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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akte zum Transparenzregister“
Aschkowski Birgit(Pool VII) , Von: Wienker Dr., Elisa Maria (VII A 3) Gesendet: Montag, 16. Mai 2016 14:30 An: Referat VIIA3 Betreff: WG: PAN und FATF ZSA VII A 3 - WK 5023/U/1 0004 :020 - (WB-Register) Von: Wienker Dr., Elisa Maria (VII A 3) Gesendet: Montag, 4. April 2016 10:17 An: Burkhardt Dr., Olina (VII A 3) Ce: Weigt, Anne (VII A 3) Betreff: AW: PAN und FATF Hallo Olina, anbei meine Bausteine (reaktiv). LG Maria *** [Reaktiv auf die in der heutigen Deutschlandfunk-Sendung geäußerten Vorwürfe von Herrn - dass Deutschland das in der 4. Geldwäscherichtlinie (EU/2015/849} geplante Register über die wirtschaftlich Berechtigten von in Deutschland ansässigen Gesellschaften nicht zufriedenstellend umsetzen werde. Er beklagte insbesondere, dass das Register wohl nicht wie in UK öffentlich zugänglich sein werde, was insbesondere investigative Journalisten betreffen würde.) • Vorwurf 1: Kein Zugang von Journalisten zu dem Register über wirtschaftlich Berechtigte ("WB Register"). Der Vorwurf ist nicht zutreffend. Die 4. Geldwäscherichtlinie (EU/2015/849) sieht vor, dass auch Personen und Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, Zugang zu dem Register erhalten sollen. Die Richtlinie führt aus, dass Personen und Organisationen, die ein legitimes Interesse im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängenden Vortaten - wie Bestechung, Steuerstraftaten und Betrug- nachweisen können, im Einklang mit den nationalen Datenschutzbestimmungen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gewährt werden soll. DeutschJand wird diese Bestimmungen der 4. Geldwäscherichtlinie selbstverständlich umsetzen. [Hintergrund: Die Richtlinie ist seit Juni 2015 in Kraft, die offizielle Umsetzungsfrist endet im Juni 2017. Deutschland plant einen Referentenentwurf in der Sommerpause 2016. Derzeit arbeitet das BMF zusammen mit dem BMJV an einem Normvorschlag zum WB-Register.) • Vorwurf 2: Warum wird das WB-Register voraussichtlich nicht wie in UK öffentlich zugänglich sein? Zunächst sieht die 4. Geldwäscherichtlinie ausdrücklich vor, dass die Einrichtung des Registers unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den nationalen Datenschutzvorschriften steht. Dies muss bei der Frage 10
der Zugänglichkeit der Informationen berücksichtigt werden. Zudem verlangt die Richtlinie keinen öffentlichen Zugang zu dem Register, sondern sieht ein differenziertes System der Zugangsregeln vor. Dies System gibt eine ausgewogene Leitlinie vor, wie die widerstreitenden Rechte und Interessen in Einklang gebracht werden können, an der sich die Bundesregierung orientiert. Es ist auch wichtig, das WB-Register richtig einzuordnen. ln Deutschland gibt es bereits ein sehr ausgeprägtes und verlässliches Registerwesen (z. B. Handelsregister, Aktienregister), das Auskunft über die rechtlichen Eigentümer von Kapitalgesellschaften und sogar Personengesellschaften gibt. Die formellen Anforderungen für Eintragungen und Änderungen in diesen Registern sind streng, was zu der erwähnten Verlässlichkeit der enthaltenen Informationen führt. Ein derartiges Registerwesen existiert in vielen anderen Ländern nicht, insbesondere die Erfassung von vielen Arten der Personengesellschaften ist außerhalb Deutschlands nicht sehr verbreitet. Insofern ist durchaus in Frage zu stellen, ob ein öffentliches WB-Register, wie es jüngst im Vereinigten Königreich eingeführt wurde, als Paradebeispiel für ein verlässliches und transparentes Register gelten sollte, wenn man bedenkt, dass es dort nur äußerst dürftige Instrumente gibt, die die Güte der Informationen sichern. Ein Registerwesen, das in vergleichbarer Weise wie in Deutschland Informationen zu Gesellschaften und deren rechtlichen Eigentümern enthält und strenge Eintragungsvoraussetzungen vorsieht, gibt es dort nicht. Insofern muss man den Mehrwert einen solchen öffentlichen Registers mit im Grunde ungeprüften Informationen auch hinterfragen. Selbstverständlich gibt es in Deutschland Fälle, in denen der rechtliche Eigentümer vom wirtschaftlichen Eigentümer, der die tatsächliche Kontrolle ausübt, abweicht. Diese Fälle hat das deutsche Registerwesen noch nicht erfasst, dies wird aber mit Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie erfolgen. Soweit der rechtliche Eigentümer nicht vom wirtschaftlich Berechtigten abweicht, kann weitgehend auf die Informationen in den existierenden Registern zurückgegriffen werden, nur bei Lücken und Diskrepanzen ist eine Ergänzung erforderlich. Die Bundesregierung prüft derzeit, inwiefern ein Abgleich gelieferten Informationen zum wirtschaftlich Berechtigen mit den bereits in anderen enthaltenen Registern praktikabel ist. Des Weiteren gibt es in Deutschland das Kontenabrufsystem nach§ 24 c KWG, das auch Daten zu wirtschaftlich Berechtigten enthält. Auch insofern prüft die Bundesregierung, inwiefern der Setreiber des WB-Registers durch einen Abgleich der Daten im Kontenabrufsystem in effizienter Weise eine gewisse Qualität der gelieferten Informationen erreichen könnte. Ein solches Modell würde einen entscheidenden Mehrwert schaffen, der auch über ein öffentliches Register hinausgeht, das von derartigen Abgleichmöglichkeiten keinen Gebrauch macht. Es muss daher deutlich betont werden, dass die Öffentlichkeit eines Registers keineswegs zwangsläufig mit höherer Transparenz einhergeht. *** Dr. Elisa Maria Wienker Referat VII A 3 (Zahlungsverkehr, Geldwäscheprävention) Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Telefon: +49 (0)30-18-682-1876 Fax: +49 (0)30-18-682-881073 E-Mail: elisamaria.wienker@bmf.bund.de Internet: http:ljwww.bundesfinanzministerium.de 2