Sehr geehrter Herr Lüdke,
Ihre Anfrage vom 4. September 2018 an die Pressestelle des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein hat mich erreicht.
1. Soweit sich Ihr Antrag an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein richtet, wird er zurückgewiesen.
2. Sie erhalten die Möglichkeit, Ihren Antrag zu präzisieren.
3. Kosten werden nicht festgesetzt.
Begründung:
Sie fragen in Ihrem Antrag, ob Sie als Bürger Recht auf Akteneinsicht bei einer kommunalen Denkmalschutzbehörde haben.
Die Unteren Denkmalschutzbehörden sind informationspflichtige Stellen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 IZG-SH (Gesetz zum Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung). Insoweit können Sie selbstverständlich direkt eine Anfrage an eine Untere Denkmalschutzbehörde richten.
Insoweit sich Ihr Antrag direkt an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als Oberste Denkmalschutzbehörde richtet, haben Sie auch hier einen Anspruch auf Auskunft nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 IZG-SH.
Sie beziehen sich vorliegend darauf, dass Sie gerne nachvollziehen möchten, "ob und in welcher Weise die Untere Denkmalschutzbehörde Stellung bezogen hat im Vorfeld einer Genehmigung zum Abriss einer Orgel". Um Ihnen Auskunft nach dem IZG erteilen zu können, muss sich aus dem Antrag ergeben, zu welchen konkreten Informationen der Zugang begehrt wird. Soweit sich Ihr Antrag an das Ministerium als Oberste Denkmalschutzbehörde richtet, weise ich den vorliegenden Antrag zurück und bitte ich Sie, Ihren Antrag zu präzisieren, indem Sie darstellen, zu welchem Sachverhalt Sie konkret Auskunft begehren.
Falls das Ministerium nicht über die von Ihnen begehrten Informationen verfügt, leiten wir Ihren Antrag automatisch an die Stelle weiter, die über die von Ihnen erbetene Information verfügt (§ 4 Abs. 3 IZG-SH), soweit uns diese Stelle bekannt ist. Dafür ist ebenfalls eine Präzisierung Ihres Antrags erforderlich. Selbstverständlich können Sie sich auch direkt an eine entsprechende Untere Denkmalschutzbehörde wenden.
Kostenentscheidung:
Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 IZG-SH wird on der Erhebung von Auslagen abgesehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann nach § 7 Abs. 2 IZG-SH innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Jensendamm 5, 24105 Kiel schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere Voraussetzungen zu beachten (vgl. die Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 12.12.2006 (GVBl. 2006, 361) in der z.Zt. geltenden Fassung).
Mit freundlichen Grüßen