AkteneInsicht als Anlieger in der Grabenstrasse, Koblenz bei der BERECHNUNG für die Strassenabflußermittlung, Abflußermittlung und Kanaldimensionierung. Bisher hat die Behörde Koblenz nur die Grob-Planungsunterlagen preisgegeben.

In Koblenz, Grabenstrasse soll ein neuer Regenwasserkanal verbaut werden. Zur Zeit ist ein 1000 mm Kanal verlegt. Die Strasse hat ein Gefälle von weniger als 1°. Geplant ist ein Regenwasserkanal von 800 mm und eine Reduzierung des alten Kanals auf 500 mm. In den letzten Jahrzehnten kam es bei Starkregen häufiger zu Überschwemmungen einschließlich vollgelaufener Keller. Das Jahrhunderthochwasser ist also häufiger als 2x. Die Planung geht wahrscheinlich von KOSTRA 2000 aus. Eine Korrektur wegen des Klimawandels und ein möglicher Anpassungsbedarf wurde nicht vorgenommen. Beispiele aus Bayern, der TU München etc. werden nicht verfolgt.
Wir haben Bedenken, dass die Berechnung und die daraus folgende Planung den Belangen der Anlieger nicht Rechnung trägt. Bei der Strassenentwässerung sind zur Zeit BUDERUS Gullies mit 40 mm Rillenabstand verbaut, die das Oberflächenwasser gut ableiten. In den neuen Strassen wurden bis dato großteils Gullies mit Rillenabstand von 27 mm verbaut. Bei Starkregen fließt das Wasser darüber weg. Vor unserem Grundstück ist ein noch alter Gullydeckel, der von der Florianstr. (größeres Gefälle) das Wasser mit aufnimmt. Die Bermen werden voraussichtlich auch nicht fließoptimal verbaut. Die Lambertstrasse fließt von 2 Seiten gleichzeitig in den Kanal und kann einen Rücksatu verursachen.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    28. September 2015
  • Frist
    30. Oktober 2015
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Manfred Merkel
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Koblenz, …
An Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
Manfred Merkel
Betreff
AkteneInsicht als Anlieger in der Grabenstrasse, Koblenz bei der BERECHNUNG für die Strassenabflußermittlung, Abflußermittlung und Kanaldimensionierung. Bisher hat die Behörde Koblenz nur die Grob-Planungsunterlagen preisgegeben. [#11439]
Datum
28. September 2015 13:28
An
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Koblenz, Grabenstrasse soll ein neuer Regenwasserkanal verbaut werden. Zur Zeit ist ein 1000 mm Kanal verlegt. Die Strasse hat ein Gefälle von weniger als 1°. Geplant ist ein Regenwasserkanal von 800 mm und eine Reduzierung des alten Kanals auf 500 mm. In den letzten Jahrzehnten kam es bei Starkregen häufiger zu Überschwemmungen einschließlich vollgelaufener Keller. Das Jahrhunderthochwasser ist also häufiger als 2x. Die Planung geht wahrscheinlich von KOSTRA 2000 aus. Eine Korrektur wegen des Klimawandels und ein möglicher Anpassungsbedarf wurde nicht vorgenommen. Beispiele aus Bayern, der TU München etc. werden nicht verfolgt. Wir haben Bedenken, dass die Berechnung und die daraus folgende Planung den Belangen der Anlieger nicht Rechnung trägt. Bei der Strassenentwässerung sind zur Zeit BUDERUS Gullies mit 40 mm Rillenabstand verbaut, die das Oberflächenwasser gut ableiten. In den neuen Strassen wurden bis dato großteils Gullies mit Rillenabstand von 27 mm verbaut. Bei Starkregen fließt das Wasser darüber weg. Vor unserem Grundstück ist ein noch alter Gullydeckel, der von der Florianstr. (größeres Gefälle) das Wasser mit aufnimmt. Die Bermen werden voraussichtlich auch nicht fließoptimal verbaut. Die Lambertstrasse fließt von 2 Seiten gleichzeitig in den Kanal und kann einen Rücksatu verursachen.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Manfred Merkel <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Manfred Merkel

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Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Az.: 12009-1/2015 (14) Sehr geehrter Herr Merkel, Ihre nachfolgende Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheit…
Von
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
WG: AkteneInsicht als Anlieger in der Grabenstrasse, Koblenz bei der BERECHNUNG für die Strassenabflußermittlung, Abflußermittlung und Kanaldimensionierung. Bisher hat die Behörde Koblenz nur die Grob-Planungsunterlagen preisgegeben. [#11439]
Datum
5. Oktober 2015 16:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: 12009-1/2015 (14) Sehr geehrter Herr Merkel, Ihre nachfolgende Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz beantworte ich seitens der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz wie folgt: Die Staatskanzlei ist hinsichtlich Ihrer Anfrage nicht zuständige Behörde gemäß § 5 Abs. 1 LIFG, da hier die von Ihnen begehrten Informationen nicht vorliegen. Daher bitte ich, sich mit Ihrem Anliegen an die Stadtverwaltung Koblenz, Willi-Hörter-Platz 1, 56068 Koblenz, zu wenden. Mit freundlichen Grüßen