Akteneinsicht eines einzelnen Mitglieds des Gemeinderates

hat ein einzelner Gemeinderat ein Anspruch darauf, dass ihm ein Geruchsgutachten zur Umnutzungs eines Schweinstalles von Seiten der Verwaltung in schriftlicher Form ausgehändigt wird? Bisher hat die Verwaltung nur die Einsicht des Gutachtens zugestanden. Ein Gemeinderat möchte jedoch das Gutachten, welches durch den Bauherren beauftragt wurde, ausgehändigt bekommen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    19. Juli 2020
  • Frist
    18. August 2020
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Michael Schenk
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: hat ein e…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
Michael Schenk
Betreff
Akteneinsicht eines einzelnen Mitglieds des Gemeinderates [#193067]
Datum
19. Juli 2020 01:21
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
hat ein einzelner Gemeinderat ein Anspruch darauf, dass ihm ein Geruchsgutachten zur Umnutzungs eines Schweinstalles von Seiten der Verwaltung in schriftlicher Form ausgehändigt wird? Bisher hat die Verwaltung nur die Einsicht des Gutachtens zugestanden. Ein Gemeinderat möchte jedoch das Gutachten, welches durch den Bauherren beauftragt wurde, ausgehändigt bekommen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michael Schenk Anfragenr: 193067 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193067/ Postanschrift Michael Schenk << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Michael Schenk

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Schenk, vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Wahrnehmung von Informationsrechten des Gemeinderat…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Akteneinsicht eines einzelnen Mitglieds des Gemeinderates [#193067]
Datum
29. Juli 2020 13:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schenk, vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Wahrnehmung von Informationsrechten des Gemeinderats und seiner Mitglieder ist Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung im Rahmen der Bestimmungen der Gemeindeordnung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass das Innenministerium keine Einzelfälle aus dem kommunalen Bereich bewerten oder Rechtsauskünfte zu kommunalrechtlichen Einzelfragen erteilen kann. Akten oder sonstige Unterlagen hierzu liegen dem Innenministerium nicht vor. Wenn der betreffende Gemeinderat Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfahrensweise der Gemeindeverwaltung hat, kann er sich an die für die Gemeinde zuständige Rechtsaufsichtsbehörde (das Landratsamt bzw. bei Großen Kreisstädten und Stadtkreisen das Regierungspräsidium) wenden. Mit freundlichen Grüßen