Akteneinsicht/Kommunikation zu Fachaufsichtsbeschwerde gegen das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) wegen Untätigkeit bei IFG- und DSGVO-Anfragen
Akteneinsicht/Antrag nach § 29 VwVfG bzw. IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Kommunikation zwischen Ihrer Behörde und dem Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) in Bezug auf die Behandlung von IFG/UIG/VIG/DSGVO-Anfragen
- eine Akteneinsicht zu dem Fall
Diese Anfrage bezieht sich auf meine „Fachaufsichtsbeschwerde gegen das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) wegen Untätigkeit bei IFG- und DSGVO-Anfragen [#184151]“, die ich am 9. September 2020 gemäß dem Petitionsrecht aus Artikel 17 GG stellte und deren Eingang bzw. Bearbeitung Ihre Behörde mir am 5. Oktober 2020 vom Herrn Andreas Briest (Referat Z A 5) bestätigt wurde.
Eine weitere Rückmeldung an mich oder Abschluss des Verfahrens wurde mir nicht mitgeteilt bzw. ist mir ebenso nicht bekannt.
Dies ist eine Akteneinsichtsanfrage gemäß § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), wobei ich gemäß § 8 eGovG (Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung, E-Government-Gesetz) um elektronische Übermittlung bitte.
Falls weitere Akten zu dem Vorgang vorhanden sind, so beantrage ich ebenso Akteneinsicht in diese gemäß § 29 VwVfG. Ein Aktenzeichen zu dem Fall ist mir nicht bekannt, meine Anfragenummer lautete jedoch #184151.
Bitte informieren Sie mich ebenso über die seit der Fachaufsichtsbeschwerde getroffenen Maßnahmen.
Ich versichere, personenbezogene Daten von Personen, welche nicht im öffentlichen Interesse stehen, nach bestem Wissen und Gewissen vor einer potentiellen Veröffentlichung zu schwärzen.
Hilfsweise ist dies ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen
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Datum11. Dezember 2020
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13. Januar 2021
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