Akteneinsicht/Kommunikation zu Fachaufsichtsbeschwerde gegen das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) wegen Untätigkeit bei IFG- und DSGVO-Anfragen

Akteneinsicht/Antrag nach § 29 VwVfG bzw. IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- die Kommunikation zwischen Ihrer Behörde und dem Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) in Bezug auf die Behandlung von IFG/UIG/VIG/DSGVO-Anfragen
- eine Akteneinsicht zu dem Fall

Diese Anfrage bezieht sich auf meine „Fachaufsichtsbeschwerde gegen das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) wegen Untätigkeit bei IFG- und DSGVO-Anfragen [#184151]“, die ich am 9. September 2020 gemäß dem Petitionsrecht aus Artikel 17 GG stellte und deren Eingang bzw. Bearbeitung Ihre Behörde mir am 5. Oktober 2020 vom Herrn Andreas Briest (Referat Z A 5) bestätigt wurde.
Eine weitere Rückmeldung an mich oder Abschluss des Verfahrens wurde mir nicht mitgeteilt bzw. ist mir ebenso nicht bekannt.

Dies ist eine Akteneinsichtsanfrage gemäß § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), wobei ich gemäß § 8 eGovG (Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung, E-Government-Gesetz) um elektronische Übermittlung bitte.
Falls weitere Akten zu dem Vorgang vorhanden sind, so beantrage ich ebenso Akteneinsicht in diese gemäß § 29 VwVfG. Ein Aktenzeichen zu dem Fall ist mir nicht bekannt, meine Anfragenummer lautete jedoch #184151.

Bitte informieren Sie mich ebenso über die seit der Fachaufsichtsbeschwerde getroffenen Maßnahmen.

Ich versichere, personenbezogene Daten von Personen, welche nicht im öffentlichen Interesse stehen, nach bestem Wissen und Gewissen vor einer potentiellen Veröffentlichung zu schwärzen.

Hilfsweise ist dies ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    11. Dezember 2020
  • Frist
    13. Januar 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Akteneinsicht/Antrag nach § 29 VwVfG bzw. IFG/UIG/VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu: - …
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Akteneinsicht/Kommunikation zu Fachaufsichtsbeschwerde gegen das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) wegen Untätigkeit bei IFG- und DSGVO-Anfragen [#205517]
Datum
11. Dezember 2020 21:23
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Akteneinsicht/Antrag nach § 29 VwVfG bzw. IFG/UIG/VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Kommunikation zwischen Ihrer Behörde und dem Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) in Bezug auf die Behandlung von IFG/UIG/VIG/DSGVO-Anfragen - eine Akteneinsicht zu dem Fall Diese Anfrage bezieht sich auf meine „Fachaufsichtsbeschwerde gegen das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) wegen Untätigkeit bei IFG- und DSGVO-Anfragen [#184151]“, die ich am 9. September 2020 gemäß dem Petitionsrecht aus Artikel 17 GG stellte und deren Eingang bzw. Bearbeitung Ihre Behörde mir am 5. Oktober 2020 vom [geschwärzt] (Referat Z A 5) bestätigt wurde. Eine weitere Rückmeldung an mich oder Abschluss des Verfahrens wurde mir nicht mitgeteilt bzw. ist mir ebenso nicht bekannt. Dies ist eine Akteneinsichtsanfrage gemäß § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), wobei ich gemäß § 8 eGovG (Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung, E-Government-Gesetz) um elektronische Übermittlung bitte. Falls weitere Akten zu dem Vorgang vorhanden sind, so beantrage ich ebenso Akteneinsicht in diese gemäß § 29 VwVfG. Ein Aktenzeichen zu dem Fall ist mir nicht bekannt, meine Anfragenummer lautete jedoch #184151. Bitte informieren Sie mich ebenso über die seit der Fachaufsichtsbeschwerde getroffenen Maßnahmen. Ich versichere, personenbezogene Daten von Personen, welche nicht im öffentlichen Interesse stehen, nach bestem Wissen und Gewissen vor einer potentiellen Veröffentlichung zu schwärzen. Hilfsweise ist dies ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 205517 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Az.: Z A 5 - O 1000/20/10397 :001 DOK: 2020/1343630 -- Bitte weiterleiten an Z A 5 -- Sehr geehrteAntragsteller/…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Akteneinsicht/Kommunikation zu Fachaufsichtsbeschwerde gegen das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) wegen Untätigkeit bei IFG- und DSGVO-Anfragen [#205517]
Datum
22. Dezember 2020 17:05
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Az.: Z A 5 - O 1000/20/10397 :001 DOK: 2020/1343630 -- Bitte weiterleiten an Z A 5 -- Sehr geehrteAntragsteller/in Sie antworteten mir am 22. Dezember 2020 per E-Mail auf meine Fachaufsichtsbeschwerde vom 9. September 2020, welche ich dankend zur Kenntnis nehme. In dieser bestätigten Sie das Ergebnis bzw. den Abschluss ebendieser Beschwerde und dass sich meine Anfrage (betr. ‚Akteneinsicht/Kommunikation zur Fachaufsichtsbeschwerde‘) vom 11. Dezember 2020 erledigt habe. Ich kann Ihnen hiermit bestätigen, dass sich der Inhalt meiner ursprünglichen Fachaufsichtsbeschwerde erledigt hat und danke für die Bearbeitung. Meine hier unter Nummer #205517 geführten Akteneinsichts- bzw. IFG-Anfrage hat sich jedoch entgegen Ihrer Annahme noch nicht erledigt. Wie in der ursprünglichen Anfrage mitgeteilt, ist hier immer noch die Übermittlung der Kommunikation sowie einer Akteneinsicht anstehend. Es ist bspw. noch kein Grund der immensen Verspätung seitens Ihrer untergeordneten Behörde ersichtlich, oder wie die gesetzeskonforme Bearbeitung auch in Zukunft sichergestellt werden soll. Ich bitte somit um Fortführung der Bearbeitung der in diesem Fall (Mein Zeichen: 205517) ausstehenden Anfrageinhalte und Beantwortung der Anfrage an die hier verwendete E-Mail-Adresse. Ich wünsche Ihnen noch schöne Festtage und fröhliche Weihnachten und verbleibe Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205517 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205517/

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Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 11. Dezember 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in anlie…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 11. Dezember 2020
Datum
11. Januar 2021 09:30
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,3 MB
93,7 KB
Nicht-öffentliche Anhänge:
HinweiseDatenschutzIFG_UIG_VIG.pdf
204,5 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in anliegendes Schreiben mit Anlagen erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß