Aktenplan zu Dienstanweisungen zu Wohnberechtigungsscheinen

die gemäß § 17 Abs. 5 IFG Berlin zu veröffentlichenden Informationen über den Aktenbestand soweit dieser Dienstanweisungen zur Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen enthält.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    10. April 2017
  • Frist
    12. Mai 2017
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aktenplan zu Dienstanweisungen zu Wohnberechtigungsscheinen [#21020]
Datum
10. April 2017 15:23
An
Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die gemäß § 17 Abs. 5 IFG Berlin zu veröffentlichenden Informationen über den Aktenbestand soweit dieser Dienstanweisungen zur Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen enthält.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
Sehr geehrtAntragsteller/in im Auftrag des Bezirksstadtrats für Bürgerdienste und Wohnen bestätige ich Ihnen den …
Von
Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
Betreff
AW: Aktenplan zu Dienstanweisungen zu Wohnberechtigungsscheinen [#21020]
Datum
11. April 2017 16:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in im Auftrag des Bezirksstadtrats für Bürgerdienste und Wohnen bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail vom 10. April 2017. Ihre Anfrage wurde vorerst zur Prüfung an das Rechtsamt abgegeben. Wir werden nach erfolgter Prüfung unaufgefordert auf Ihre Anfrage zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen

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Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
Sehr geehrtAntragsteller/in das Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informatio…
Von
Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
Betreff
AW: Aktenplan zu Dienstanweisungen zu Wohnberechtigungsscheinen [#21020]
Datum
2. Mai 2017 15:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in das Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) regelt im § 17 Abs. 5 das Führen von Verzeichnissen, "die geeignet sind, die Aktenordnung und den Aktenbestand sowie den Zweck der geführten Akten erkennen zu lassen" sowie deren allgemeine Zugänglichkeit und Veröffentlichung im Internet. Gegenwärtig erfolgen diesbezüglich im Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf die technischen und organisatorischen Vorbereitungen, um dieser Veröffentlichungspflicht aus § 17 Abs. 5 IFG nachzukommen. Einen konkreten Termin, bis wann die Zugänglich der Aktenverzeichnisse im Internet möglich sein wird, kann ich Ihnen noch nicht benennen. Bis zur Veröffentlichung der Aktenverzeichnisse der einzelnen Ämter und Serviceeinheiten des Bezirksamtes im Internet haben Sie aber einen Anspruch auf Einsichtnahme in der hiesigen Behörde. In Ihrem Antrag vom 10. April 2017 erbitten Sie ausdrücklich „Informationen über den Aktenbestand soweit dieser Dienstanweisungen zur Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen enthält“. Ich weise Sie deshalb darauf hin, dass ein Aktenverzeichnis keine Informationen zu Dienstanweisungen enthält. Mit freundlichen Grüßen