Aktenverzeichnis und IFG §11

1) das Aktenverzeichnis (Aktendatei) betreffend der Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Akten und Dokumenten) in Bundesministerien (RegR) (http://www.bundesarchiv.de/imperia/md/content/bundesarchiv_de/beratung/behoerden/schriftgutverwaltung/registraturrichtlinie.pdf) §14 und Anlage 4.
Ist das Aktenverzeichnis (Aktendatei) in elektronischer Form vorhanden ?

2) die Verzeichnisse, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen, gemäß Informationsfreiheitsgesetz §11 (1)

3) die Organisations- und Aktenpläne, gemäß Informationsfreiheitsgesetz §11 (2)

4) die Links zu den Informationen in elektronischer Form - Informationsfreiheitsgesetz §11 (1) und (2), gemäß Informationsfreiheitsgesetz §11 (3)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. August 2013
  • Frist
    20. September 2013
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) das Aktenverz…
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Betreff
Aktenverzeichnis und IFG §11
Datum
19. August 2013 17:09
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Bundesnachrichtendienst
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) das Aktenverzeichnis (Aktendatei) betreffend der Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Akten und Dokumenten) in Bundesministerien (RegR) (http://www.bundesarchiv.de/imperia/md/content/bundesarchiv_de/beratung/behoerden/schriftgutverwaltung/registraturrichtlinie.pdf) §14 und Anlage 4. Ist das Aktenverzeichnis (Aktendatei) in elektronischer Form vorhanden ? 2) die Verzeichnisse, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen, gemäß Informationsfreiheitsgesetz §11 (1) 3) die Organisations- und Aktenpläne, gemäß Informationsfreiheitsgesetz §11 (2) 4) die Links zu den Informationen in elektronischer Form - Informationsfreiheitsgesetz §11 (1) und (2), gemäß Informationsfreiheitsgesetz §11 (3)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Aktenverzeichnis und IFG §11" vom 19…
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Betreff
AW: Aktenverzeichnis und IFG §11
Datum
20. Oktober 2013 19:10
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Bundesnachrichtendienst
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Aktenverzeichnis und IFG §11" vom 19.08.2013 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Monat überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Aktenverzeichnis und IFG §11" vom 19…
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Betreff
AW: AW: Aktenverzeichnis und IFG §11 [#4798]
Datum
29. Dezember 2013 20:31
An
Bundesnachrichtendienst
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Aktenverzeichnis und IFG §11" vom 19.08.2013 (#4798) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 101 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,

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AW: Aktenverzeichnis und IFG = A7 11 Sehr geehrt<< Anrede >> sollten Sie meine Mail vom 25.10.2013 ni…
Von
Bundesnachrichtendienst
Betreff
AW: Aktenverzeichnis und IFG = A7 11
Datum
15. Januar 2014 11:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrt<< Anrede >> sollten Sie meine Mail vom 25.10.2013 nicht erhalten haben, hier nochmals der Inhalt: Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 20.10.2013; eine Anfrage vom 19.08.2013 ist leider nicht bei uns eingegangen. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch ist im BNDG nicht vorgesehen. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem IFG, da der Anspruch auf Informationszugang nach § 3 Nr. 8 IFG nicht gegenüber den Nachrichtendiensten besteht (sog. Bereichsausnahme). Ich bedauere, Ihnen nicht weiterhelfen zu können.