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Akteneinsicht in die Stellungnahme der Berliner Datenschutzbeauftragten an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 22.3.2017

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Ich beantrage Akteneinsicht in die Stellungnahme der Berliner Datenschutzbeauftragten vom 22.3.2017 im Rüge- bzw. Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren beim Präsidenten des AGH von Berlin Ralf Wieland/SPD wegen Untätigkeit gegenüber Bezirksstadträt*innen des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf:

- Wohnungseinbruch und Wohnungsdurchsuchung ohne richterlichen Beschluss in meiner Abwesenheit am 10.6.2015 (Ex-Bezirksstadtrat Marc Schulte/SPD, Wohnungsaufsichtsamt)
- Wohnungs-Zweckentfremdungsmeldungen (Ex-Bezirksstadtrat Marc Schulte/Wohnungsamt)
- Kindeswohlgefährdungshinweise (Jugendamt/Ex-Bezirksstadträtin Jantzen/Grüne, Bezirksstadträtin Schmidt-Schmelz/SPD und Gesundheitsamt/Bezirksstadtrat Engelmann/CDU)

Die Akteneinsichten nach § 16 Abs. 4 BlnDSG bzw. Art. 15 DSGVO und evt. § 3 Abs.1 IFG-Bln werden seit 2015 von den Bezirksstadträt*innen entweder vollständig abgelehnt oder nur zum Teil gewährt. Datenberichtigungsanträge werden nicht beantwortet/beschieden. Nachweislich unrichtige Angaben und personenbezogene Daten wurden an die Berliner Datenschutzbeauftragte übermittelt.

Aufgrund der "Unabhängigkeit" der Datenschutzbeauftragte war nur ein Rüge- bzw. Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren beim Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin, Ralf Wieland/SPD möglich. In diesem Verfahren gab die Berliner Datenschutzbeauftragte die Stellungnahme vom 22.3.2017 ab. Bis heute verwehrt sie, nach Akteneinsichtsantrag vom 19.7.2018 und fünf Erinnerungen auf Grundlage von § 16 Abs. 4 BlnDSG-alt bzw. Art 15. DSGVO und § 3 Abs. 1 IFG-Bln, die Akteneinsicht, nun auch mit Bescheid vom 1.10.2018.
Der Berliner Datenschutzbeauftragten liegt seit 2010 ein Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 16.12.2010 zum Akteneinsichtsrecht in Dienstaufsichtsbeschwerdeakten vor (VG 2 K. 5.09, OVG 12 M 21.10)
Politischer Hintergrund: Die Berliner Datenschutzbeauftragte wurde gegen massive Kritik am 28.1.2016 bestellt und war ein Verhandlungsergebnis von SPD und CDU. Einer der Kritikpunkte punkte war das Fehlen jeglicher datenschutzrechtlicher Fachkompetenz bis zu ihrer Bestellung/Wahl.
https://www.datenschutz-berlin.de/ueber-uns/zur-person/

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    29. Oktober 2018
  • Frist
    30. November 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Akteneinsicht in die Stellungnahme der Berliner Datenschutzbeauftragten an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 22.3.2017 [#34283]
Datum
29. Oktober 2018 09:05
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich beantrage Akteneinsicht in die Stellungnahme der Berliner Datenschutzbeauftragten vom 22.3.2017 im Rüge- bzw. Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren beim Präsidenten des AGH von Berlin Ralf Wieland/SPD wegen Untätigkeit gegenüber Bezirksstadträt*innen des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf: - Wohnungseinbruch und Wohnungsdurchsuchung ohne richterlichen Beschluss in meiner Abwesenheit am 10.6.2015 (Ex-Bezirksstadtrat Marc Schulte/SPD, Wohnungsaufsichtsamt) - Wohnungs-Zweckentfremdungsmeldungen (Ex-Bezirksstadtrat Marc Schulte/Wohnungsamt) - Kindeswohlgefährdungshinweise (Jugendamt/Ex-Bezirksstadträtin Jantzen/Grüne, Bezirksstadträtin Schmidt-Schmelz/SPD und Gesundheitsamt/Bezirksstadtrat Engelmann/CDU) Die Akteneinsichten nach § 16 Abs. 4 BlnDSG bzw. Art. 15 DSGVO und evt. § 3 Abs.1 IFG-Bln werden seit 2015 von den Bezirksstadträt*innen entweder vollständig abgelehnt oder nur zum Teil gewährt. Datenberichtigungsanträge werden nicht beantwortet/beschieden. Nachweislich unrichtige Angaben und personenbezogene Daten wurden an die Berliner Datenschutzbeauftragte übermittelt. Aufgrund der "Unabhängigkeit" der Datenschutzbeauftragte war nur ein Rüge- bzw. Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren beim Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin, Ralf Wieland/SPD möglich. In diesem Verfahren gab die Berliner Datenschutzbeauftragte die Stellungnahme vom 22.3.2017 ab. Bis heute verwehrt sie, nach Akteneinsichtsantrag vom 19.7.2018 und fünf Erinnerungen auf Grundlage von § 16 Abs. 4 BlnDSG-alt bzw. Art 15. DSGVO und § 3 Abs. 1 IFG-Bln, die Akteneinsicht, nun auch mit Bescheid vom 1.10.2018. Der Berliner Datenschutzbeauftragten liegt seit 2010 ein Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 16.12.2010 zum Akteneinsichtsrecht in Dienstaufsichtsbeschwerdeakten vor (VG 2 K. 5.09, OVG 12 M 21.10) Politischer Hintergrund: Die Berliner Datenschutzbeauftragte wurde gegen massive Kritik am 28.1.2016 bestellt und war ein Verhandlungsergebnis von SPD und CDU. Einer der Kritikpunkte punkte war das Fehlen jeglicher datenschutzrechtlicher Fachkompetenz bis zu ihrer Bestellung/Wahl. https://www.datenschutz-berlin.de/ueber-uns/zur-person/ Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Einsicht in die Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten vom 22.3.2017 1. Am 19.7.2017 wurde Antrag auf Akteneins…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Via
Briefpost
Betreff
Einsicht in die Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten vom 22.3.2017
Datum
12. Dezember 2018
Status
Warte auf Antwort

Bescheid

Dies scheint ein endgültiger Bescheid der Behörde zu sein. Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn dies in der Rechtsbehelfsbelehrung so angegeben ist. Außerdem können Sie die Datenschutzbeauftragte um Vermittlung bitten.

1. Am 19.7.2017 wurde Antrag auf Akteneinsicht nach BlnDSG und IFG-Berlin in die 7,5-seitige Stellungnahme gestellt. Am 1.8.2017 gewährte die Datenschutzbeauftragte kostenpflichtig den IFG-Antrag. 2. Es wurde an den Antrag nach BlnDSG (§ 16 Abs.4, jetzt § 24 Abs. 6 BlnDSG) mehrfach bis 27.9.2018 erinnert, da zunächst Kenntnis der erhobenen, verarbeiteten, gespeicherten und übermittelten personenbezogenen Daten im Vordergrund stand. 3. Mit Bescheid vom 1.10.2018 wies Frau Smoltczyk die Akteneinsicht nach IFG-Berlin und BlnDSG bzw. DSGVO mit der Begründung, es seien schützenswerte Daten von Beschäftigten (§ 18 BlnDSG, § 26 BDSG) enthalten und keine personenbezogenen Daten zu meiner Person. 4. Ursprung war eine Dienst-,Fach- und Rechtsaufsichtsbeschwerde beim Präsidenten des AGH von Berlin wegen Untätigkeit zu Abteilungen des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf (Anträge nach BlnDSG bzw. IFG-Berlin seit 2015) 5. Ich bin im PKH-Antragsverfahren beim VG Berlin, hochgeladen ist die Stellungnahme zur Ablehnung der Akteneinsicht.

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AW: Einsicht in die Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten vom 22.3.2017 [#34283] Sehr geehrte Damen und Herren…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Einsicht in die Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten vom 22.3.2017 [#34283]
Datum
6. Januar 2019 15:24
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Akteneinsicht in die Stellungnahme der Berliner Datenschutzbeauftragten an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 22.3.2017“ vom 29.10.2018 (#34283) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 38 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 34283 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.