20201103_VzB_Transparenzgesetz

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Akten und Kommunikation zum Transparenzgesetz Berlin

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Der Senat von Berlin                                    Anlage zur Senatsvorlage InnDS I A 31 9(0)223-1041 IA3@SenInnDS.berlin.de An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorblatt Vorlage - zur Beschlussfassung - über Gesetz zur Weiterentwicklung des Informationszugangs für die Allgemeinheit A.      Problem Sowohl die Richtlinien der Regierungspolitik für die 18. Wahlperiode als auch die Ko- alitionsvereinbarung für die Legislaturperiode 2016-2021 vom 8. Dezember 2016 se- hen vor, dass das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 15. Oktober 1999 in Richtung eines Transparenzgesetzes mit dem Ziel weiterentwickelt wird, dass nicht schützenswerte Daten in der Regel in das Berliner Datenportal einzustellen sind. Die angestrebte Weiterentwicklung des IFG in Richtung eines Transparenzgesetzes ist Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs. B.      Lösung Ziel des Berliner Transparenzgesetzes ist es, das Recht auf Zugang zu amtlichen In- formationen und Umweltinformationen umfassend, das heißt ohne Darlegung eines Interesses und außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, zu gewähren und dabei gleichzeitig die berechtigten öffentlichen Interessen und die Interessen privater Dritter zu schützen. Gleichzeitig dient das Gesetz der Erhöhung der Transparenz und Offenheit und damit auch einer Verbesserung der Kontrolle der Verwaltung. Das Berliner Transparenzgesetz ersetzt das bisherige Berliner Informationsfreiheits- gesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. 1999, S. 461), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S.807) geändert worden ist. Es erweitert den Anspruch auf Zugang zu den bei der Verwaltung vorhandenen Informationen um eine aktive Veröffentlichung im Gesetz näher bezeichneter wesentlicher Informatio- nen der Verwaltung. Dazu wird eine elektronische Plattform (Transparenzportal) ge- schaffen. C.      Alternative / Rechtsfolgenabschätzung Keine. 1
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D.      Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter Das Gesetz wirkt sich gleichermaßen auf Frauen und Männer aus. E.      Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Keine. F.      Gesamtkosten Eine verlässliche Prognose der Gesamtkosten bedürfte angesichts des Umfangs und der Komplexität eines entsprechend landesweiten IT-Systems zunächst einer umfas- senden und sorgfältigen Voruntersuchung. Hierbei wären die Anforderungen im Ein- zelnen zu spezifizieren (z.B. allgemeine, verfahrensspezifische und technische Sys- temanforderungen, Schnittstellenerfordernisse, Anforderungen für ein organisatori- sches Umsetzungs- und Betriebskonzept) sowie eine Umfeldanalyse notwendig. Auf Grundlage der Ermittlungen wären Prozess- und IT-Systeme zu entwickeln, eine Um- setzungs- und Finanzierungsplanung (Investitions- und Betriebskosten) vorzuneh- men sowie ein Vergabeverfahren einzuleiten. Die nachfolgende Kostenschätzung gründet deshalb auf allgemeinen Annahmen, die Erfahrungswerte im Zusammenhang mit verschiedenen anderen IT- und Organisati- onsvorhaben widerspiegeln und geht von einer Weiterentwicklung des bestehenden Berliner Datenportals zu einem Transparenzportal aus. Unter diesen Prämissen werden die Kosten des Landes Berlin für die Umsetzung des Gesetzes vorläufig wie folgt geschätzt:    Für die technische Umsetzung des Gesetzes können sich einmalige Kosten in Höhe von insgesamt 20.800.000 Euro sowie laufende jährliche Kosten in Höhe von insgesamt 1.225.000 Euro ergeben. Die einzelnen Positionen sind in der Begründung, Abschnitt „Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung, Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben “ substantiiert dargestellt und hängen letztlich maßgeblich von den sich aus einer Vorunter- suchung ergebenden Maßgaben für die Umsetzung ab.    Die Einführung neuer Verpflichtungen für informationspflichtige Stellen nach dem Berliner Transparenzgesetz kann grundsätzlich zu einem Mehraufwand an Arbeit pro Stelle sowie zu Veränderungen in Folge eines bestehenden Mehraufwandes führen. Die konkreten personellen und sonstigen finanziellen Aufwendungen bei der Umsetzung des Gesetzes sind derzeit jedoch schwer abschätzbar. Eine Abschätzung der voraussichtlichen Personalmehraufwände hängt u.a. davon ab, wie die organisatorischen Abläufe gestaltet werden und welche konkrete Stelle innerhalb der jeweiligen informationspflichtigen Stelle die veröffentlichungspflichtigen Informationen in das Transparenzportal einzustellen und Auskünfte zu erteilen hat. Der Aufwand wird angesichts der vorgesehenen Veröffentlichungs- und Auskunfts- pflichten voraussichtlich erheblich und jedenfalls nicht mit dem vorhandenen Perso- nal leistbar sein. Jede informationspflichtige Stelle wird hierzu entsprechend zusätzli- che qualifizierte Fachkräfte einstellen müssen. 2
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Für öffentliche Stellen führen die Neuregelungen – v.a. die Veröffentlichungspflichten nach §°7 Absatz 1 und 2 – zu einem zeitlichen Mehraufwand bei der Erledigung der Arbeiten des Behördenalltags. Insbesondere die einer Veröffentlichung vorherge- hende Prüfung entgegenstehender Belange nach §§°13 bis 17 des Gesetzes kann dabei in Einzelfällen zu einer deutlichen Bindung von Personalmitteln führen. Da ein Großteil der nach §°7 Absatz 1 des Gesetzes zu veröffentlichenden Informati- onen jedoch bereits aktuell veröffentlicht wird (so z.B.: Organisationspläne, amtliche Statistiken, Geodaten, Zuwendungen von der öffentlichen Hand und an die öffentli- che Hand oder auch wesentliche Daten der Unternehmensbeteiligungen des Landes Berlin sowie Daten über die wirtschaftliche Situation der vom Land Berlin errichteten Anstalten, Körperschaften und Stiftungen), darf die Mehrbelastung auch nicht über- schätzt werden. Durch die Bereitstellung einer zentralen IKT-Infrastruktur als Quer- schnitts- oder IT-Fachverfahren bietet das Transparenzportal zudem Potenzial für Ar- beitserleichterungen und finanzielle Einsparungen. So werden die informationspflich- tigen Stellen vom Betrieb eigener Plattformen für Veröffentlichungen entbunden. So- lange eine automatische Befüllung des Transparenzportals technisch noch nicht ge- währleistet ist, würden der personelle und sonstige finanzielle Mehraufwand aller- dings entsprechend größer ausfallen. Langfristig wird der Aufbau des Transparenzportals einen Baustein bei der weiteren Digitalisierung der Berliner Verwaltung darstellen und der damit zusammenhängende künftige elektronische Workflow erhebliche Effizienzreserven freisetzen. Weiterhin werden die informationspflichtigen Stellen durch die Veröffentlichung von Informatio- nen im Transparenzportal von Einzelanfragen beziehungsweise Mehrfachanfragen auf Antrag entlastet werden. G.      Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Das Gesetz hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist auf solche öffentlichen Stellen beschränkt, auf die das Recht des Landes Berlin Anwendung findet. Sowohl Berlin als auch Brandenburg arbeiten beim Betrieb von GovData, dem gemeinsamen Datenportal für Deutschland, mit dem Bund und anderen Bundesländern zusammen. Diese Zusammenarbeit wird auch in Zukunft fortgesetzt. H.      Zuständigkeit Senatsverwaltung für Inneres und Sport. 3
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Der Senat von Berlin SenInnDS I A 31 9223-1041 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorblatt Vorlage - zur Beschlussfassung - über das Gesetz zur Weiterentwicklung des Informationszugangs für die Allgemein- heit ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zur Weiterentwicklung des Informationszugangs für die Allgemeinheit Vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Berliner Transparenzgesetz – BlnTG Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §1       Zweck des Gesetzes §2       Anwendungsbereich, informationspflichtige Stellen §3       Begriffsbestimmungen §4       Anspruch auf Zugang zu Informationen §5       Ausnahmen vom Anwendungsbereich Abschnitt 2 4
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Transparenzportal und Veröffentlichungspflicht §6     Transparenzportal §7     Veröffentlichungspflichtige Informationen §8     Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht und Nutzungsbedingungen §9     Einschränkungen der Veröffentlichungspflicht Abschnitt 3 Informationszugang auf Antrag § 10 Antragstellung § 11 Verfahren, Ausgestaltung der Auskunftspflicht § 12 Verfahren bei Beteiligung Dritter Abschnitt 4 Entgegenstehende Belange für die Veröffentlichungs- und Auskunftspflicht § 13   Entgegenstehende öffentliche Belange § 14   Entgegenstehende Belange des behördlichen Entscheidungsprozesses § 15   Schutz personenbezogener Daten § 16   Schutz von Geschäftsgeheimnissen § 17   Schutz geistigen Eigentums § 18   Beschränkter Informationszugang Abschnitt 5 Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit § 19 Anrufung der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informati- onsfreiheit Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen, Umweltinformationen § 20   Kosten § 21   Rechtsweg § 22   Zugang zu Umweltinformationen § 23   Evaluierung und Bericht § 24   Verordnungsermächtigung § 25   Transparenzbeauftragte § 26   Übergangsbestimmungen 5
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Zweck des Gesetzes (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Zugang zu amtlichen Informationen und Um- weltinformationen zu gewähren und damit die Transparenz und Offenheit der Verwal- tung zu erhöhen. (2) Auf diese Weise sollen die demokratische Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft gefördert, die Möglichkeit der Kontrolle staatlichen Handelns durch die Bürgerinnen und Bürger verbessert, die Nachvollziehbarkeit von politischen Ent- scheidungen erhöht, Möglichkeiten der demokratischen Teilhabe gefördert sowie die Möglichkeiten des Internets für einen digitalen Dialog zwischen Staat und Gesell- schaft besser genutzt werden. (3) Transparenz und Offenheit sind Leitlinien für das Handeln der Verwaltung. Sie fin- den ihre Grenzen in entgegenstehenden schutzwürdigen Belangen. §2 Anwendungsbereich, informationspflichtige Stellen (1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich §°5 für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin, insbesondere für die Senats- und Bezirksverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Sonderbehörden, die Verwaltung der Gerichte, nicht- rechtsfähige Anstalten und Eigenbetriebe soweit auf sie das Recht des Landes Berlin Anwendung findet, auch soweit diese Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union ausführen sowie für natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, so- weit diese mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben betraut sind (öffentliche Stellen). (2) Zu den sonstigen öffentlichen Stellen gehören auch die gemäß §°28 des Allge- meinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Auf- sicht des Landes Berlin unterstehenden landesunmittelbaren Körperschaften, Anstal- ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit auf sie das Recht des Landes Berlin Anwendung findet und natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrneh- men oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle des Landes Berlin oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Die Vorschriften der §§°93 Absatz 1 Satz 1, 116 Satz 1 und 2, 394 und 395 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zu- letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geän- dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. 6
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§3 Begriffsbestimmungen (1) Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind amtliche Informationen und Umwel- tinformationen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. (2) Amtliche Informationen sind alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen; dies gilt für Entwürfe und Notizen nur, soweit sie Bestandteil eines Vorgangs sind o- der werden sollen. (3) Umweltinformationen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 2 Absatz 3 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Ok- tober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unabhängig von der Art ihrer Speicherung. (4) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. ein maschinenlesbares Format ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen bestimmte Daten, einschließlich einzelner Sachver- haltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können, 2. ein offenes Format ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öf- fentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Informatio- nen hinderlich wären, zugänglich gemacht wird, 3. ein anerkannter, offener Standard ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Soft- ware niedergelegt sind. (5) Transparenzportal ist ein zentral zu führendes, elektronisches und allgemein zu- gängliches Register, das sämtliche nach diesem Gesetz veröffentlichten Informatio- nen enthält. (6) Weiterverwendung ist jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinaus- geht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar. (7) Veröffentlichungen sind Aufzeichnungen im Transparenzportal nach Maßgabe des §°8. (8) Veröffentlichungspflichtige sowie auskunftspflichtige Stellen sind die öffentlichen Stellen nach §°2 Absatz 1 und 2. (9) Veröffentlichungspflicht ist die Pflicht ohne einen vorherigen Antrag, Informatio- nen in das Transparenzportal nach Maßgabe dieses Gesetzes einzupflegen. (10) Auskunftspflicht ist die Pflicht, Informationen auf Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes zugänglich zu machen. 7
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(11) Informationspflicht umfasst die Veröffentlichungs- und Auskunftspflicht. (12) Kontrolle im Sinne des §°2 Absatz 2 liegt vor, wenn 1. die Person des Privatrechts bei der vom Land Berlin festgelegten oder der Kontrollbefugnis des Landes Berlin unterfallenden Wahrnehmung einer öffent- lichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegen- über Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte ver- fügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benut- zungszwang besteht, oder 2. eine oder mehrere der in § 2 Absatz 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals der Person des Privatrechts be- sitzt oder besitzen, b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder verfügen oder c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltung-, Leitungs-, oder Auf- sichtsorgans des Unternehmens stellen kann oder können. (13) Geschäftsgeheimnisse im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach §°2 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) in der jeweils geltenden Fassung. Die Begriffsbestimmun- gen des §°35 Absatz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – Ar- tikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015, das zuletzt durch Arti- kel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, und §°67 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 geän- dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. (14) Ein Vertrag der Daseinsvorsorge im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertrag, den eine öffentliche Stelle abschließt und mit dem die Beteiligung an einem Unternehmen der Daseinsvorsorge übertragen wird, die Leistungen der Daseinsvorsorge zum Ge- genstand hat, der die Schaffung oder Bereitstellung von Infrastruktur für Zwecke der Daseinsvorsorge beinhaltet oder mit dem das Recht an einer Sache zur dauerhaften Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge übertragen wird. Bereiche der Da- seinsvorsorge im Sinne des Satzes 1 sind: die Wasserversorgung, die Abwasserent- sorgung, die Abfallentsorgung, die Energieversorgung, die Telekommunikation, das Verkehrs- und Beförderungswesen, insbesondere der öffentliche Personennahver- kehr, die Wohnungswirtschaft, die Bildungs- und Kultureinrichtungen und die statio- näre Krankenversorgung. §4 Anspruch auf Zugang zu Informationen (1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen sowie auf Veröffentli- 8
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chung der in §°7 Absatz 1 genannten Informationen (Anspruch auf Informationszu- gang). Dies gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Grundrechtsträger sind. (2) Soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu Informationen, die Aus- kunftserteilung, die Übermittlung, die Gewährung von Akteneinsicht oder die Veröf- fentlichung der in §°7 Absatz 1 genannten Informationen abschließend regeln, gehen diese Rechtsvorschriften mit Ausnahme des §°6 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin) vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und des §°25 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch den Bestimmungen dieses Gesetzes vor. Das Recht auf Akteneinsicht nach § 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin besteht neben dem Recht auf Information nach diesem Gesetz. §5 Ausnahmen vom Anwendungsbereich (1) Keine Informationspflicht nach diesem Gesetz besteht 1. für Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden sind, für die für Justiz zuständige Senatsverwaltung, soweit sie als Fachaufsichtsbehörde über die Staatsan- waltschaft oder in Gnadenangelegenheiten tätig wird , die Vergabekammer des Landes Berlin sowie die Landeskartellbehörde Berlin, 2. für im Rahmen von Disziplinarverfahren entstandene Vorgänge, 3. für Vorgänge des Rechnungshofs von Berlin, soweit er in richterlicher Unab- hängigkeit tätig geworden ist; dies gilt nicht für seine Jahresberichte, 4. für Vorgänge der Steuerverwaltung, 5. für Vorgänge der Innenrevisionen und, soweit dies zum Quellenschutz not- wendig ist, für Vorgänge der Prävention und Bekämpfung von Korruption, 6. für den Verfassungsschutz, 7. für das Abgeordnetenhaus von Berlin in Bezug auf parlamentarische Angele- genheiten, 8. für den Rundfunk Berlin-Brandenburg, soweit sich dessen Tätigkeit nicht auf das Gebiet des Landes Berlin bezieht und in Bezug auf journalistisch-redaktio- nelle Informationen, 9. für Schulen, Schulbehörden und Schulaufsichtsbehörden in Bezug auf Infor- mationen zur Erstellung einer Rangliste von Schulen, die geeignet ist, die Ver- wirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele zu gefährden, 9
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10. für Universitätskliniken, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, Hoch- schulen, es sei denn, es sind Informationen über den Namen von Drittmittel- gebern und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen For- schungsvorhaben betroffen sowie für diesbezügliche Vorgänge der für Wis- senschaft zuständigen Senatsverwaltung und Bildungs- und Prüfungseinrich- tungen, soweit sie im Bereich von Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden, 11. für Grundlagenforschung oder anwendungsbezogene Forschung sowie für diesbezügliche Vorgänge der für Forschung zuständigen Senatsverwaltung; §°7 Absatz 1 Nummer 9 bleibt unberührt und 12. für Selbstverwaltungskörperschaften der freien Berufe in Bezug auf Informati- onen, die einer beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. (2) Die Informationspflicht besteht nicht, soweit andere Rechtsvorschriften entgegen- stehen. Abschnitt 2 Transparenzportal und Veröffentlichungspflicht §6 Transparenzportal (1) Das Land Berlin errichtet und betreibt ein Transparenzportal als eine elektroni- sche Plattform, auf der die veröffentlichungspflichtigen Stellen Informationen von Amts wegen bereitstellen. Im Transparenzportal des Landes Berlin werden vorbe- haltlich des §°9 und der §§°13 bis 17 die in §°7 genannten Informationen in elektroni- scher Form zugänglich gemacht. (2) Bereits vorhandene Informationsangebote können vorbehaltlich des §°9 und der §§°13 bis 17 an das Transparenzportal angegliedert oder mit diesem zusammenge- führt werden. §7 Veröffentlichungspflichtige Informationen (1) Der Veröffentlichungspflicht im Transparenzportal unterliegen vorbehaltlich des §° 9 und der §§°13 bis 17 1. an das Abgeordnetenhaus von Berlin gerichtete Vorlagen des Senats von Ber- lin zur Beschlussfassung oder zur Kenntnisnahme, Vorlagen einer Senatsver- waltung zur Kenntnisnahme und Mitteilungen oder Berichte des Senats von Berlin oder einer Senatsverwaltung, 2. in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen und Anlagen, 3. Gesetze und Rechtsverordnungen des Landes Berlin, 10
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