Akteneinsicht zur Duldung illegalen Gehwegparkens im Stadtgebiet

Anfrage an: Gemeinde Karben

die Anweisung an die Stadtpolizei Karben, unter welchen Umständen Gehwegparken toleriert werden soll. (Vgl. Aussage von Bürgermeister Rahn in der Frankfurter Neuen Presse vom 2. März 2018 in Bezug auf die Rendeler Straße.)

Ergebnis der Anfrage

Es gibt keine entsprechende formalisierte Dienstanweisung, sondern es wird auf das Opportunitätsprinzip verwiesen. Maßgabe für den Fußgänger sei beispielsweise, dass sie "nicht auf die Straße ausweichen müssen". (Anmerkung des Fragestellers: Aber nicht etwa, dass zwei Zufußgehende sich auch mit Kinderwagen oder Rollatoren unbehindert begegnen können.)

Information nicht vorhanden

  • Datum
    10. Januar 2022
  • Frist
    12. Februar 2022
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Anweisung…
An Gemeinde Karben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Akteneinsicht zur Duldung illegalen Gehwegparkens im Stadtgebiet [#237169]
Datum
10. Januar 2022 14:32
An
Gemeinde Karben
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Anweisung an die Stadtpolizei Karben, unter welchen Umständen Gehwegparken toleriert werden soll. (Vgl. Aussage von Bürgermeister Rahn in der Frankfurter Neuen Presse vom 2. März 2018 in Bezug auf die Rendeler Straße.)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237169 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237169/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Gemeinde Karben
Sehr Antragsteller/in bei der Stadt Karben gibt es keine Dienstanweisung bzgl. der parkenden Kraftfahrzeuge auf …
Von
Gemeinde Karben
Betreff
AW: Akteneinsicht zur Duldung illegalen Gehwegparkens im Stadtgebiet [#237169]
Datum
25. Januar 2022 08:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in bei der Stadt Karben gibt es keine Dienstanweisung bzgl. der parkenden Kraftfahrzeuge auf Gehwegen. Gemäß § 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) liegt die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit im pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Behörde. Hier spricht man von dem sogenannten Opportunitätsprinzip. D.h., dass jeder vorliegende Fall durch die Kollegen einzeln beurteilt werden muss. So gibt es einzelne Indikatoren, welche bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu berücksichtigen sind. Bspw. kann ggfls. von einer Ahndung abgesehen werden, wenn jemand sein Fahrzeug auf dem Gehweg parkt, aber für Fußgänger ausreichend Platz verbleibt, um nicht auf die Straße ausweichen zu müssen, keine Grundstückszufahrten blockiert werden und Rettungswagen, Feuerwehrfahrzeuge und die Müllabfuhr durchfahren kann und generell kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet wird. Ich hoffe Ihre Anfrage ausreichend beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die informative Antwort. Ich möchte anmerken: Der Bundes-Geset…
An Gemeinde Karben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Akteneinsicht zur Duldung illegalen Gehwegparkens im Stadtgebiet [#237169]
Datum
7. Februar 2022 13:47
An
Gemeinde Karben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die informative Antwort. Ich möchte anmerken: Der Bundes-Gesetzgeber hat kürzlich mit dem überarbeiteten Bußgeldkatalog nochmal klargestellt, dass Gehwegparken kein Kavaliersdelikt ist und sieht entsprechend u.a. 1 Punkt im Fahreignungsregister für Gehwegparken länger als 1 Stunde oder(!) mit Behinderung vor. Längeres oder behinderndes Gehwegparken fällt nun schon allein durch die Bußgeldhöhe nicht mehr unter die Geringfügigkeitsgrenze, es ist auch anzuzweifeln, ob hier noch das Opportunitätsprinzip greift. Eine vorliegende Behinderung sollte zudem nicht dadurch definiert sein, dass kein Fußgänger "auf die Fahrbahn ausweichen muss", sondern dass sich zwei Fußgänger*innen auch mit Rollstuhl, Rollator, Kinderwagen, Blindenstock etc. unbehindert begegnen(!) können müssen. Die Regelbreite für Gehwege ist in den Richtlinien Stadtstraßen entsprechend auf mindestens 2,50 Meter beziffert, bei hohem Fußgängeraufkommen oder Einrichtungen wie Bushaltestellen, Geschäften usw. teils deutlich mehr. Das Beseitigen solcher Behinderungen sollte auch und gerade nach dem Opportunitätsprinzip grundsätzlich Vorrang etwa gegenüber der Kontrolle von Parkraumbewirtschaftung haben. Nichtsdestrotrotz vielen Dank für Ihre Bemühungen und ihre Aufmerksamkeit. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237169 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237169/