Akteneinsicht 146/12/444

- die Akte 146/12/444

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. Mai 2013
  • Frist
    29. Juni 2013
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bi…
An Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Details
Von
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Betreff
Akteneinsicht 146/12/444
Datum
28. Mai 2013 19:29
An
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir folgendes zu:
- die Akte 146/12/444
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG bitte ich um unverzügliche Antwort, spätestens innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, anbei erhalten Sie unsere Stellungnahme. Mit freundlichen Grüßen i. A. B…
Von
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Betreff
Akteneinsicht 146/12/444
Datum
5. Juni 2013 09:33
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
78,6 KB
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, anbei erhalten Sie unsere Stellungnahme. Mit freundlichen Grüßen i. A. Bultmann ------------------------------------------ Bereich Recht und Verwaltung Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Stahnsdorfer Damm 77 14532 Kleinmachnow Tel.: 033203 356-44 Fax: 033203 356-49 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.lda.brandenburg.de
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich verstehe Ihre Erklärung, so dass Sie meinen die angeforderte Akte beinhaltet k…
An Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Details
Von
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Betreff
AW: Akteneinsicht 146/12/444
Datum
12. Juni 2013 01:39
An
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich verstehe Ihre Erklärung, so dass Sie meinen die angeforderte Akte beinhaltet keine Verwaltungsaufgaben. Ist dies korrekt ? Meines Erachtens bezieht sich § 2 (2) aber auf eine Stelle, also eine Behörde, was in diesem Fall ja gegeben ist. § 2 (2) bezieht sich nicht auf einzelne Akten selbst, sonst würde das Gesetz ja lauten: (2) Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber den in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Landesorganisationsgesetzes genannten Akten nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen. Gegenüber Forschungsanstalten, zentralen Forschungseinrichtungen, Schulen und Prüfungseinrichtungen besteht das Einsichtsrecht nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Unterricht und Prüfung tätig werden. oder (2) Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber den in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Landesorganisationsgesetzes genannten Stellen nur, soweit Ihre Akten Verwaltungsaufgaben erledigen. Gegenüber Forschungsanstalten, zentralen Forschungseinrichtungen, Schulen und Prüfungseinrichtungen besteht das Einsichtsrecht nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Unterricht und Prüfung tätig werden. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Rückäußerung der LDA Brandenburg Ihre E-Mail-Nachfrage vom 12. Juni 2013 Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, …
Von
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Betreff
Antw: AW: Akteneinsicht 146/12/444
Datum
14. Juni 2013 15:07
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
86,7 KB
Rückäußerung der LDA Brandenburg Ihre E-Mail-Nachfrage vom 12. Juni 2013 Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, unsere Referentin, Frau Bultmann hat mich beauftragt, Ihnen die beiliegende Antwort zu Ihrer Angelegenheit zuzusenden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Christine Objartel Büro der LDA Brandenburg Datum: 14. Juni 2013 Az. 002/13/386 1 Anlage ------------------------------------------------------- Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg Stahnsdorfer Damm 77 14532 Kleinmachnow Tel.: 033203 356-0 Fax: 033203 356-49>>> << Adresse entfernt >><<Name und E-Mail-Adresse>> 12.06.2013 01:39 >>> Sehr geehrte Damen und Herren, ich verstehe Ihre Erklärung, so dass Sie meinen die angeforderte Akte beinhaltet keine Verwaltungsaufgaben. Ist dies korrekt ? Meines Erachtens bezieht sich § 2 (2) aber auf eine Stelle, also eine Behörde, was in diesem Fall ja gegeben ist. § 2 (2) bezieht sich nicht auf einzelne Akten selbst, sonst würde das Gesetz ja lauten: (2) Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber den in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Landesorganisationsgesetzes genannten Akten nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen. Gegenüber Forschungsanstalten, zentralen Forschungseinrichtungen, Schulen und Prüfungseinrichtungen besteht das Einsichtsrecht nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Unterricht und Prüfung tätig werden. oder (2) Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber den in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Landesorganisationsgesetzes genannten Stellen nur, soweit Ihre Akten Verwaltungsaufgaben erledigen. Gegenüber Forschungsanstalten, zentralen Forschungseinrichtungen, Schulen und Prüfungseinrichtungen besteht das Einsichtsrecht nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Unterricht und Prüfung tätig werden. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, Es wird also unterschieden zwischen Verwaltungsakten, wo Einsicht möglich ist, und…
An Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antw: AW: Akteneinsicht 146/12/444
Datum
14. Juni 2013 15:48
An
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Es wird also unterschieden zwischen Verwaltungsakten, wo Einsicht möglich ist, und Prüfungsakten (Kontrolle, Beratung), wo keine Einsicht möglich ist ? Ist das korrekt ? Welche Sachgebiete (Themengebiete) enthalten Verwaltungsakten ? Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>

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Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
AW: Akteneinsicht Verwaltungsakten Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, in der Anlage erhalten Sie eine weitere A…
Von
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Betreff
AW: Akteneinsicht Verwaltungsakten
Datum
19. Juni 2013 16:40
Status
Anfrage abgelehnt
geschwärzt
67,3 KB
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, in der Anlage erhalten Sie eine weitere Auskunft. Mit freundlichen Grüßen i. A. Bultmann ------------------------------------------ Bereich Recht und Verwaltung Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Stahnsdorfer Damm 77 14532 Kleinmachnow Tel.: 033203 356-44 Fax: 033203 356-49 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.lda.brandenburg.de