Akteneinsicht zur Frage einer Denkmalschutzangelegenheit

habe ich als Bürger Recht auf Akteneinsicht bei einer kommunalen Denkmalschutzbehörde ?
Ich möchte nachvollziehen können, ob und in welcher Weise die Untere Denkmalschutzbehörde Stellung bezogen hat im Vorfeld einer Genehmigung zum Abriss einer Orgel.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. September 2018
  • Frist
    4. Oktober 2018
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Eckehard Lüdke
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: habe ich a…
An Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Details
Von
Eckehard Lüdke
Betreff
Akteneinsicht zur Frage einer Denkmalschutzangelegenheit [#33258]
Datum
4. September 2018 02:49
An
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
habe ich als Bürger Recht auf Akteneinsicht bei einer kommunalen Denkmalschutzbehörde ? Ich möchte nachvollziehen können, ob und in welcher Weise die Untere Denkmalschutzbehörde Stellung bezogen hat im Vorfeld einer Genehmigung zum Abriss einer Orgel.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Eckehard Lüdke <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Eckehard Lüdke

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Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Sehr geehrter Herr Lüdke, Ihre Anfrage vom 4. September 2018 an die Pressestelle des Ministeriums für Bildung, Wi…
Von
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Betreff
Ihre Anfrage: Akteneinsicht zur Frage einer Denkmalschutzangelegenheit
Datum
10. September 2018 16:21
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
13,5 KB


Sehr geehrter Herr Lüdke, Ihre Anfrage vom 4. September 2018 an die Pressestelle des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein hat mich erreicht. 1. Soweit sich Ihr Antrag an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein richtet, wird er zurückgewiesen. 2. Sie erhalten die Möglichkeit, Ihren Antrag zu präzisieren. 3. Kosten werden nicht festgesetzt. Begründung: Sie fragen in Ihrem Antrag, ob Sie als Bürger Recht auf Akteneinsicht bei einer kommunalen Denkmalschutzbehörde haben. Die Unteren Denkmalschutzbehörden sind informationspflichtige Stellen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 IZG-SH (Gesetz zum Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung). Insoweit können Sie selbstverständlich direkt eine Anfrage an eine Untere Denkmalschutzbehörde richten. Insoweit sich Ihr Antrag direkt an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als Oberste Denkmalschutzbehörde richtet, haben Sie auch hier einen Anspruch auf Auskunft nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 IZG-SH. Sie beziehen sich vorliegend darauf, dass Sie gerne nachvollziehen möchten, "ob und in welcher Weise die Untere Denkmalschutzbehörde Stellung bezogen hat im Vorfeld einer Genehmigung zum Abriss einer Orgel". Um Ihnen Auskunft nach dem IZG erteilen zu können, muss sich aus dem Antrag ergeben, zu welchen konkreten Informationen der Zugang begehrt wird. Soweit sich Ihr Antrag an das Ministerium als Oberste Denkmalschutzbehörde richtet, weise ich den vorliegenden Antrag zurück und bitte ich Sie, Ihren Antrag zu präzisieren, indem Sie darstellen, zu welchem Sachverhalt Sie konkret Auskunft begehren. Falls das Ministerium nicht über die von Ihnen begehrten Informationen verfügt, leiten wir Ihren Antrag automatisch an die Stelle weiter, die über die von Ihnen erbetene Information verfügt (§ 4 Abs. 3 IZG-SH), soweit uns diese Stelle bekannt ist. Dafür ist ebenfalls eine Präzisierung Ihres Antrags erforderlich. Selbstverständlich können Sie sich auch direkt an eine entsprechende Untere Denkmalschutzbehörde wenden. Kostenentscheidung: Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 IZG-SH wird on der Erhebung von Auslagen abgesehen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann nach § 7 Abs. 2 IZG-SH innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Jensendamm 5, 24105 Kiel schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere Voraussetzungen zu beachten (vgl. die Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 12.12.2006 (GVBl. 2006, 361) in der z.Zt. geltenden Fassung). Mit freundlichen Grüßen