Aktenplan Verfassungsschutz

- Den Aktenplan des Verfassungsschutzes

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Januar 2018
  • Frist
    9. Februar 2018
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Aktenplan Verfassungsschutz [#25963]
Datum
7. Januar 2018 12:59
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Den Aktenplan des Verfassungsschutzes
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationsfreiheitsrecht ---------------------------------------------------------------------------------- D…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationsfreiheitsrecht
Datum
5. Februar 2018 09:05
Status
Anfrage abgeschlossen
---------------------------------------------------------------------------------- Diese E-Mail wurde versendet vom Ministerium des Innern NRW Abteilung Verfassungsschutz Kommunikationsstelle ----------------------------------------------------------------------------------
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Informationsfreiheitsrecht [#25963] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Postadresse finden Sie anbei. Mit f…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Informationsfreiheitsrecht [#25963]
Datum
5. Februar 2018 18:16
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Postadresse finden Sie anbei. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 25963 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
IFG Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Antrag nach § 4 Abs. 1 IFG NRW, den Sie am 7. Januar 2018 über das Port…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
IFG
Datum
7. Februar 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
784,7 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Antrag nach § 4 Abs. 1 IFG NRW, den Sie am 7. Januar 2018 über das Portal Fragdenstaat.de gestellt haben, teile ich Ihnen das Folgende mit: Der Aktenplan der Abteilung Verfassungsschutz des Ministeriums des lnnern des Landes Nordrhein-Westfalen lehnt sich an die im öffentlichen Organisationsplan dargestellte Struktur der Abteilung an. Zu Ihrer Information habe ich einen Ausschnitt des Organisationsplans des Ministeriums des lnnern des Landes Nordrhein-Westfalen beigefügt, der auch im Internet unter: www.mik.nrw.de/ueber-uns/organisation-des-ministeriums.html einsehbar ist. Im Übrigen steht § 6 S. 1 Buchstabe a) IFG NRW einer weiteren Auskunftserteilung entgegen. Danach ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigen würde. Unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit fällt u.a. der Schutz der Funktionsfähigkeit des Staates einschließlich seiner Behörden. Informationen über etwaige konkrete Zuordnungen im Aktenplan ließen Erkenntnisse über die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörde Verfassungsschutz zu, die deren Aufgabenwahrnehmung beeinträchtigen würden. Da Ihrem Antrag mit diesem Bescheid nur teilweise entsprochen wird, weise ich darauf hin, dass Sie gern. § 13 Abs. 2 IFG NRW die Möglichkeit haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW, Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf anzurufen. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG NRW. Die bisherige Korresp…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Aktenplan Verfassungsschutz“ [#25963] [#25963]
Datum
15. September 2018 16:45
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG NRW. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/25963 Der Verfassungsschutz bzw. das MIK möchte den Aktenplan der Abteilung Verfassungsschutz nicht herausgeben. Ich habe zwar die Frist zur Klage verpasst, würde mich aber freuen, wenn Sie ggf. tätig werden könnten. Ich gehe davon aus, dass der Aktenplan § 12 IFG ohnehin veröffentlicht werden müsste. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 25963 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr IFG-Antrag vom 7.1.2018 auf Zugang zum Aktenplan der Abteilung „Verfassungsschutz“ des Innenministeriums NRW I…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 7.1.2018 auf Zugang zum Aktenplan der Abteilung „Verfassungsschutz“ des Innenministeriums NRW
Datum
19. Oktober 2018 15:26
Status
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr IFG-Antrag vom 7.1.2018 auf Zugang zum Aktenplan der Abteilung „Verfassungsschutz“ des Innenministeriums NRW Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-8049/18 ________________________________ Sehr geehrter Herr Semsrott, in Ihrem o.g. Schreiben bitten Sie um Vermittlung, da Sie davon ausgehen, dass das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (IM NRW) den gesamten Aktenplan (einschließlich der Abteilung 6) des Hauses nach § 12 IFG NRW veröffentlichen müsste. Nach § 12 Abs. 1 IFG NRW sind „Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und Aktenpläne (…) nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen“. Ein Geschäftsverteilungsplan zeigt Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten innerhalb der Verwaltung auf, von der Organisationseinheit bis hin zur Einzelperson, die in dieser tätig ist, vgl. Franßen/Seidel, IFG NRW-Kommentar, § 12 Rn. 1143. Diese Voraussetzung ist weder bei dem Geschäftsverteilungsplan des IM NRW https://www.im.nrw/sites/default/files/media/document/file/GVP-IM.pdf noch bei dem Organisationsplan https://www.im.nrw/sites/default/files/media/document/file/Organisationsplan%20IM.pdf, jeweils bezogen auf Abteilung 6, erfüllt. Allerdings begründet das IM NRW diese Ausnahme von § 12 IFG NRW mit dem in § 6 lit. a IFG NRW vorgesehenen Schutz der öffentlichen Sicherheit. Von hier aus kann nicht widerlegt werden, dass eine Aufschlüsselung des Geschäftsverteilungsplans mit Benennung der zuständigen Personen in den jeweiligen Referaten nicht tatsächlich die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes und damit die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen würde. Daher ist die Ablehnung Ihres Antrags aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht plausibel begründet und eine Vermittlung wäre in diesem Fall nicht erfolgversprechend. Aus diesem Grund werde ich davon absehen, den Sachverhalt gegenüber dem IM NRW aufzugreifen. Hierfür bitte ich um Ihr Verständnis. Zudem stellt § 12 IFG NRW im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 IFG NRW keine, einen Anspruch begründende Norm dar, auf deren Grundlage jedermann die Veröffentlichungspflicht geltend machen könnte. Ihnen ein schönes Wochenende und mit freundlichen Grüßen