehrtwende der Transparenzbestrebungen seitens des EU-Rates gekommen: Aufgrund erheblicher rechtlicher Bedenken seitens einiger Mitgliedstaaten und des juristischen Dienstes, ein öffentliches Register könne gegen EU-Grundrechte verstoßen, hat der EU-Rat am 19. Dezember 2016 einen neuen Vorschlag2 zur Änderung der Vierten EU-Geldwäsche- 1 2 Seite 94 des Referentenentwurfs. Neuer Richtlinienvorschlag des EU Rates vom 19.12.2016http://data.consilium.europa.eu/doc/document!ST- 15605-2016-INIT/en/pdf DIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V. Ninja-Antonia Reggelin, LL.M. Charlottenstraße 24 10117 Berlin Tel. 030 300 65-175 Fax 030 300 65-390 reggelin@familienunternehmer.eu www.familienunternehmer.eu 30. Dezember 2016 Seite2 von 8
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STELLUNGNAHME DIE FAMILIEN UNTERNEHMER richtlinie veröffentlicht und diesen mit einer eindeutigen Verhandlungsposition3 unterlegt: Öffentlicher Zugang zu dem Transparenzregister ist nur vorgesehen, wenn ein sogenanntes "legitimes Interesse" nachgewiesen werden kann. Dieses legitime Interesse sollen Mitglied­ staaten selbst definieren können. Aus Sicht von DIE FAMILIENUNTERNEHMER sollten schon aufgrund dieser unklaren Aussichten weiterer Transparenzbestrebungen nur die Vorgaben der im Mai 2015 verabschiedeten Vierten EU-Geldwäscherichtlinie mit einer Umsetzungsfrist bis zum 26. Juni 2017 geändert werden. Die nationalen Register werden bereits ohne die zusätzliche öffentliche Transparenz einen immensen Austausch von persönlichen Daten zur Folge haben. ln Deutschland muss solch ein Register erst eingerichtet werden und die nötigen Sicherheitsmaßnahmen geschaffen werden, um die Daten ausreichend vor Missbrauch zu schützen oder um zu vermeiden, dass die falschen Daten zu übermitteln, bevor ein solcher Austausch überhaupt erfolgen sollte. Weitere gesetzliche Anpassungen sollten erst erfolgen, wenn diese auf EU-Ebene verabschiedet wurden, eine erhöhte Transparenz auch nach Umsetzung der bisherigen Maßnahmen für nützlich empfunden wird, wenn die Register eingerichtet wurden und der regelmäßige Austausch zwischen Behörden erfolgt und die Vereinbarkeit mit EU-Rechten geprüft wurde. 2. Öffentlicher Zugang verstößt gegen Grundrechte der wirtschaftlich Berechtigten Des Weiteren sollte jeglicher Zugang (öffentlich oder mit einem legitimen Interesse) zu dem Transparenzregister wirtschaftlich Berechtigter nichtsdestotrotz anhand nationaler verfassungsrechtlicher Prinzipien geprüft werden, welche einen noch höheren Maßstab aufweisen als die europarechtlichen. Im Referentenentenwurf wird die Einführung eines öffentlichen Registers begründet mit der Erhöhung der Transparenz im Geschäftsverkehr, um so das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems zu stärken. Diese Erhöhung der Transparenz soll auch dazu beitragen, den Missbrauch der genannten Vereinigungen und Rechtsgestaltungen vor allem zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Des Weiteren geht es um "lnformationszwecke". Dieser Nutzen lässt sich nicht belegen bzw. hat sich auch nicht in anderen Ländern, die ein öffentliches Register eingeführt haben, erwiesen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Offenlegung von personenbezogenen Daten insbesondere gegenüber interessierten Laien für den zugrundeliegenden Regelungszweck der Bekämpfung des Geldwäscherisikos förderlich sein soll. Denn im Grunde müsste es zur effektiven Geldwäschebekämpfung um die Aufdeckung von Strohmannbeteiligungen gehen, bei denen der formale Gesellschafter wirtschaftlich unbedeutend ist und sich dahinter der wahre wirtschaftlich Beteiligte verbirgt. 3 Verhandlungsposition des EU Rates http://www.consilium.europa.eu/de/presslpress-releases/2016/12/20- money-laundering-and-terrorist-financing/ DIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V. Ninja-Antonia Reggelin, LL.M. Charlottenstraße 24 Tel. 030 300 65-175 Fax 030 300 65-390 reggelin@familienuntemehmer.eu 10117 Berlin www.familienuntemehmer.eu 30. Dezember 2016 Seite 3 von 8
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STELLUNGNAHME DIE FAMILIEN UNTERNEHMER Kriminell angelegte Strukturen werden andere Wege finden, als sich im deutschen Register offenlegen zu lassen. Hingegen birgt ein solches Register erhebliche Risiken für die dort genannten Personen. Diese müssen dem Ziel gegenüber abgewogen werden und einer Verhältnismäßigkeits­ prüfung standhalten. Wie die Bundesregierung in der Antwort zu einer kleinen parlamentarischen Anfrage am 16.10.2015 (Drucksache 18/6411) klarstellt, können die EU-Mitgliedstaaten aufgrund der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie "vorsehen, dass Personen und Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, einer gebührenpflichtigen Online-Registrierung unterliegen, dass sie nur teilweise Zugang zu den Informationen erhalten, und dass auf der Grundlage einer Härtefallprüfung Ausnahmeregelungen für den vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gelten. Solche Beschränkungen tragen dem Umstand Rechnung, dass es sich um im staatlichen Interesse gesammelte und zum Teil sehr sensible Daten handelt. Außerdem bestimmt Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie, dass der Zugang zu den Informationen im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften zu erfolgen hat. "4 Warum sich die Einschätzung nun mit Erscheinen des Referentenentwurfs so maßgeblich geändert haben soll, ist nicht ersichtlich. Wie bereits geschildert, wurde auf EU-Ebene keine Verschärfung verabschiedet. Vielmehr mehren sich genau diese rechtlichen Zweifel, dass das Transparenzregister über das berechtigte Interesse hinaus jedermann zugänglich sein soll. So stellte in Frankreich, wo ein öffentlich zugängliches Register insbesondere für Trusts bereits eingerichtet wurde, das dortige höchste Gericht die Verfassungswidrigkeit fest. 5 Jüngst hat die französische Regierung dementsprechend den Zugang zu den Daten in dem Register wirtschaftlich Berechtigter entschieden eingeschränkt. 6 Auch in Deutschland bestehen gegen den öffentlichen Zugang zum Transparenzregister höchste datenschutz- und verfassungsrechtliche Bedenken. Um den Schutz der Privatsphäre - gerade vor dem Hintergrund moderner Datenverarbeitung - zu stärken, hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 1983 das "Recht auf informationeile Selbstbestimmung" entwickelt.7 Es verleiht dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst zu bestimmen, wann und in welchem Umfang er persönliche Lebenssachverhalte preisgeben möchte. Das Recht auf informationeile Selbstbestimmung ist Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt wird. Es genießt daher Verfassungsrang und ist wesentliche Ausprägung der Menschenwürde und der allgemeinen Handlungsfreiheit. Einschränkungen dieses Rechts sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatliehen 4 5 6 http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/064/18064 11.pdf Conseil Constitutionnel - Decision no 2016-591 QPC du 21 octobre 2016 Ordonnance no 2016-1635 du 1er decembre 2016 renforc;ant le dispositif franc;ais de Iutte contre le blanchiment et le financement du terrorisme 7 BVerfGE 65,1 [41) DIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V. Ninja-Antonia Reggetin, ll.M. Charlottenstraße 24 10117 Berlin Tel. 030 300 65-175 Fax 030 300 65-390 reggelin@familienunternehmer.eu www.familienunternehmer.eu 30. Dezember 2016 Seite4von 8
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STELLUNGNAHME DIE FAMILIEN UNTERNEHMER Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis wird im vorliegenden Referentenentwurf vollständig umgekehrt: Verdachtsmomente im Hinblick auf Geldwäsche, auffällige Konzernstrukturen oder der Einsatz von Briefkastenfirmen sind nicht erforderlich. Alle persönlichen Daten der wirtschaftlich Berechtigten sollen vielmehr auf dem Präsentierteller ausgestellt werden. Unklar ist, warum der Eingriff im Wege des öffentlichen Zugangs bereits "durch die damit verbundene Präventionswirkung, das Interesse des Rechtsverkehrs an schnell und leicht erhältlichen Informationen über wirtschaftlich Berechtigte und ein allgemein- politisches Interesse an transparenten Rechtsstrukturen gerechtfertigt"8 sei. Befürchtet wird vielmehr eine erhebliche Einschränkung der Privatautonomie und eine Publizität, die die bisherigen Anforderungen wesentlich verschärft. Eine unmittelbare Beteiligung kann man sich z. B. auch sehr leicht in Form einer stillen Beteiligung, der Unterbeteiligung von Treu-handverhältnissen, von Optionen in Form von partiarischen Darlehen und einigen anderen Gestaltungen vorstellen. Auch Nießbrauchverhältnisse zwischen Unternehmereitern und ihren Kindern könnten darunter fallen. Der im Recht auf informationeile Selbstbestimmung innewohnende Anspruch, dass jedes Individuum entscheiden kann, welche Informationen es wem gegenüber wie preisgeben möchte, läuft ins Leere. Laut Medienberichten9 wurde auch das Bundesfinanzministerium zitiert, dass das Recht auf informationeHe Selbstbestimmung ganz grundsätzlich gegen ein offenes Register spricht. Diese Sensibilität werde auch von der Bundesbeauftragten für den Datenschutz so gesehen. Aufgrund dieser verfassungs- und datenschutzrechtlichen Bedenken sowie der fehlenden europarechtlichen Gesetzgrundlage durch mangelnden Konsens zur vorgeschlagenen Änderung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie sollte aus Sicht von DIE FAMILIENUNTER­ NEHMER von einem breiten öffentlichen Zugang zum Transparenzregister abgesehen werden. 3. Zugang für Personen mit einem sogenannten berechtigten Interesse Außerdem sollte der Zugang für Personen mit einem sogenannten berechtigten Interesse, wie er z.B. gem. § 20 Abs. 2 Nr. 3 GwG RefE für Trusts oder ähnliche Rechtsgestaltungen vorgesehen ist, ausreichend gewürdigt werden. So vermag auch die Argumentation der Geldwäschebekämpfung nicht zu überzeugen, wenn Fachjournalisten und zivilgesellschaftlichen Organisationen - wie sie als Beispiele genannt 8 Seiten 137-138 des Referentenentwurfs http://www.stern.de/politikldeutschland/tillacklkorruption--justizminister-heiko-maas-verspricht-voreilig-mehr­ transparenz-6864092.html DIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V. Ninja-Antonia Reggelin, LL.M. Charlottenstraße 24 10117 Ber1in Tel. 030 300 65-175 Fax 030 300 65-390 reggelin@familienuntemehmer.eu www.familienuntemehmer.eu 30. Dezember 2016 Seite5 von 8
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STELLUNGNAHME DIE FAMILIEN UNTERNEHMER werden - ein berechtigtes Interesse zugestanden wird. Denn allein der Nachweis einer Satzung oder eines Mandat, der sich "dem Einsatz gegen Geldwäsche, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung verschrieben hat" gern. § 20 Abs. 2 Nr. 3 GwG RefE, kann die mit der Offenlegung einhergehende Einschränkung des Rechts auf informationeile Selbstbestimmung, der Achtung des Privatlebens und des Schutzes personenbezogener Daten nach deutschem Recht womöglich nicht rechtfertigen. Insofern sollte erwogen werden, dass der Zugang zum Transparenzregister für Personen mit einem berechtigten Interesse nur von einem zuständigen Gericht geprüft und gewährt werden kann, wenn diese einen Antrag auf Einsicht von Daten für eine eng begrenzte, vorab genau formulierte Suchanfrage gestellt haben. Jede Suchanfrage sollte protokolliert werden, um nachzuvollziehen, wer welche Daten eingesehen hat. Dies ist auch für Strafverfolgungs­ zwecke und Beweisführung nützlich, sollten die eingesehenen Daten missbraucht werden. Diese Suchanfragen sollten dem entsprechenden wirtschaftlich Berechtigten mitgeteilt werden. Und auch eine amtliche Identitätsprüfung sollte erfolgen, wenn man sich als Interessierter in das Register einloggt Somit wird die Gefahr von "Fake Accounts" reduziert. Schließlich sollten bestimmte Daten nicht übermittelt werden. So enthält das britische Unternehmensregister z.B. nur den Geburtsmonat und das Jahr aber nicht den Geburtstag des wirtschaftlich Berechtigten, um Identitätsdiebstahl zu verhindern. Ähnliche Vorgaben enthält auch die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie.10 Entscheidend ist insofern auch die strikte technische Umsetzung, nur nach der Organisation in dem Register gern. § 20 Abs. 1 Ref-E GWG suchen zu können und nicht nach Namen oder anderen Merkmalen der natürlichen Personen. Denn ansonsten ergäben sich andere und weitaus umfassendere Einblicke in die Vermögenslage von Einzelpersonen und- aus Sicht eines Familienunternehmens- in die Vermögensverhältnisse der Unternehmerfamilie. 4. Gefahr für Leib und Leben Die in § 20 Abs. 3 GwG Ref-E bereits aufgezählten Straftaten - Betrug, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Erpressung oder räuberische Erpressung, eine strafbare Handlung gegen Leib oder Leben, Nötigung oder Bedrohung-veranschaulichen, welcher Gefahr sich der wirtschaftlich Berechtigte und seine Familienangehörigen aussetzen, wenn ihre personenbezogenen Daten öffentlich, oder Personen mit berechtigtem Interesse zugänglich sind. Insofern muss jedem wirtschaftlich Berechtigten ermöglicht werden, einen Antrag gern. § 20 Abs. 3 GwG Ref-E zu stellen, die eine vollständige oder teilweise Beschränkung der Einsichtnahme vorsieht. Fraglich ist jedoch, wie der genannte wichtige Grund nachgewiesen werden soll und welches Ermessen der registerführenden Stelle-einem privatrechtsförmigen Träger als Beliehenen-zugemessen wird. Außerdem sollte ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten gewährt werden, um solche Anträge zu stellen, bevor die registerführende Stelle automatisch bzw. eigenmächtig aufgrund dieses Gesetzes die Daten aus den '0 Art. 30 A bs. 5 Richtlinie (EU) 201 5/849 DIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V. Ninja·Antonia Reggelin, LL.M. Charlottenstraße 24 1 0117 Berlin vom 20. Mai 2015 Tel. 030 300 65-175 Fax 030 300 65-390 reggelin@familienuntemehmer.eu www.familienuntemehmer.eu 30. Dezember 2016 SeileSvon 8
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STELLUNGNAHME DIE FAMILIEN UNTERNEHMER jeweiligen Registern überträgt. Fragwürdig ist auch, warum trotzdem Notaren eine Einsicht gewährt wird. Hinsichtlich dieses Schutzparagrafen besteht insofern erheblicher Klärungs- und Ausführungsbedarf. 5. Missbrauchspotenzial oder wettbewerbspolitische Auswirkungen Eine überschlägige Bewertung des EU-Vermögens von Privatpersonen wird durch die Angaben im Transparenzregister zum Umfang der wirtschaftlichen Beteiligungen, i.V.m. Jahresabschlüssen, die veröffentlicht werden müssen, leicht möglich. Dies könnte wiederrum einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das Recht auf informationeile Selbstbestimmung und die Eigentumsgarantie, den zentralen Elementen des Steuergeheimnisses, darstellen. Zudem lassen Eigentümerstruktur und Verflechtung einen Rückschluss auf das Geschäftsmodell zu. Eine wettbewerbspolitische Komponente kann hinzukommen: Unternehmen, die in Konkurrenzmärkte expandieren wollen oder ihre Geschäftstätigkeit diversifizieren, sind darauf angewiesen, dass eine Verknüpfung der Beteiligungen nicht offensichtlich erscheint. Das könnte Auswirkungen auf Wert oder Reputation des tradi­ tionellen Geschäftszweigs haben: So könnte es schädigend sein, wenn zu früh bekannt wird, dass ein Benzinmotorenbauer in die E-Mobilität investiert oder ein Fleischereiunternehmen auch vegetarische Produkte herstellen möchte. Oder: Durch die Offenlegung der Beteili­ gungen in anderen ausländischen Märkten könnten Externe, z.B. bei einem Einbruch des jeweiligen Marktes, ggf. medienwirksam über die finanzielle Verwundbarkeit des Gesell­ schafters bzw. über die Auswirkungen auf sein Familienunternehmen spekulieren. Ohne genaue Kenntnis der Zusammenhänge können so schnell Marktirrationalitäten zum Schaden des Familienunternehmens entstehen. Fachleute erkennen solche Beteiligungen und könnten diese entsprechend werten. Hingegen drohen bei breiter Öffentlichkeitswirkung Reputationskosten. Schließlich ist gem. § 1 Abs. 11 Nr. 1 Ref-E GWG ein wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, welche unmittelbar "oder mittelbar" mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Dem Grunde nach könnte dies bedeuten, dass Gesellschaften Poolverträge und ähnliche Absprachen aufdecken müssen. Auch der Missbrauch von ldentitäten wird erleichtert. Zu bedenken gilt es deshalb: Je einfacher es ist, die sensiblen Daten einzusehen bzw. eine Gesamtschau aufgrund weiterer gesellschaftsrechtlicher Verpflichtungen zu erstellen, desto höher sind diese Risiken. 6. Hoher bürokratischer Aufwand Die allermeisten Unternehmen in Deutschland, die in den üblichen Rechtsformen der GmbH, GmbH & Co. KG, KG und OHG, aber auch der AG organisiert sind, sind im Handelsregister eingetragen, so dass es dem Referentenentwurf gem. § 18 Abs. 2 Ref-E GWG zufolge keiner weiteren Meldung an das Transparenzregister bedarf. DIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V. Tel. 030 300 65-175 Ninja·Antonia Reggelin, ll.M. Fax 030 300 65-390 Charlottenstraße 24 reggelin@familienuntemehmer.eu 10117 Berlin www.familienuntemehmer.eu 30. Dezember 2016 Seite7 von 8
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STELLUNGNAHME Der Compliance-Aufwand mag daher zwar auf den ersten Blick gering sein. Dabei wird aber verkannt, dass gerade Unternehmen, bei denen eine natürliche Person ein persönlich haftender Gesellschafter ist (Einzelkaufmann, OHG, echte KG), bislang nicht publizitäts­ pflichtig sind. Dies sind oft traditionelle Familienunternehmen, die nun die volle Transparenz trifft. Außerdem sind erhebliche Zusatzarbeiten bei Adresse, Unterbeteiligten und Beteili­ gungsquoten zu erwarten. Aufgrund des fehlenden Vertrauens durch öffentlichen Glauben und einem mangelnden Sicherheitskonzept, wird die erste und auch fortwährende regelmäßige Überprüfung der Daten und Meldepflichten seitens des wirtschaftlich Berechtigten bzw. durch die gesetz­ lichen Vertreter der Unternehmen, also ihre Vorstände, Geschäftsführungen und geschäftsführenden Gesellschafter, notwendig sein. Vor allem wird ein regelmäßiger Check nötig sein, ob ihnen zwischenzeitlich Informationen darüber vorliegen, dass die in den Registern eingetragenen Gesellschafter doch nicht oder nicht mehr mit den wirtschaftlich Berechtigten übereinstimmen. Insofern ist der im Referentenentwurf bezifferte Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft zu überprüfen. DIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V. Ninja-Antonia Reggelin, LLM. Charlottenstraße 24 1 0117 Berlin TeL 030 300 65-175 Fax 030 300 65-390 reggelin@familienunternehmer.eu www.familienunternehmer.eu 30. Dezember 2016 SeileBvon 8
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- - - - Rat der Eu r op ä isc hen U ni on Brüssel, den 16. Dezember 2016 (OR. en) 15655/16 Interinstitutionelles Dossier: 2016/0208 (COD) LIMITE J U R 612 ECOFIN 1194 DROIPEN 221 CRIMORG 185 COTER 138 CODEC1912 lA 142 DAPIX 233 DATAPROTECT110 FISC 238 G U T ACHTEN DES JURISTISCHEN DIENSTES 1 Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101/EG Betr.: - Vereinbarkeit der Bestimmungen über den öffentlichen Zugang zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer mit den geltenden Datenschutzgarantien I. EINLEITUNG 1. Die Kommission hat am 5. Juli 2016 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfmanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101 /EG (im Folgenden "der Vorschlag") vorgelegt2. Die in diesem Dokument enthaltene Rechtsberatung unterliegt dem Schutz nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1 049/200 I des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 200 l über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und ist vom Rat der Europäischen Union nicht für die Öffentlichkeit freigegeben worden. Der Rat behält sich vor, im Falle einer 2 unerlaubten Veröffentlichung seine Rechte geltend zu machen. COM(20 1 6) 450 final 15655/16 bb/aih/HBA/dp JUR LIMITE l DE
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