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Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft in Dienst-, Fach- und Rechtsaufsichtsbeschwerdeverfahren und Anträge nach § 49 a BRAO bzw. § 62 Abs. 2 BRAO

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG, BlnDSG, DSGVO

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Sehr geehrter Herr Senator Dirk Behrendt,

ich beantrage auf Grundlage § 24 Abs. 6 BlnDSG bzw. Art 15.DSGVO und Gerichtsbeschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 16.12.2010 (OVG 12 M 21.10)
a) Akteneinsicht in Dienst-Fach-und Rechtsaufsichtsbeschwerdeakten
b) Akteneinsicht in Anträge zu anwaltlichen Berufspflichtverletzungen, § 49a BRAO sowie Anträge zur Staatsaufsicht über die RAK Berlin, § 62 Abs. 2 BRAO.

Zu a) Sie und Ihre Amtsvorgänger*innen führen mit den Staatsanwaltschaften Berlin seit 1951 eine "Beschwerdeliste" in Strafverfahren zu Kritiker*innen und politische Gegner*innen auf Grundlage eines Gesetzes von Hitler, Dr. Frick von 1934 als behördeninterne Ergänzung zum Geschäftsverteilungsplan. Diese Liste ist bis heute weder demokratisch legitimiert noch datenschutzrechtlich geprüft. Betroffene erhalten weder einen Hinweis noch eine Rechtsmittelbelehrung.

Zu b) Auf Empfehlung des BMJV, Dr. Kurt Franz vom 15.7.2009 sollen bei § 49a BRAO-Verstößen sog. § 62 Abs.2 BRAO-Verfahren bei der Justizsenatsverwaltung beantragt werden. Dr. Lang/SenJust, lehnte mit Schreiben vom 24.9.2012 ab und übergab die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Berlin. Diese, Dr. Schweitzer, entschied, anwaltsgerichtliche Verfahren einzuleiten. Über das Ergebnis geben Sie und GenStA weder Auskunft noch wollen Sie Betroffenen Akteneinsicht gewähren.
Kleine Anfragen zum Problem bei der Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe wurden vom Abgeordneten Dr. Simon Weiss/Piratenfraktion eingebracht: Drs. 17/10796, 17/11208, 17/12028, 17/12266, 17/12405.

Auf Grundlage IFG-Berlin wird Auskunft beantragt:
zu a) Wie viele Personen sind seit 1951 auf die Beschwerdeliste gesetzt worden und mit welcher Begründung? Wie viele Frauen, Männer, evt. Jugendliche/Kinder?
Wie viele Personen wurden über diesen Vorgang unterrichtet und erhielten eine Rechtsmittelbelehrung? Zu wie vielen Personen haben Sie seit Ihrer Amtszeit eine Anordnung zur Aufnahme in die Beschwerdeliste getroffen?
Wurde dieses Procedere 1:1 aus der NS-Gesetzgebung übernommen und aufrechterhalten? Wer waren die Betroffenen in den Jahren 1933-1945?
Warum bedarf es seit 1951 keiner demokratischen Legitimation durch das AGH von Berlin und seit 1979 keiner datenschutzrechtlichen Prüfung durch die Berliner Datenschutzbeauftragten?
Warum ist der Berliner Opferbeauftragte, Rechtsanwalt Roland Weber, seit 2012 untätig?

Zu b) Wie viele Anträge bzw. Beschwerden zu § 49a BRAO und § 62 Abs. 2 BRAO wurden seit 2009 gestellt/eingereicht? Wie viele Prüfungs- und anwaltsgerichtliche Verfahren wurden eingeleitet? Wie war jeweils das Ergebnis?
Was hat bis heute die RAK Berlin und Ihre Senatsverwaltung unternommen, um die Versagung der Annahme von Beratungshilfe- und Prozesskostenhilfemandaten effektiv zu beseitigen? Was beabsichtigen Sie zu unternehmen, um den verfassungsrechtlich zugesicherten Zugang zum Recht und anwaltlicher Beratung/Vertretung sicherzustellen und diese soziale Diskriminierung, i.S. des zukünftigen Landesantidiskriminierungsgesetzes, zu beenden?

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind und BlnDSG bzw. DSGVO, evt. § 29 VwVfG.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    12. Dezember 2018
  • Frist
    15. Januar 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG, BlnDSG, DSGVO Sehr geehrte Damen und Herren, bitte s…
An Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft in Dienst-, Fach- und Rechtsaufsichtsbeschwerdeverfahren und Anträge nach § 49 a BRAO bzw. § 62 Abs. 2 BRAO [#35153]
Datum
12. Dezember 2018 16:59
An
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG, BlnDSG, DSGVO Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrt<< Anrede >> ich beantrage auf Grundlage § 24 Abs. 6 BlnDSG bzw. Art 15.DSGVO und Gerichtsbeschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 16.12.2010 (OVG 12 M 21.10) a) Akteneinsicht in Dienst-Fach-und Rechtsaufsichtsbeschwerdeakten b) Akteneinsicht in Anträge zu anwaltlichen Berufspflichtverletzungen, § 49a BRAO sowie Anträge zur Staatsaufsicht über die RAK Berlin, § 62 Abs. 2 BRAO. Zu a) Sie und Ihre Amtsvorgänger*innen führen mit den Staatsanwaltschaften Berlin seit 1951 eine "Beschwerdeliste" in Strafverfahren zu Kritiker*innen und politische Gegner*innen auf Grundlage eines Gesetzes von Hitler, Dr. Frick von 1934 als behördeninterne Ergänzung zum Geschäftsverteilungsplan. Diese Liste ist bis heute weder demokratisch legitimiert noch datenschutzrechtlich geprüft. Betroffene erhalten weder einen Hinweis noch eine Rechtsmittelbelehrung. Zu b) Auf Empfehlung des BMJV, Dr. Kurt Franz vom 15.7.2009 sollen bei § 49a BRAO-Verstößen sog. § 62 Abs.2 BRAO-Verfahren bei der Justizsenatsverwaltung beantragt werden. Dr. Lang/SenJust, lehnte mit Schreiben vom 24.9.2012 ab und übergab die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Berlin. Diese, Dr. Schweitzer, entschied, anwaltsgerichtliche Verfahren einzuleiten. Über das Ergebnis geben Sie und GenStA weder Auskunft noch wollen Sie Betroffenen Akteneinsicht gewähren. Kleine Anfragen zum Problem bei der Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe wurden vom Abgeordneten Dr. Simon Weiss/Piratenfraktion eingebracht: Drs. 17/10796, 17/11208, 17/12028, 17/12266, 17/12405. Auf Grundlage IFG-Berlin wird Auskunft beantragt: zu a) Wie viele Personen sind seit 1951 auf die Beschwerdeliste gesetzt worden und mit welcher Begründung? Wie viele Frauen, Männer, evt. Jugendliche/Kinder? Wie viele Personen wurden über diesen Vorgang unterrichtet und erhielten eine Rechtsmittelbelehrung? Zu wie vielen Personen haben Sie seit Ihrer Amtszeit eine Anordnung zur Aufnahme in die Beschwerdeliste getroffen? Wurde dieses Procedere 1:1 aus der NS-Gesetzgebung übernommen und aufrechterhalten? Wer waren die Betroffenen in den Jahren 1933-1945? Warum bedarf es seit 1951 keiner demokratischen Legitimation durch das AGH von Berlin und seit 1979 keiner datenschutzrechtlichen Prüfung durch die Berliner Datenschutzbeauftragten? Warum ist der Berliner Opferbeauftragte, Rechtsanwalt Roland Weber, seit 2012 untätig? Zu b) Wie viele Anträge bzw. Beschwerden zu § 49a BRAO und § 62 Abs. 2 BRAO wurden seit 2009 gestellt/eingereicht? Wie viele Prüfungs- und anwaltsgerichtliche Verfahren wurden eingeleitet? Wie war jeweils das Ergebnis? Was hat bis heute die RAK Berlin und Ihre Senatsverwaltung unternommen, um die Versagung der Annahme von Beratungshilfe- und Prozesskostenhilfemandaten effektiv zu beseitigen? Was beabsichtigen Sie zu unternehmen, um den verfassungsrechtlich zugesicherten Zugang zum Recht und anwaltlicher Beratung/Vertretung sicherzustellen und diese soziale Diskriminierung, i.S. des zukünftigen Landesantidiskriminierungsgesetzes, zu beenden? Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind und BlnDSG bzw. DSGVO, evt. § 29 VwVfG. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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